RS UVS Wien 2007/09/19 07/A/36/3187/2007

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Veröffentlicht am 19.09.2007
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Rechtssatz

Der Bw ist mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 6.7.2006 zum Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der I-GmbH bestellt worden. Der Überlasser hat ? wie dies im § 13 Abs 4 AÜG festgelegt ist ? der zuständigen Gewerbebehörde einmal jährlich zum Stichtag Ende Juli näher angeführte Daten zu übermitteln. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz keine Angabe über den Zeitpunkt enthält, bis zu dem die statistisch erfassten Daten der Behörde vorzulegen sind. Daraus folgt, dass ? sofern die Behörde nicht eine Frist gewährt hat - die Daten unverzüglich zu übermitteln sind (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 30.11.1993, B 801/93). Der Bw hatte überhaupt keine Möglichkeit festzustellen, ob die I-GmbH während des maßgeblichen Zeitraumes überhaupt eine Überlassungstätigkeit ausgeführt hat, ob bzw. bejahendenfalls mit welchen Beschäftigern die I-GmbH in geschäftlichem Kontakt gestanden ist und ob bzw. bejahendenfalls wie viele und welche Überlassungen es gegeben hat. Der Bw war (was bei der Unternehmensstruktur, wie sie sich nach der Aktenlage bei der I-GmbH dargestellt hat, auch nicht weiter verwunderlich ist) nicht in der Lage nachzuvollziehen, ob entsprechende Aufzeichnungen überhaupt geführt worden sind, ob diese verloren gegangen oder nicht doch weggeworfen worden sind etc. Da die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführerin dem Bw hierzu auch keine brauchbaren Informationen hat geben können, kann auch nicht ausgeschlossen werden (es ist dies vielmehr zu vermuten), dass es sich bei dieser Frau lediglich um eine vorgeschobene Scheingeschäftsführerin (mit bescheidenem oder überhaupt fehlendem Wissenstand zu den Abläufen und Vorgängen bei der I-GmbH) gehandelt hat. Noch einmal sei betont, dass der Bw ? aufgrund des Zeitpunktes seiner Bestellung zum Masseverwalter ? überhaupt keine Möglichkeit der Einflussnahme darauf gehabt hat, ob und wie Aufzeichnungen nach § 13 AÜG geführt werden (sollten zuvor allenfalls solche Aufzeichnungen geführt worden sein, so hatte er ? wie dargelegt ? keine Möglichkeit, sich über den Inhalt dieser Aufzeichnungen zu informieren). Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist nicht davon auszugehen, dass der Bw die Möglichkeit gehabt hätte, Kenntnis von (im § 13 Abs 4 AÜG angeführten) Daten zu erlangen, die er der zuständigen Gewerbebehörde übermitteln hätte können. So wies der Bw in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hin, dass er auch keine Leermeldung hätte abgeben können, weil er über die gesetzlich vorgesehenen Parameter überhaupt keine Informationen gehabt habe. Da der Bw ja ? wie er richtig aufzeigt ? verpflichtet gewesen wäre, richtige Daten zu übermitteln, kann ihm die Unterlassung der Bekanntgabe einer bloßen Vermutung wohl nicht zum Nachteil gereichen (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23.11.2001, Zl. 2001/02/0184).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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