Läuft die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach § 12 Abs 10 PMG in Deutschland ab, erlischt seine korrespondierende Zulassung in Österreich auch dann, wenn in Deutschland noch eine Aufbrauchsfrist eingeräumt wurde, also das Pflanzenschutzmittel nach Ablauf der Zulassung in Deutschland noch innerhalb einer bestimmten Frist abverkauft werden darf. Das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels mit der früheren deutschen Zulassungsnummer in Österreich hätte daher entgegen den Berufungsausführungen bereits während der in Deutschland eingeräumten Aufbrauchsfrist einer Zulassung nach § 3 Abs 1 PMG bedurft. Eine bloße Anmeldung des Pflanzenschutzmittels nach § 3 Abs 4 iVm § 12 Abs 10 PMG wäre somit nicht mehr möglich (und geboten) gewesen. Der weitere Einwand, dass in Österreich ein identisches Referenzprodukt mit derselben Bezeichnung bei einer anderem Zulassungsinhaber zugelassen war, änderte nichts daran und bewirkte lediglich, dass für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels durch den Berufungswerber in Österreich ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nach § 11 PMG ausgereicht hätte. (Siehe hiezu auch das im Wesentlichen gleich lautende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.3.2008, 2007/07/0038, 0136).