TE UVS Steiermark 1996/06/14 30.4-91/96

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Veröffentlicht am 14.06.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung des Herrn O. H., St. L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 8.5.1996, GZ.: 15.1 1994/4233, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 8.5.1996 war über Herrn O. H. als handelsrechtlichem Geschäftsführer der O. H. GesmbH. mit dem Sitz in St. L., die zum Betrieb des Handelsgewerbes, eingeschränkt auf Import und Export, berechtigt ist, auf Rechtsgrundlage der §§ 93 und 168 Z 1.18 GewO 1994 eine Geldstrafe von S 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von ein Tag, verhängt worden, da dieses Gewerbe mit 11.1.1993 ruhend gemeldet und die binnen drei Wochen nach Wiederaufnahme der Gewerbeausübung erforderliche Anzeige an die Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft unterlassen worden war, obwohl dieses Gewerbe nach Angaben des Arbeitsamtes Murau spätestens ab 1.4.1994 wieder ausgeübt worden war.

Diesem Straferkenntnis vorangegangen war ein Ermittlungsverfahren der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, in welchem unter anderen erhoben worden ist, daß O. H. auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der O. H. GesmbH. ist, dieses Gewerbe wurde laut Eintragung im Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft Murau als sachlich und örtlich zuständiger Gewerbebehörde am 1.11.1993 ruhend gemeldet, die Wiederinbetriebnahme wurde mit Wirkung vom 8.8.1994 angezeigt. Eingeleitet wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen O. H. mit Strafverfügung vom 31.3.1995, in welcher ihm die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in gleicher Weise wie im Straferkenntnis vom 8.5.1996 vorgeworfen worden war; gegen dieses hat er fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und diese unter anderem auch mit einer Bestreitung des Sachverhaltes begründet.

Die Berufungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Gemäß § 51e Abs 1 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind; die Durchführung einer Berufungsverhandlung war aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen (VwGH 12.5.1989, 87/17/0152). Eine Verfolgungshandlung muß, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert unter anderem, daß sie sich auf alle, die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Eine Verfolgungshandlung unterbricht somit nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (VwGH 19.9.1984, Slg 11525A, vgl. auch VwGH 22.12.1992, Zl. 91/04/0199). Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z. B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende, wörtliche Ausführungen erforderlich.

Gemäß § 93 GewO 1994 muß der Gewerbetreibende das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen; gemäß § 368 Z 1

1.18 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 15.000,-- zu bestrafen ist, wer die Anzeigen gemäß § 93 über das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung nicht erstattet hat. Hiebei handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, bei welchem die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem die Unterlassung beendet ist (vgl. VwGH 30.6.1987, 87/04/0008). Wenn dem Berufungswerber vorgeworfen wird, er sei als handelsrechtlicher (verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen wäre er als gewerberechtlicher) Geschäftsführer dafür verantwortlich, daß das bereits beschriebene, mit 11.1.1993 ruhend gemeldete Handelsgewerbe ab 1.4.1994 wieder ausgeübt worden wäre, wurde durch die Erstinstanz nicht berücksichtigt, daß die Wiederinbetriebnahme mit 8.8.1994 von der Gewerbeinhaberin angezeigt worden ist. Da somit zumindest mit diesem Zeitpunkt ein eventuell als verwaltungsstrafrechtlich relevant zu bezeichnendes Verhalten beendet worden ist, beginnt auch mit diesem Zeitpunkt (8.8.1994) der Lauf jener Fristen, die bereits dargestellt worden sind. Dem nunmehrigen Berufungswerber wurde jedoch innerhalb der bereits genannten Sechs-Monatsfrist, die am 8.2.1994 geendet hatte, die ihm nunmehr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht vorgeworfen, der erste, als Verfolgungshandlung zu wertende Verfahrensschritt ist die Strafverfügung vom 31.3.1995, die somit nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen worden ist. Es ist daher festzustellen, daß von keiner, die Verfolgungsverjährung unterbrechenden Verfolgungshandlung, die zur Grundlage eines Verwaltungsstrafverfahrens hätte führen können, ausgegangen werden kann, sodaß (vgl. VwGH 25.2.1992, 91/04/0277) auch für die Berufungsbehörde keine Möglichkeit mehr besteht, diese Verfahrensmängel des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz in Vollziehung der Bestimmungen des § 66 Abs 4 AVG nachzuholen bzw. zu sanieren, weshalb im Sinne der angeführten, gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Unterlassungsdelikt Verfolgungsverjährung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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