RS UVS Steiermark 2003/06/25 42.11-8/2003

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Rechtssatz

Gemäß § 4 Abs 3 FSG muss die Nachschulung unverzüglich nach der Rechtskraft der Bestrafung des schweren Verstoßes angeordnet werden. Das Gebot, die Nachschulung unverzüglich anzuordnen, ist untrennbar mit der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr verbunden. Daher ist eine Anordnung der Nachschulung rechtswidrig, wenn sie erst

ca 6 1/2 Monate nach Rechtskraft der Bestrafung erfolgt und dadurch eine Schlechterstellung der Partei eintritt (siehe VwGH 22.4.1997, 96/11/0361). So wurde der schwere Verstoß erst vier Tage vor Ablauf der zweijährigen Probezeit gesetzt, weshalb die mit der Anordnung der Nachschulung neu beginnende Probezeit von einem Jahr zu Lasten des Berufungswerbers wesentlich hinausgezögert wurde. Den Umstand, dass die Verzögerung der Anordnung durch die behördliche Fehlannahme ihrer örtlichen Unzuständigkeit zustande kam, verantwortet die Behörde. Der in Berufung gezogene Anordnungsbescheid war daher zu beheben.

Schlagworte
Nachschulung Anordnung unverzüglich Probezeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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