RS UVS Steiermark 1996/03/07 30.4-154/95

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Veröffentlicht am 07.03.1996
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Rechtssatz

Die Tätigkeit des im Konkurs über das Vermögen eines Gewerbetreibenden bestellten Masseverwalters unterliegt dann nicht der Gewerbeordnung, (dem Forstbetriebsrecht des Masseverwalters nach § 41 Abs 1 Z 4 GewO) wenn die Absicht des Masseverwalters lediglich auf die Liquidierung des Unternehmens gerichtet ist und sein Verhalten keine Tätigkeiten umfaßt, die typischerweise die Ausübung des Gewerberechtes bilden und somit eine solche Ausübung indizieren würden. Trifft also der Masseverwalter nur Maßnahmen, die von ihm zum Zwecke einer unmittelbaren Verwertung organisiert werden und dem Gesamtbild nach im wesentlichen nur aus einem einzigen Handlungsablauf bestehen, so entspricht seine Liquidationstätigkeit nicht dem Tatbestandsbild der Fortführung des Gewerbebetriebes (VwGH 30.5.1980, Slg. 10149).

Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz wurde dem nunmehrigen Berufungswerber nur vorgeworfen, das Fortbetriebsrecht für ein Gewerbe ausgeübt zu haben, ohne die gemäß § 41 Abs 4 GewO 1994 erforderliche Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt zu haben.

Voraussetzung dafür, daß diese Tätigkeiten überhaupt in den Anwendungsbereich des Gewerberechtes fallen bzw. als Ausübung eines bestimmten Gewerbes anzusehen sind wäre, daß diese Tätigkeiten die beschriebenen Merkmale der Gewerbsmäßigkeit aufweisen (vgl. VwGH 28.1.1983, 81/04/0037). Es wären daher die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit im Tatvorwurf so konkret zu beschreiben gewesen, daß als wesentliche Tatbestandsmerkmale erkannt hätte werden können, um welche gewerblichen Tätigkeiten es sich gehandelt haben soll, das heißt also auch, die unbefugte Ausübung welchen Gewerbes dem nunmehrigen Berufungswerber vorgeworfen würde. Nur im Fall einer diesbezüglich konkreten Tatumschreibung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist hätte es zu einer die Verfolgungsverjährung unterbrechenden Verfolgungshandlung kommen können, die wiederum zur Grundlage eines Verwaltungsstrafverfahrens hätte werden können (vgl. VwGH 25.2.1992, 91/04/0277). Es wurde dem nunmehrigen Berufungswerber jedoch im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens weder vorgeworfen, die unbefugte Ausübung welchen Gewerbes er zu verantworten hätte (vgl. VwGH 27.1.1987, 86/04/0199), noch wodurch diese Tätigkeit zur unbefugten Gewerbeausübung geworden sein soll. Darüber hinaus findet sich im erstinstanzlichen Verfahren auch kein Hinweis hinsichtlich jenes Verhaltens des Berufungswerbers innerhalb des Tatzeitraumes, aus welchem Merkmale der Gewerbsmäßigkeit erkannt werden könnten bzw. woraus auf das Vorliegen solcher Merkmale hätte geschlossen werden können (vgl. VwGH 15.9.1992, 92/04/0050). Der bloße Hinweis, daß der Berufungswerber Masseverwalter eines Tischlermeister gewesen sei, vermag diese Tatbeschreibung nicht zu ersetzen.

Schlagworte
Fortbetriebsrecht Masseverwalter Tischler unbefugte Gewerbeausübung Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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