RS UVS Oberösterreich 1998/05/27 VwSen-221453/2/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 27.05.1998
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Rechtssatz

Gemäß § 338 Abs.1 GewO 1994 idF vor der Gewerberechtsnovelle 1996, sind, soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, die Organe der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörden sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Betriebe sowie deren Lagerräume während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen und Kontrollen des Lagerbestandes vorzunehmen. Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen. Soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist, hat der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter den Organen der im Abs.1 genannten Behörden sowie den von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Betriebes und der Lagerräume zu ermöglichen (§ 338 Abs.2 leg.cit).

Dem Bw wurde vorgeworfen, daß er als Stellvertreter der Gewerbeinhaberin Hilda W am 2.8.1996 in der im angefochtenen Straferkenntnis näher umschriebenen Weise den Organen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das Betreten verwehrt hat. Der Bw macht geltend, daß er nicht Vertreter bzw Stellvertreter seiner Ehefrau und Gewerbeinhaberin Hilda W sei. Mit diesen Ausführungen ist der Bw im Recht. Im gesamten Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz ist nicht aktenkundig, daß der Bw als Stellvertreter der Gewerbeinhaberin Hilda W der Betriebsanlage in T, namhaft gemacht worden und der Behörde gemeldet worden ist. Sämtliche Verfahrensschritte in gewerbebehördlichen Belangen wurden gegen die Gewerbeinhaberin und Ehefrau des Bw, Hilda W, durchgeführt. Auch schon anläßlich der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.9.1996, Ge96-1996, welche im übrigen noch innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt ist, gab der Bw an, daß er lediglich Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ist, aber keinesfalls Stellvertreter.

Auch in den parallel geführten Berufungsverfahren zu VwSen-221424/1997, in welchen die Ehegattin des Bw Hilda W als Gewerbeinhaberin wegen desselben Deliktes verantwortlich gemacht wurde, ergab die öffentliche mündliche Verhandlung am 25.3.1998, daß der Bw "zufällig am Grundstück anwesend war". Dies brachte die Gewerbeinhaberin vor. Auch der Bw wurde in dieser mündlichen Verhandlung nach Belehrung und Ermahnung einvernommen und gab an, daß er nichts dagegen hatte, wenn die Behördenvertreter über den Zaun steigen, daß er aber davor gewarnt hätte, daß kein Schaden am Zaun entstehen dürfe und dieser zu ersetzen wäre. Es ist daher aufgrund des gesamten Verfahrensergebnisses die Eigenschaft des Bw als Beauftragter bzw Stellvertreter der Betriebsinhaberin Hilda W nicht nachvollziehbar und nicht erwiesen, zumal auch nicht aus sonstigen Verhaltensweisen eine Funktion als Stellvertreter abgeleitet werden kann. Mangels der Funktion bzw Eigenschaft als Stellvertreter der Gewerbeinhaberin hat der Bw daher auch keine Verpflichtung nach § 338 GewO und er hat daher auch nicht die Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z26 GewO - Zuwiderhandeln gegen § 338 - begangen. Es war daher spruchgemäß das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Schlagworte
Stellvertreter, keine Namhaftmachung, Miteigentümer der Betriebsliegenschaft, konkludente Bestellung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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