TE UVS Tirol 1994/12/13 3/33-9/1994

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Veröffentlicht am 13.12.1994
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Beschwerde gegen 3/33-9/1994, 13/124/1994 wurde mit VwGH- Erkenntnis vom 24.01.1996, 95/03/0170, als unbegründet abgewiesen Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung zu beiden Punkten als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß §64 Abs2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu Punkt 1) S 200,--, sowie zu Punkt 2) S 2.200,-- zu leisten.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird zu Punkt 1) dahingehend berichtigt, als anstelle der Worte "den Führerschein einem Straßenaufsichtsorgan auszuhändigen" die Worte "seinen Führerschein trotz Verlangen eines Straßenaufsichtsorganes zur Überprüfung auszuhändigen" gesetzt werden, weiters hat die Strafbestimmung zu Punkt 1) §134 Abs1 KFG zu lauten.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 5.3.1994 gegen 20.10 Uhr in Innsbruck, Rennweg, gegenüber dem Kongreßhaus, als Lenker des PKW's sich geweigert,

 

1) den Führerschein einem Straßenaufsichtsorgan auszuhändigen,

 

2) den Alkotest trotz berechtigter Aufforderung durch ein Straßenaufsichtsorgan durchzuführen;

 

obwohl vermutet werden konnte, daß er beim Lenken des Fahrzeugs um 20.05 Uhr ebendort alkoholbeeinträchtigt war und habe hiedurch Verwaltungsübertretungen zu 1) gemäß §102 Z5 lita KFG und zu 2) gemäß §99 Z1 litb StVO begangen, wofür zu 1) gemäß §134 KFG und zu

2) gemäß §99 Z1 litb StVO Geldstrafen zu 1) von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) und zu 2) von S 11.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage) sowie ein Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verhängt wurden.

 

Dagegen hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist im wesentlichen mit der Begründung berufen, daß er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe, da er zum Tatzeitpunkt ein Kraftfahrzeug nicht gelenkt habe und ihm daher auch nicht zur Last gelegt werden könne, daß er ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte bzw. verpflichtet war, den Führerschein einem Straßenaufsichtsorgan auszuhändigen.

 

Nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 3.11.1994 bzw 13.12.1994, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Berufungswerbers, weiters der Zeugen S E, L M, S M, R S, A K, M A, M M, Ing A M und RevInsp H B, weiters nach Durchführung eines Augenscheines am 17.12.1994 und Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest.

 

Der Berufungswerber war am Tattag mit einer Gruppe Schifahrer im Kühtei Schifahren. Danach besuchte man eine Schneebar im Kühtei, gegen 19.00 Uhr beschloß die Gruppe nach Innsbruck zurückzukehren. Ans Steuer des Fahrzeuges des Berufungswerbers setzte sich M A, am Beifahrersitz nahm Ing. A M Platz. Der Berufungswerber setzte sich auf die Rückbank. Sowohl der Beifahrer als auch der Berufungswerber waren alkoholisiert. Mehrere Fahrzeuge fuhren in der Folge durch das Sellraintal auf die Inntalautobahn, wobei sich die Fahrzeugkolonne auflöste. Zuletzt wurde die Zeugin A am Steuer des Kraftfahrzeuges zwischen Zirl und Innsbruck von einem weiteren Gruppenmitglied gesehen. In der Folge haben dann M A und der Berufungswerber den Platz gewechselt, wo dies genau der Fall war, kann nicht festgestellt werden. Denkbar wäre, daß der Fahrerwechsel auf einem Parkplatz an der Autobahn oder bereits im Stadtgebiet von Innsbruck erfolgte. In der Folge lenkte der Berufungswerber sein Kraftfahrzeug durch das Stadtgebiet von Innsbruck Richtung Rennweg und bog dann auf den Parkplatz vor dem Tiroler Landestheater ein. Dort befand sich der Meldungsleger RevInsp H B auf den Aufgangsstufen des Landestheaters; er wurde auf das Kraftfahrzeug des Berufungswerbers bereits zum Zeitpunkt des Einbiegens aufmerksam, da das Fahrzeug mit relativ hoher Geschwindigkeit fuhr. Das Kraftfahrzeug fuhr dann am Meldungsleger vorbei, wobei er zweifellos erkannte, daß der Berufungswerber am Steuer des Fahrzeuges saß und ihm "eine lange Nase" zeigte. In der Folge fuhr der Berufungswerber zur Ausfahrt des Parkplatzes und stellte das Kraftfahrzeug am Gehsteig gegenüber dem Kongreßhaus ab und verließ mit den Beifahrern das Kraftfahrzeug. Der Meldungsleger eilte in der Folge zum abgestellten Kraftfahrzeug und traf dort alle drei Personen bereits ausgestiegen an. In der Folge weigerte sich der Berufungswerber trotz Aufforderung seinen Führerschein vorzuweisen bzw. trotz Vorliegen von Alkoholisierungsmerkmalen seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, mit der Begründung, daß nicht er, sondern Frau A das Kraftfahrzeug gelenkt habe.

