RS UVS Kärnten 1992/10/01 KUVS-176/1/92

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Veröffentlicht am 01.10.1992
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Rechtssatz

Bezieht ein 15jähriger ein Taschengeld von S 200,-- monatlich und verwirklicht die Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs 1 WaffG durch herumschießen im Garten mit einem Luftdruckgewehr, weiter kein Erschwerungsgrund vorliegt und das Verschulden des Beschuldigten nicht als geringfügig angesehen werden kann, ist eine Geldstrafe von S 800,-- angemessen. Dies auch deshalb, weil die genannte Verwaltungsübertretung eine schwerwiegende Verletzung berechtigter Interessen anderer Personen darstellt, zumal bei einem Treffen durch das Projektil Personen wahrscheinlich erheblich verletzt worden wären.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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