RS UVS Tirol 2006/04/05 2006/20/0736-1

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Veröffentlicht am 05.04.2006
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Rechtssatz

In einem Erkenntnis vom 24.02.2006, Zlen 2005/02/0279, 0280, hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Bestrafung eines Zulassungsbesitzers wegen Nichtvorlage der Schaublätter § 103 Abs 4 KFG (allerdings in der Fassung vor der 25. KFG-Novelle) folgendes ausgesprochen:

?Nach § 24 Abs 2 KFG müssen Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg und Omnibusse mit geeigneten Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern ausgerüstet sein, die so beschaffen sind, dass sie nicht von Unbefugten in Betrieb oder außer Betrieb gesetzt werden können (mit Fahrtschreibern und Wegstreckenmessern müssen jedoch die in den folgenden lit. a bis c angeführten Fahrzeuge - im Beschwerdefall ohne Belang - nicht ausgerüstet sein).

Gemäß § 24 Abs 2a erster Satz KFG - der zweite Satz ist im Beschwerdefall ohne Belang - (hier jedoch schon in der Fassung der 25. KFG-Novelle, die insoweit am 31. Dezember 2004 in Kraft getreten ist - vgl Art 49 Abs 1 zweiter Satz B-VG) gilt Abs 2 nicht, wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 ausgerüstet ist.

Die belangte Behörde ging nach der Begründung des angefochtenen Bescheides - im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit der Bestrafung des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft auch als "Lenker" - davon aus, dass auf das in Rede stehende Fahrzeug die zitierte Verordnung (EWG) Nr 3821/85 anwendbar ist (vgl deren Art 3 Abs 1, die dort angeführte Ausnahme in Hinsicht auf die in Art 4 und Art 14 Abs 1 der Verordnung EWG Nr 3820/85 genannten Fahrzeuge trifft im Beschwerdefall offenbar nicht zu).

Von daher gesehen findet entsprechend der Vorschrift des § 24 Abs 2a erster Satz KFG die zitierte Bestimmung des § 24 Abs 2 KFG über die Ausrüstung des gegenständlichen Fahrzeuges ua mit einem "Fahrtschreiber" keine Anwendung. Daraus folgt aber auch die Nichtanwendbarkeit der zitierten Bestimmung des § 103 Abs 4 letzter Satz KFG, weil die dort geregelte Verpflichtung die Ausrüstung des Fahrzeuges mit einem "Fahrtschreiber" voraussetzt.?

Diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist im Hinblick auf die durch die 25. KFG-Novelle geänderte Fassung des § 103 Abs 4 KFG insoweit zu modifizieren, als im Falle der Verwendung eines digitalen Kontrollgerätes sowohl die von diesem als auch von den Fahrerkarten übertragenen und ausgedruckten Daten auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen sind.

Schlagworte
Diese, Rechtsansicht, des Verwaltungsgerichtshofes, ist, im, Hinblick, auf, die, durch, die 25. KFG-Novelle, geänderte, Fassung, insoweit, zu modifizieren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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