Dem UVS ist es infolge der Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG verwehrt, die innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgte Tatortbeschreibung, wonach der überladene LKW-Zug "auf dem Firmenareal" gelenkt worden sei, gemäß der Anzeige dahingehend zu erweitern, dass dieses Lenken "von der S 36 über die L 518 auf das Firmengelände" stattgefunden hätte. Stellt sich hiebei heraus, dass das Firmengelände nach dem äußeren Anschein keine Straße mit öffentlichem Verkehr ist (zB Absicherung der Zufahrt durch ein Schiebetor mit Anweisungen), ist das Verfahren mangels Anwendbarkeit des § 1 Abs 1 KFG auf den behördlich umschriebenen Tatort einzustellen.