RS UVS Oberösterreich 2005/11/29 VwSen-521130/13/Zo/Da

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Rechtssatz

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 hat gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 sec. unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber beim gegenständlichen Überholvorgang den entgegenkommenden Fahrzeuglenker tatsächlich gefährdet hat. Er hat damit eine Übertretung des § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen. Zu prüfen bleibt, ob der Berufungswerber mit diesem verbotenen Überholmanöver ein Verhalten gesetzt hat, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat. Dabei kommt es darauf an, ob zusätzlich zu dem an sich vorliegenden Verkehrsverstoß weitere Umstände vorgelegen sind, welche das Verhalten des Berufungswerbers - zumindest abstrakt - besonders gefährlich gemacht haben oder eine besondere Rücksichtslosigkeit begründen.

Es ist nach den Angaben des Berufungswerbers davon auszugehen, dass er den entgegenkommenden Mercedes übersehen hat. Es ist ihm also kein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen, allerdings darf nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber einen entgegenkommenden Mercedes auf einer sehr übersichtlichen Straßenstelle und bei Tageslicht übersehen hat. Unter Berücksichtigung dieser guten Sichtverhältnisse ist jedenfalls von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Der Berufungswerber hat beim Überholmanöver eine hohe Geschwindigkeit eingehalten und er ist dem Mercedes entgegengeschleudert, wobei er die gesamte Fahrbahnbreite benötigt hat. Der Berufungswerber, welcher selbst ebenfalls ursprünglich eine Geschwindigkeit von ca. 80 km/h eingehalten hat war deshalb genötigt, von der Fahrbahn in das angrenzende Feld zu fahren, was nur deshalb gefahrlos möglich war, weil sich an jener Stelle kein Straßengraben und keine Böschung befunden haben. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände wurde durch das gegenständliche Überholmanöver des Berufungswerber der Gegenverkehr weit über jenes Ausmaß hinaus gefährdet, welches üblicherweise mit einem vorschriftswidrigen Überholmanöver verbunden ist. Das Verhalten des Berufungswerbers war daher insgesamt an sich geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen und bildet damit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z3 FSG.

Bei der Wertung dieses Verhaltens ist eben die besondere Gefährlichkeit des Überholmanövers zum Nachteil des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Dem steht zu seinen Gunsten gegenüber, dass seit dem Vorfall drei Monate vergangen sind und er in dieser Zeit keine weiteren Verkehrsübertretungen begangen hat. Auch in der Vergangenheit scheinen über den Berufungswerber keine Vormerkungen auf. Dem Berufungswerber wurde zwar im Jahr 1995 die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten und im Jahr 1997 für die Dauer von zwei Wochen entzogen, diese Vorfälle liegen aber schon so lange zurück, dass sie im gegebenen Zusammenhang heute nicht mehr zum Nachteil des Berufungswerbers berücksichtigt werden können. Andererseits darf auch nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber auch bei der mündlichen Verhandlung noch versucht hat, den Vorfall beschönigend darzustellen. So hat er den Umstand, dass er das Überholmanöver unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bereits innerhalb der 80 km/h Beschränkung begonnen hat, erst eingeräumt, nachdem ihm vorgehalten wurde, dass seine Angaben aus technischer Sicht nicht richtig sein können. Der Berufungswerber zeigte sich bei der Verhandlung nur wenig einsichtig, so gab er vorerst noch an, dass gar kein Verkehrsunfall vorgelegen sei und räumte erst in weiterer Folge ein, dass sein Fahrzeug schwer beschädigt wurde. Nach dem persönlichen Eindruck des zuständigen Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich war dem Berufungswerber die Gefährlichkeit seines Überholmanövers auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch nicht bewusst.

Unter Abwägung all dieser Umstände ist der Berufungswerber auch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht als verkehrszuverlässig anzusehen und es bedarf eines Zeitraumes von drei Monaten, bis der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird. Seine Berufung war daher abzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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