RS UVS Oberösterreich 1995/07/18 VwSen-221241/2/Kl/Bk

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Veröffentlicht am 18.07.1995
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Rechtssatz

Unbestritten und aus der Aktenlage klar ersichtlich ist, daß über Antrag der Ehegatten T mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft U-U vom 12.7.1993, Zl., diesen die Errichtung und der Betrieb eines Tanzcafes in der Liegenschaft F Nr.X gewerbebehördlich genehmigt wurde. Grundlagen hiefür sind a) die bei der mündlichen Verhandlung am 24.6.1993 vorgelegenen Projektsunterlagen, nämlich technische Beschreibung vom 14.11.1992, Nachtrag zur technischen Beschreibung, Einreichplan vom Oktober 1992, technische Beschreibung der Lüftungsanlage vom 22.10.1992 und Einreichplan vom 21.10.1992 sowie

b) die Beschreibung der Betriebsanlage im Befund der angeschlossenen Verhandlungsschrift. Die im folgenden unter Punkt 1 bis 46 aufgeführten Auflagen sind dabei einzuhalten.

Laut Auszug aus dem Gewerberegister wurde dem Berufungswerber die Gewerbeberechtigung "Gastgewerbe gemäß § 148 Abs.1 Z2 bis 4 GewO 1973 in der Betriebsart eines Caferestaurants am Standort F Nr.X erteilt und am 27.4.1994 zu Zl., der Bezirkshauptmannschaft U-U ein Gewerbeschein ausgestellt.

Es liegt daher - entgegen den Berufungsbehauptungen - klar auf der Hand, daß der Berufungswerber als Gewerbeberechtigter und Betreiber der gegenständlichen Betriebsanlage für die Einhaltung der diese Betriebsanlage betreffenden Vorschriften verantwortlich ist. Hingegen ist der Berufungswerber mit seinen Berufungsausführungen, daß er eine uneingeschränkte - unter Einhaltung von Auflagen - Betriebsanlagengenehmigung für die gegenständliche Betriebsanlage erhalten hat, im Recht. Dies aus folgenden Gründen:

Gemäß § 59 Abs.1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH entbehrt die Formulierung des Spruches "die Genehmigung erfolgt nach Maßgabe der bei den mündlichen Verhandlungen vorgelegenen Projektsunterlagen und der damit in der Verhandlungsschrift enthaltenen Beschreibung der Betriebsanlage" der nach § 59 Abs.1 AVG gebotenen Deutlichkeit. Die Vorschreibung von Auflagen durch die Verweisung auf die Verhandlungsschrift und auf die Gutachten von Sachverständigen entspricht nur dann dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs.1 AVG, wenn der Inhalt der solcherart vorgeschriebenen Auflagen aus den dem Bescheid angeschlossenen Beilagen eindeutig zu entnehmen ist. Ein Spruch eines Bescheides, der in Ansehung von Vorschreibungen auf in der Verhandlungsschrift enthaltenen Ausführungen eines Gutachtens verweist, wird den Anforderungen des § 59 Abs.1 AVG nicht gerecht. Dies gilt auch dann, wenn die Verhandlungsschrift zum Bestandteil des Spruches erklärt wird (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

4. A, S. 436 und 444 mwN).

Im Sinn dieser Judikatur ist es daher nicht ausreichend, wenn im Spruch des gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides zwar eine technische Beschreibung als Grundlage für die Genehmigung angeführt ist, aber nicht auf eine nähere Weise auf konkrete Ausführungen in dieser Beschreibung hingewiesen wird. Es ist daher die vom § 59 Abs.1 AVG geforderte Deutlichkeit (Bestimmtheit, nicht bloß Bestimmbarkeit) in dem Sinn, daß aufgrund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann, nicht erfüllt. Vielmehr fällt auf, daß nicht einmal die Genehmigung "nach Maßgabe der technischen Beschreibung usw" erteilt wurde und diese auch nicht als Bestandteil des Bescheidspruches erklärt wurde. Dies würde aber im Hinblick auf die allgemeine Anführung auch nicht genügen.

Da weder dem Antrag der Konsenswerber noch dem betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsbescheid eine Betriebszeit zu entnehmen ist, ja nicht einmal der Bescheid in dieser Richtung begründet ist, ist hinsichtlich der Betriebszeit von einer uneingeschränkten Betriebsanlagengenehmigung auszugehen. Dies umso mehr, als der Spruch des zitierten Bescheides nicht einmal auf eine Verhandlungsschrift hinweist, sondern die Verhandlungsschrift nur als Bestandteil der Bescheidbegründung erklärt wird. Was jedoch die in der Begründung des Straferkenntnisses angeführte neuere Judikatur des VwGH anlangt, so unterliegt die belangte Behörde hinsichtlich der Deutung dieser Judikatur einem Irrtum. So spricht der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.9.1992, Zl. 92/04/0113, ganz deutlich aus, daß ein Ansuchen einen (verbalen) Inhalt voraussetzt, der als solcher - unabhängig von den weiteren in einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen  - Art und Umfang der beantragten Genehmigung eindeutig erkennen läßt. Dies ist auch dem weiters angeführten Erkenntnis des VwGH vom 27.11.1990, Zl. 90/04/0185, zu entnehmen. In letzterem Erkenntnis bringt der VwGH auch zum Ausdruck, daß "auch aus den Feststellungen und Erörterungen im angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die belangte Behörde an eine einem Willensakt des Beschwerdeführers vorbehaltene Betriebsbeschreibung gehalten hätte". Beide Judikate bringen eindeutig zum Ausdruck, daß Art und Umfang der Betriebsanlage bzw der beantragten Genehmigung schon verbal aus dem Genehmigungsansuchen hervorzugehen hat, und daß die genehmigende Behörde im Grunde dieses Antrages zu entscheiden hat, wobei zumindest im genehmigenden Bescheid auf eine dem Willensakt des Konsenswerbers vorbehaltene Erklärung einzugehen und diese näher festzustellen gewesen wäre.

Es ist daher der Berufungswerber im Recht, daß er keine den Betriebszeiten nach eingeschränkte Genehmigung der Betriebsanlage beantragt hat und auch keine idS eingeschränkte Genehmigung (Genehmigungsbescheid) erhalten hat. Auch eine entsprechende einschränkende Auflage wurde ihm nicht erteilt.

Aus all den angeführten Gründen kommt der erkennende Senat daher zu dem Schluß, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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