RS UVS Steiermark 2007/06/11 47.11-2/2007

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Veröffentlicht am 11.06.2007
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Rechtssatz

Von der Bemessungsgrundlage für den Aufwandersatz nach § 28 Z 2 Stmk SHG sind auch jene Beträge, die für den Ausstattungsanspruch des Sohnes des Ersatzpflichtigen nach § 1231 ABGB zu leisten sind, abzuziehen. Im Zuge der Gleichbehandlung von Söhnen und Töchtern besteht nach neuer Lehre und Judikatur kein quantitativer Unterschied zwischen dem Heiratsgutanspruch der Tochter (§ 1220 ABGB) und dem Ausstattungsanspruch des Sohnes mehr (zumal § 1231 ABGB darauf verweist, dass der Ausstattungsanspruch des Sohnes auf dieselbe Art wie der Heiratsgutanspruch der Tochter auszusetzen ist). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Söhne und Töchter zur Befriedigung der mit der ersten Heirat verbundenen Bedürfnisse noch einmal angemessen an den Lebensverhältnissen ihrer Eltern teilnehmen können (vgl OGH 13.4.1988, 1 Ob 537/88). Nach der Rechtsprechung ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles eine Zuwendung von 25 bis 30% des Jahresnettoeinkommens des Ausstattungspflichtigen zur Bemessung heranzuziehen. Der Berufungswerber verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ?

1.877 und hat Unterhaltspflichten für seine in Heimpflege befindliche Mutter und seine Gattin, die eine geringfügige Monatspension von ca ? 315 bezieht. Somit war ein Ausstattungsbetrag in der Höhe von ungefähr 30% seines Jahresnettoeinkommens (? 7.200) nachvollziehbar. Da die Aufwandersatzpflicht den Berufungswerber erst ab 1.11.2006 traf, konnten jene Teilbeträge, die der Berufungswerber seinem Sohn vor diesem Zeitpunkt gegeben hatte, nicht berücksichtigt werden. Im Durchschnitt wird ein Jahresbetrag von ? 1.800 geleistet, weshalb im Aufwandersatzverfahren ein monatlicher Betrag von ? 150,00 als Abzugsposten zu berücksichtigen war.

Schlagworte
Aufwandersatz Heiratsgut Ausstattungsanspruch Gleichbehandlung Prozentsatz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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