Aus dem Zusammenhalt der in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagenpunkte 44 ("Hauptverkehrswege müssen mindestens 2,50 m, Nebenverkehrswege müssen mindestens 1,20 m breit sei. Haupt- und Nebenverkehrswege sind in dieser vorgeschriebenen Mindestbreite während der Zeit, in der die Betriebsanlage für Kunden zugänglich ist, freizuhalten und dürfen nicht geteilt werden.") und 45 ("Hauptverkehrswege haben jedenfalls in der oben vorgeschriebenen Mindestbreite zu den Ausgängen und zu den Notausgängen zu führen.") ergibt sich, dass der im gegenständlichen Spruchpunkt wörtlich angeführte und als verletzte Rechtsvorschrift herangezogene Auflagenpunkt 45 lediglich den Verlauf von Hauptverkehrswegen zu den Ausgängen und Notausgängen normiert, während im Auflagenpunkt 44 ua die Freihaltung der Hauptverkehrswege in einer Mindestbreite von 2,50 m vorgeschrieben ist. Da die im gegenständlichen Spruchpunkt angelastete Einengung von Hauptverkehrswegen auf eine 2,50 m unterschreitende Breite jedoch eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm dem Auflagenpunkt 44 des näher bezeichneten Betriebsanlagenbescheides darstellt, der gegenständliche Spruchpunkt eine wörtliche Anführung des Auflagenpunktes 44 aber nicht enthält, entsprach die Tatanlastung bereits aus diesem Grund nicht dem Sprucherfordernis des § 44a Z 1 VStG.