RS UVS Steiermark 1999/09/22 30.3-36/99

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Veröffentlicht am 22.09.1999
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Rechtssatz

Die Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs 1 lit c StVO bedeutet grundsätzlich, dass der Unfallbeteiligte im Hinblick auf die Erhebungen und Feststellungen tätig werden muss, die seitens der Organe der öffentlichen Aufsicht an der Unfallstelle erfolgen müssen (VwGH 8.7.1971, 1459/70; ZVR 1972/128). Unmittelbar gegenüber dem Unfallgegner besteht diese Verpflichtung aber nicht. In diesem Sinne besteht bei Einschreiten der Polizei keine Verpflichtung gegenüber dem Unfallsgegner mehr, den Unfallbericht auszufüllen, da dieser durch die Daten, die vom anderen Beteiligten der Polizei bekanntgegeben werden, in die Lage versetzt wird, seinen Schadenersatzforderungen ohne unnötigen Aufschub nachzukommen. So ist bei Einschreiten der Exekutive auch der zweite Satz des § 4 Abs 5 StVO (ein Identitätsnachweis gegenüber dem Unfallgegner) nicht mehr von Relevanz.

Gleichfalls stellt das kurzzeitige Entfernen von der Unfallstelle dann keinen Verstoß nach § 4 Abs 1 lit c StVO dar, wenn rechtzeitig vor dem Entfernen der Polizeibeamten dorthin wieder zurückgekehrt wird (VwGH 15.5.1990, 89/02/0048; ZVR 1991/60).

Schlagworte
Mitwirkungspflicht Unfallbericht ausfüllen Unfallgegner verlassen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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