TE UVS Niederösterreich 1993/07/30 Senat-MD-93-588

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Veröffentlicht am 30.07.1993
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VwGH vom 24.11.1993, Zl 93/02/238: Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Ebenso Senat-MD-93-586 und Senat-MD-93-585 Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991 keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis in seinen Schuld-, Straf- und Kostenaussprüchen vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 VStG, BGBl Nr 52/1991 insgesamt S 700,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu bezahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu zahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 28. April 1993, Zl 3-*****-91, wurde über Herrn W***** S********* in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma W***** S********* HandelsgesmbH im Gewerbebetrieb in V********, ***, Top *** d, wegen dreier Übertretungen nach dem AnschG/AAV eine Geldstrafe von insgesamt S 3.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle insgesamt 84 Stunden) gemäß §31 Abs2 AnschG verhängt.

 

Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß im oben angeführten Betrieb - wie am 28. September 1990 anläßlich einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat festgestellt wurde-,

1.

entgegen der Bestimmung des §86 Abs1 AAV für die Arbeitnehmerin kein Garderobekasten vorhanden war,

2.

entgegen der Norm des §87 Abs1 AAV der Beschäftigten keine Einrichtung für das Wärmen mitgebrachter Speisen zur Verfügung stand und

3.

im spruchgegenständlichen Betrieb keine geeigneten Mittel für die erste Hilfeleistung entgegen der Bestimmung des §81 AAV vorhanden war.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung und wandte Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens der Erstinstanz ein. Der im Verfahren beantragte Lokalaugenschein sei von der Erstbehörde nicht durchgeführt worden, im übrigen sei ferner die Einvernahme der Mitarbeiter beantragt worden.

 

Des weiteren wäre zu berücksichtigen, daß aufgrund des vorgelegten Betriebsanlagengenehmigungsbescheides das gegenständliche Unternehmen auch vom Arbeitsinspektorat als den Arbeitnehmerschutzbestimmungen genehm angesehen wurde.

 

Aus diesen Gründen werde daher der Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Erstinstanz dahingehend gestellt, als das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Einschreiterin (gemeint wohl Einschreiter) eingestellt, in eventu die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückverwiesen werde.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs hat das am Verfahren mitbeteiligte Arbeitsinspektorat nach Kenntnis des Berufungsvorbringens die gestellten Strafanträge vollinhaltlich aufrecht erhalten. Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat rechtlich wie folgt erwogen:

 

Die Berufung erweist sich als nicht berechtigt.

 

Vorweg ist der Rechtsmittelwerber darauf hinzuweisen, daß der gestellte Eventualantrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde mangels Geltung der Bestimmung des §66 Abs2 AVG im VStG rechtlich ins Leere geht.

 

Der dem gegenständlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx zugrundeliegende Sachverhalt wird aufgrund der schlüssigen, nachvollziehbaren und detaillierten Feststellung des angelasteten Sachverhaltes durch ein besonders geschultes, unter Diensteid stehendes Organ der Arbeitsinspektion als erwiesen angenommen.

 

Im vorliegenden Fall ist die beschuldigte Partei ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes nicht ausreichend nachgekommen, obwohl dies im rechtlichen und wirtschaftlichen Interesse der Partei gelegen wäre (vergl VwGH 17. Jänner 1978, 1159/76).

Es ist dem Einschreiter nicht gelungen, durch geeignetes sachdienliches, zweckmäßiges und glaubwürdiges Vorbringen die Richtigkeit der angelasteten Verwaltungsübertretungen durch das Arbeitsinspektorat zu erschüttern.

 

Da der Rechtsmittelwerber entgegen seiner Mitwirkungsverpflichtung als Beschuldigter im gesamten Verwaltungsstrafverfahren keine konkrete schlüssige Gegendarstellung abgab, war auch die Einvernahme des Meldungslegers als Zeuge entbehrlich, weil eine solche Einvernahme entsprechend dem Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH, VwSlg 9602A, nur dann notwendig ist, wenn sowohl das Vorbringen des Meldungslegers, als auch jenes des Beschuldigten in sich schlüssig und widerspruchsfrei ist (vergl VwGH 21. Juli 1990, 89/02/0188).

 

Allein schon aus diesem Grunde war dem Antrag auf Vernehmung des meldungslegenden Organs des Arbeitsinspektorates nicht nachzukommen und liegt Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens in diesem Punkt nicht vor.

 

Des weiteren war der beantragte Lokalaugenschein abzulehnen, da dieses Beiweismittel als untauglich anzusehen war (vergl VwGH 22. Jänner 1987, 86/16/0221).

Ein Lokalaugenschein, rund 3 Jahre nach der angelasteten Verwaltungsübertretung, kann nämlich keinerlei Aufschlüsse darüber bringen, daß der am 28. September 1990 festgestellte Sachverhalt, nämlich Verletzung der einschlägigen Bestimmungen nach dem AnschG/AAV, nicht den Tatsachen entsprach. Gerade bei diesen verfahrensgegenständlichen angelasteten Delikten hätte der gesetzmäßige Zustand in der Zwischenzeit ohne irgendeinen nennenswerten Aufwand innerhalb kürzester Zeit hergestellt werden können. Das Vorbringen seitens des Berufungswerbers im vorliegenden Rechtmittel ist als reine Schutzbehauptung zu werten, da diese Argumentation mit keinerlei schlüssiger Gegendarstellung verknüpft ist. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist in der Unterlassung der Vernehmung des Meldungslegers als Zeuge kein Verfahrensmangel zu erblicken

(vergl VwGH 19. Dezember 1985, 85/02/0207).

 

So in vorliegender Berufung der Verweis auf den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xx aus den Jahre 1989 erfolgt, ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, daß der Arbeitgeber bzw dessen Bevollmächtigter alleiniger Adressat der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen nach dem AnschG bzw der AAV ist und vorliegendenfalls gleichfalls keine Ausnahmebewilligung gemäß §97 AAV erteilt wurde.

 

In Anbetracht der verhängten Geldstrafe je Delikt wird festgestellt, daß unter Berücksichtigung der in §19 VStG normierten Kriterien hinsichtlich der Strafzumessung, der Intention des Gesetzgebers und unter Berücksichtigung der Begehung der als erwiesen anzunehmenden Tat durch die Schuldform der Fahrlässigkeit, sich die im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens verhängte Geldstrafe je Delikt als schuld- und tatangemessen erweist, sie persönlichkeitsadäquat und notwenig ist, dem Täter die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens klarzumachen und ihn in Hinkunft von der Setzung gleichgelagerter Verhaltensweisen abzuhalten, wobei bei der Höhe der Strafzumessung zusätzlich ein generalpräventiver Zweck zu berücksichtigen sein wird.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Aufgrund dieser Entscheidung hat der Berufungswerber insgesamt folgende Beträge in der aus dem Spruch ersichtlichen Frist zu entrichten:

 

1. verhängte Geldstrafe                            S 3.500,--

2. Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz      S   350,--

3. Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens   S   700,--

                                                   -----------

G e s a m t b e t r a g                            S 4.550,--

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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