RS UVS Steiermark 2001/03/21 30.14-4/2001

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Veröffentlicht am 21.03.2001
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Rechtssatz

Die Vorschrift des § 102 Abs 2 KFG stellt ua darauf ab, dass das Kennzeichen nicht durch "Verformung der Kennzeichentafel unlesbar" sein darf, und betrifft damit eine zB nach einem Verkehrsunfall eingetretene Verformung. Hingegen regelt die Bestimmung des § 49 Abs 6 dritter Satz erster Fall KFG (iVm § 102 Abs 1 leg cit) die Anbringung von Kennzeichen und normiert, dass die Kennzeichentafeln senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein müssen, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist . Wird daher bei einem Motorrad die hintere zweizeilige Kennzeichentafel in der Mitte nach oben gebogen, da sie für die vorgesehene Halterung zu groß ist, wodurch die untere Schriftzeile nicht mehr einwandfrei abgelesen werden kann, liegt die schwere Lesbarkeit des Kennzeichens bereits an der Anbringung der Kennzeichentafel, und nicht an einer Verformung im Sinne des § 102 Abs 2 KFG. Damit liegt eine Übertretung nach § 49 Abs 6 dritter Satz erster Fall KFG vor. Da dem Berufungswerber jedoch vorgehalten wurde, dass die in der Mitte stark nach oben gebogene Kenzeichentafel "durch Verformung" nur erschwert bzw auf größere Entfernung überhaupt nicht mehr ablesbar gewesen sei, wurde unrichtigerweise eine Übertretung nach § 102 Abs 2 KFG verfolgt.

Schlagworte
Kennzeichentafel Anbringung Verformung Verbringung Lesbarkeit Tatbestand
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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