 

Aufgrund des am 12.12.1994 im Beisein des Berufungswerbers sowie seines Rechtsvertreters und des Meldungslegers durchgeführten Augenscheines wurde festgestellt, daß vom Standpunkt des Meldungslegers aus, eine Erkennbarkeit des Lenkers durchaus gegeben, eine Verwechslung, ob ein Mann oder eine Frau das Kraftfahrzeug gelenkt hat, kann ausgeschlossen werden. Es besteht sohin kein Zweifel, daß der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt am Tatort das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt und die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat.

 

Bei der Beweiswürdigung war zu berücksichtigen, daß der Meldungsleger unter Wahrheitspflicht als Zeuge vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ausgesagt hat und mit erheblichen straf- und disziplinarrechtlichen Folgen zu rechnen hätte, so seine Aussage falsch wäre, wo hingegen der Berufungswerber alles vorbringen kann, was seiner Rechtsverteidigung dient, ohne diese Folgen zu gewärtigen müssen. Der Beifahrer Ing. A M hat sich seiner Aussage entschlagen, weil gegen ihn ein Gerichtsverfahren wegen falscher Zeugenaussage anhängig ist, die Zeugin M A hat trotz ausdrücklicher Belehrung von ihrem Entschlagungsrecht nicht Gebrauch gemacht.

 

Im Hinblick auf die eindeutigen Feststellungen beim Augenschein wurde ihrer Aussage jedoch kein Glaube geschenkt, die Aussagen der übrigen Zeugen konnten zur Klärung des Sachverhaltes nicht herangezogen werden, da sie beim Vorfall vor dem Landestheater bzw. Kongreßhaus nicht anwesend waren.

 

Der Berufungswerber hat sohin die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver wie in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, da durch die Nichtvorweisung des Führerscheines die Identifizierung eines Kraftfahrzeuglenkers erschwert bzw unmöglich gemacht wird und durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer entstehen können.

 

Als Verschuldensgrad ist zumindest grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, mildernd und erschwerend war nichts zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber hat anläßlich der mündlichen Berufungsverhandlung ein monatliches Nettoeinkommen von S 15.000,-

angegeben, sorgfaltspflichtig ist er für ein minderjähriges Kind, wobei er als Unterhaltsbeitrag monatlich S 2.000,-- leistet. Vermögen besitzt er, abgesehen von einem Kraftfahrzeug, keines, Betriebsschulden belaufen sich auf ca. 3 Millionen Schilling, wobei monatlich S 32.000,-- zurückzuzahlen sind.

Unter Berücksichtigung dieser Angaben ist davon auszugehen, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht günstig sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Geldstrafen jedoch auch gegen solche Personen zulässig, die kein oder nur ein geringes Einkommen haben, da die Strafe ein Unbill darstellen soll.

 

Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafbemessungsgründe sind die Strafen sohin schuld- und tatangemessen und entsprechen den Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnissen des Berufungswerbers und war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, insbesondere um den Berufungswerber künftighin von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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