RS UVS Steiermark 2008/06/23 43.19-5/2008

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Veröffentlicht am 23.06.2008
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Rechtssatz

Der Antrag des Inhabers einer Landwirtschaft und Buschenschank auf Genehmigung einer gastgewerblichen Betriebsanlage klammerte den Bereich der Küche ausdrücklich aus, da sämtliche Produkte von der Landwirtschaft angeliefert würden und die Küche lediglich privat oder landwirtschaftlich genutzt werde. Ein solcher Antrag ist nicht genehmigungsfähig: So ist das Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ein Projektsverfahren, das nach den in § 353 GewO genannten Einreichunterlagen und im Gegenstand auch nach den Unterlagen gemäß § 92 Abs 3 ASchG zu beurteilen ist. Bei der Entscheidung der Behörde haben daher Anlagen außer Betracht zu bleiben, die nicht zum Gegenstand des Genehmigungsansuchens gemacht wurden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie technisch zum eingereichten Projekt gehören oder nicht. Wenn jedoch solche Anlagen einen notwendigen Anteil des Projekts bilden, ohne den die projektierte Anlage nicht betriebsfähig ist, muss dies zur Abweisung des Genehmigungsantrages führen (siehe unter anderem VwGH 31.03.1992, Zl. 91/04/0267). Als gewerbliche Betriebsanlage ist die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und mit ihm in örtlichem Zusammenhang stehen; so dient ein Nebengebäude, in welchem Speisen für die Gastronomie zubereitet werden, nicht ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken. Es ist daher jener Teil, in welchem die im Rahmen des Gastgewerbes verabreichten Speisen hergestellt werden, untrennbarer Bestandteil der gastgewerblichen Betriebsanlage. Ein Gastgewerbe mit der Berechtigung des § 111 Abs 2 Z 5 GewO (Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken im Zusammenhang mit der Ausübung des Buschenschankes) kann nicht ohne einen derartigen "Herstellungsbereich", das heißt nicht ohne eine Küche, betrieben werden. Da der Küchenbereich im Genehmigungsantrag unmissverständlich ausgeklammert wurde, war dieser Mangel nicht verbesserungsfähig. Der Genehmigungsbescheid der Erstbehörde war daher ohne weiteres Verfahren aufzuheben und der betreffende Antrag abzuweisen.

Schlagworte
Gastgewerbe Betriebsanlagengenehmigung Antrag Teilbereich Küche Genehmigungsfähigkeit Landwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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