RS UVS Oberösterreich 1995/09/07 VwSen-260152/5/Wei/Bk

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Veröffentlicht am 07.09.1995
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Rechtssatz

Der Maßstab für die Reinhaltung der Gewässer ergibt sich aus der Zielvorschrift des § 30 Abs.2 WRG 1959, wonach jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens als Verunreinigung gilt.

Geringfügige Einwirkungen auf Gewässer liegen nur vor, wenn sie einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht entgegenstehen. Darunter ist eine Nutzung zu verstehen, die dem Ziel der Reinhaltung iSd § 30 Abs.1 WRG 1959 nicht widerspricht (vgl mwN Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht 1993, § 32 Rz 14; Rossmann, Wasserrecht, 2.A 1993, 112 Anm 3).

4.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG immer schon dann gegeben, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Einwirkung zu rechnen ist (vgl VwGH 18.3.1994, 93/07/0187 = ZfVB 1995/3/1123 unter Hinweis auf Vorjudikatur; vgl weiter die Nachw bei Rossmann, Wasserrecht, 2.A 1993, 114 Anm 6 zu § 32). Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist dafür irrelevant.

Speziell zur Versickerung von verunreinigten Oberflächenwässern auf Parkplätzen ohne Vorschaltung betrieblicher Reinigungsanlagen (Schlammfang, Mineralölabscheider, Restölabscheider) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß bei Versickerung der auf einem (größeren) Parkplatz anfallenden Oberflächenwässer ohne zusätzliche Vorkehrungen mit nachteiligen Einwirkungen nicht bloß geringfügiger Art im Sinne des § 32 Abs.1 WRG 1959 zu rechnen sei (vgl VwGH 27.3.1990, 89/07/0133). Schon sehr kleine Verluste an Öl oder Benzin sind geeignet, das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (vgl VwGH 15.9.1987, 87/07/0089 = VwSlg 12535 A/1987). Unbestritten und nach der Aktenlage bewiesen ist, daß der Bw im angeführten Standort einen Schotterparkplatz und LKW-Waschplatz auf dem großteils unbefestigten Grundstück Nr. X der Katastralgemeinde L im verbliebenen restlichen Tatzeitraum betrieben hat. Die einzelnen LKW-Waschvorgänge im angelasteten Tatzeitraum sind der niederschriftlichen Anzeige zu entnehmen. In den Rechtfertigungsangaben wurde nicht bestritten, daß am Schotterparkplatz LKWs regelmäßig abgestellt und wiederholt Wascharbeiten im Rahmen des Transportunternehmens des Bw vorgenommen wurden.

Diese Maßnahmen führten entgegen der Ansicht des Bw zur unkontrollierten Versickerung von Wässern, die mit grundwasserschädlichen Stoffen kontaminiert waren. Die Behauptung, daß der Schotterboden so verdichtet sei, daß die Abwässer nicht versickern können, ist schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung unhaltbar und daher als Schutzbehauptung anzusehen. Die Behauptung einer befestigten Schotterfläche ist ein Widerspruch in sich. Jedermann weiß oder müßte zumindest wissen, daß Schotterschichten einen höchst wasserdurchlässigen Untergrund darstellen. Deshalb wird auch in einschlägigen Anleitungen (zB der E Betonwerke oder der Fa W) für die Verlegung von Pflastersteinen oder von Pflasterklinkern im Sandbett vorgeschrieben, daß darunter je nach Belastung entsprechende Schotterschichten aufgebracht werden, die auch extra verdichtet werden müssen, damit nicht nachträgliche Setzungen eintreten. Durch die hohe Wasserdurchlässigkeit der Schotterschichten wird Frostsicherheit erreicht, weil diese Schichten die Oberflächenwässer eben nicht speichern, sondern durchlassen. Eine solche Verdichtung der Schotterfläche infolge einer Benutzung über Jahrzehnte, daß eine Versickerung schädlicher Inhaltsstoffe bzw eine Einwirkung auf das Grundwasser unmöglich wäre, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung von vornherein auszuschließen.

Auch der Amtssachverständige stellte fest, daß Kraftfahrzeugwaschwässer üblicherweise erheblich mit Ölen und Waschmitteln verunreinigt sind. Welches Gefährdungspotential sich dabei für das Grundwasser ergibt, ist leicht erkennbar, wenn man den für die Einleitung in ein Fließgewässer oder eine Kanalisation nach entsprechender Vorreinigung erreichbaren Grenzwert für die Summe der Kohlenwasserstoffe von 5 mg/l bzw 10 mg/l mit dem Grenzwert für Trinkwasser von nur 0,01 mg/l vergleicht. Auf Schotterflächen müsse grundsätzlich von einer weitgehenden Versickerung ausgegangen werden. Das Aufbringen von Schotter sei zumeist auch der Grund für gewollte Versickerungen. Auch wenn der Bw die Durchlässigkeit des Schotterbodens durch abwegige Behauptungen negiert, ändert das nichts daran, daß bei den gegebenen Umständen nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit Einwirkungen auf das Grundwasser zu rechnen war. Es ist nämlich schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung denkunmöglich, daß Schotter so verdichtet werden könnte, daß er auch nur annähernd flüssigkeitsdicht wird. Auch Feinanteile wie Sand oder dergleichen vermögen an diesem Befund nichts zu ändern. Nicht einmal gewöhnlicher Beton ist ohne Vergütung mit Zusatzstoffen vollkommen wasserdicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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