RS UVS Vorarlberg 1997/11/17 1-0896/96

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Veröffentlicht am 17.11.1997
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Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof führt im Erkenntnis vom 14.12.1988, Zl. 88/02/0160 aus, daß "das Abgeben von optischen Warnzeichen mit der Lichthupe, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hat,.... nicht in §100 KFG 1967 verboten (wird). Ein solches Verbot ist vielmehr aus dem zweiten Satz des §22 Abs1 StVO 1960 abzuleiten." Nach der Bestimmung des §100 KFG sei "nur strafbar, wer andere optische Warnzeichen als kurze Blinkzeichen, wer optische Warnzeichen mit anderen als den im §22 Abs2 angeführten Vorrichtungen und wer (kurze) Blinkzeichen durch längere Zeit abgibt." Der Unabhängige Verwaltungssenat kann jedoch der in diesem Erkenntnis zu §22 Abs1 StVO vertretenen Rechtsauffassung nicht folgen. Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich in einem Erkenntnis vom 11.10.1975, Zl. B 227/75-11, ausgesprochen, daß ein "Verbot für die Abgabe von Blinkzeichen weder in der Bestimmung des §22 StVO noch in einer anderen Bestimmung des Gesetzes enthalten ist. Sollte damit allerdings eine Blendung von Straßenbenützern verbunden sein, so wäre damit eine Verwaltungsübertretung nach §99 Abs3 litg StVO gegeben und nach dieser Bestimmung eine Strafe zu verhängen, sofern nicht ein Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen vorliegt." Dies bedeutet im Ergebnis, daß Blinkzeichen nicht nur als Warnzeichen, sondern auch aus anderen Gründen abgegeben werden dürfen. Die Abgabe von Blinkzeichen "obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erforderte" oder etwa "zum Zwecke der Warnung anderer Verkehrsteilnehmer vor Radarkontrollen" allein als solche ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht strafbar. Diesbezüglich folgt der Verwaltungssenat somit den Ausführungen des oben erwähnten VwGH-Erkenntnisses vom 14.12.1988 zu §100 KFG, welche der Verwaltungsgerichtshof in seinem jüngsten Erkenntnis zu §100 KFG (Erk. vom 18.6.1997, Zl. 96/03/0384) bestätigt hat. Eine Unzulässigkeit der Abgabe von Blinkzeichen (mittels Lichthupe) wird im hier maßgeblichen Zusammenhang somit nur anzunehmen sein, wenn durch die Abgabe der Blinkzeichen eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer erfolgt (§99 Abs3 litg StVO) oder wenn die Blinkzeichen (außer mit Alarmblinkanlagen) durch längere Zeit hindurch abgegeben werden (§100 zweiter Satz KFG).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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