RS UVS Kärnten 1995/09/01 KUVS-963/11/95;

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Veröffentlicht am 01.09.1995
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Rechtssatz

§ 64 KFG 1967 ist eine Schutznorm nach § 1311 ABGB, welche den Gefahren des Straßenverkehrs durch unfähige, ungeeignete bzw. Lenker ohne entsprechende Lenkerberechtigung vorbeugen soll. Fehlt dem Lenker eines Kraftfahrzeuges die erforderliche Lenkerberechtigung, so geht der Gesetzgeber davon aus, daß dieser im Straßenverkehr eine Gefahr für andere Personen bedeutet. Die Behörde hat daher in Fällen der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von anderen Menschen, wie das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung mit aller Strenge entgegenzutreten. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Berechtigung gehört jedenfalls zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz (VwGH vom 20.04.1988, Zahl: 87/02/0154).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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