RS UVS Oberösterreich 2001/03/14 VwSen-107490/10/Br/Bk

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Veröffentlicht am 14.03.2001
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Rechtssatz

Die Anhalteverpflichtung dient dazu, den in einen Verkehrsunfall verwickelten Lenker in die Lage zu versetzen, sich zu vergewissern, ob und welche weiteren Verpflichtungen nach der Straßenverkehrsordnung ihn treffen bzw. ob solche Verpflichtungen für ihn nicht bestehen (vgl. VwGH vom 11. November 1992, 92/02/0161). Da jedoch im Fall einer sofortigen Entfernung der Fußgängerin die Anhaltepflicht des Berufungswerbers bereits in dieser (kurzen) Form als dem Regelungsziel entsprechend angesehen werden muss, kann ihm das weitere außerhalb seiner Disposition ablaufende Geschehen nicht als Schuldvorwurf zur Last fallen.

Nach der Judikatur des VwGH ist der Tatbestand des § 4 Abs.2 StVO 1. u. 2. Satz (nur) dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit der Verletzung einer Person zu erkennen vermocht hätte. Bereits in diesen Fällen würde die Pflicht im Sinne des § 4 Abs.2 StVO einsetzen (VwGH vom 17.10.1980, ZFVB 1981/6/1664). Hierfür entbehrte es - der inhaltlichen Würdigung des Sachverhaltes folgend - aus der Sichtweise des Berufungswerbers objektiver Anhaltspunkte.

Die Verständigungspflicht löst nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wohl schon nicht nennenswerte Verletzungen aus. Aber auch hierfür entbehrte es dem Berufungswerber einer sachlichen Substanz davon ausgehen zu können, weil einerseits der Sturz allem objektiven Anschein gerade nicht kausal von ihm herbeigeführt beurteilt werden musste; dies insbesondere wieder mit Blick darauf, dass sich die Zweitbeteiligte doch sofort von der Unfallstelle entfernte. Der Zweck der Bestimmung des § 4 Abs.2 StVO liegt darin, dass dem/der Verletzten - wovon hier nicht ausgegangen werden konnte - unmittelbar Hilfe zuteil werden muss und die verständigte Sicherheitsdienststelle sofort die notwendigen Erhebungen am Unfallort veranlassen bzw. vornehmen kann. Auch dieser Zweck kann daher nicht mehr erreicht werden, wenn die Verständigung der Sicherheitsdienststelle eine Unfallsaufnahme an Ort und Stelle in der Substanz - wegen der zwischenzeitigen Entfernung den "vermeintlich" Beteiligten - nicht mehr zielführend sein kann (VwGH v. 16.4.1997, 96/03/0370 mit Hinweis VwGH 10.11.1989, 89/18).

Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Schlagworte
Fußgänger, Fahrzeugkontakt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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