Werden an einer - in Entsprechung einer in einem Betriebsanlagenbescheid vorgeschriebenen Bescheidauflage, wonach Musikdarbietungen nur über amtlich plombierte Musikanlagen erfolgen dürfen und die Plombierung so vorzunehmen ist, dass die durch die Musikanlage entstehenden Störgeräusche den näher angeführten Geräuschpegel am näher bezeichneten Meßort nicht überschreiten - lautstärkenbegrenzten und plombierten Musikanlage Veränderungen vorgenommen, die eine Veränderung der eingestellten Lautstärke bewirken (hier: Hinzunahme von weiteren Lautsprecherboxen, durch die sowohl der Anteil des Luftschalls im Raum sowie der Anteil der Körperschalleinleitung erhöht werden), so verliert die erfolgte Lautstärkenbegrenzung und Plombierung ihre Gültigkeit und hat der Betreiber eine neuerliche Lautstärkenbegrenzung und Plombierung vornehmen zu lassen. Der objektive Tatbestand des § 367 Z 25 GewO 1994 iVm der oben angeführten Bescheidauflage ist somit auch durch den Betrieb einer plombierten, durch die Hinzunahme von weiteren Boxen jedoch veränderten Musikanlage, bei dem es zu einer Überschreitung des anlässlich der Plombierung eingestellten Grenzwertes kam, als verwirklicht anzusehen.