RS UVS Steiermark 1995/12/04 30.15-120/94

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Veröffentlicht am 04.12.1995
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Rechtssatz

Zum Verhältnis zwischen den Tatbeständen nach § 4 Abs 1 ArbIG und § 338 Abs 1 und 2 GewO ist hinsichtlich der kumulativen Strafbarkeit nachstehendes auszuführen:

Gemäß § 338 Abs 1 GewO sind die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen. Gemäß Abs 2 leg cit hat der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Abs 1 genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen, sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen. Weiters hat er den in Abs 1 genannten Behörden die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über die Warenein- und ausgänge zu gewähren.

Gemäß Abs 6 leg cit werden die Bestimmungen des ArbIG durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Der Schutzzweck der Bestimmungen des § 338 Abs 1 und 2 GewO ist ähnlich dem des § 4 ArbIG. In beiden Fällen soll den zuständigen Behördenorganen - hier der Gewerbebehörde, dort dem Arbeitsinspektorat - der zur Vornahme von Betriebsüberprüfungen erforderliche ungehinderte Zugang zu den Betriebs- bzw. Arbeitsstätten gewährleistet werden. Aus der Bestimmung des § 338 Abs 6 GewO sowie dem Umstand, daß die einschlägigen Strafnormen des § 367 Z 26 GewO und § 24 ArbIG keine Subsidiaritätsklausel enthalten, folgt, daß diese beiden Übertretungen gesondert strafbar sind, und zwar auch dann, wenn wie im Anlaßfall die Organe der beiden Behörden, aus welchem Grund auch immer, eine gemeinsame Kontrolle durchführen. Mit dem vom Unabhängigen Verwaltungssenat bestätigten Spruch des Straferkenntnisses wegen Übertretung nach § 338 Abs 1 und 2 GewO wurde dem Berufungswerber ja auch nur die Verweigerung des Zutrittes für den Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Judenburg, nicht jedoch auch die Verhinderung der Amtshandlung durch das Organ des Arbeitsinspektorates Leoben zur Last gelegt.

Schlagworte
Arbeitgeber Betriebsüberprüfung Kumulation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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