TE UVS Niederösterreich 1998/07/10 Senat-GF-98-471

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Veröffentlicht am 10.07.1998
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft:

 

"Sie haben am ******1997 um 16,15 Uhr den LKW mit Anhänger mit den behördlichen Kennzeichen ** ** ** und ** ** ** im Ortsgebiet von H******/M auf der H**************** nächst Haus Nr 2 in Richtung B ** gelenkt und wurde durch die Beladung des Anhängers das höchste zulässige Gesamtgewicht von 22,0 t um 6,23 t überschritten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs 1 KFG 1967 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG 1967 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über sie gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967

folgende Strafe verhängt:

S 1.800,--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 48Stunden.

 

Fener haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

S 180,--

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens,

ds 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher S 1.980,--"

 

In der Begründung dieser Entscheidung führte die Erstbehörde nach Darstellung des Verfahrensablaufes aus, die beiden Anzeigeleger wären als Zeugen unter Erinnerung an ihren Diensteid in der Sache selbst einvernommen worden, wobei sie die in der Anzeige gemachten Angaben vollinhaltich bestätigt hätten. Zwar habe der Beschuldigte neuerlich die Deliktssetzung bestritten, jedoch wäre seine Verantwortung nicht geeignet die Angaben der beiden Meldungsleger, welche diese unter Wahrheitsverpflichtung tätigten, zu widerlegen und damit straffrei zu bleiben. Die Behörde habe deshalb mit Strafverhängung vorzugehen gehabt, wobei die Höhe der Strafe geeignet sein müsse, den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten, sowie darüberhinaus Erschwerungs- und Milderungsgründe entsprechend abgewogen worden seien und die Behörde auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt habe.

 

In dem gegen diese Entscheidung durch seinen ausgewiesenen Vertreter erhobenen Rechtsmittel bringt der Berufungswerber vor, das genannte Straferkenntnis werde seinem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger und unvollständiger Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

 

Eine unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellung sowie unrichtige Beweiswürdigung erkennt der Berufungswerber darin, daß sich die erkennende Behörde begnügt, in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, einfach darauf hinzuweisen, daß den beiden als Zeugen einvernommenen Meldungslegern mehr Beweiskraft zukomme als seinen Angaben, wobei es dem Straferkenntnis jedoch vollkommen an Feststellungen darüber mangle, wie die Anzeigeleger zu der Feststellung der angeblichen Überladung gekommen seien. Gemäß § 101 Abs 7 KFG sei die Überladung eines Fahrzeuges mittels Abwaage festzustellen, wobei dies aber im Verfahren nicht geschehen sei, sondern die Behörde sich lediglich auf eine von den Meldungslegern getätigte "Vermessung" und eine daraus erfolgte "Berechnung" stütze, aus welchem Vorgang allerdings - wie aufzuzeigen sein werde - eine angebliche Überladung in keinster Weise abgeleitet werden könne. Die Anzeige basiere einzig und allein auf einer Rechnung von Länge x Breite x Höhe, welche von den Anzeigelegern durchgeführt worden sei, wobei diese aufgrund einer simplen Multiplikation zur Feststellung der angeblichen Überladung gelangt seien. Daß die Anzeigeleger bei einer derartigen Vorgangsweise zu einem unrichtigen Ergebnis hätten gelangen müssen, ergebe sich bereits daraus, daß die Rüben, die bei der Beladung in Form eines Kegelstumpfes aufgeschichtet würden, nicht über die Ladeboardwand hätten hinausragen können, vielmehr sei die Rechnung der Anzeigeleger Länge x Breite x Höhe unrichtig, weil sie von der Prämisse ausgehe, daß die Rüben über die ganze Ladefläche verteilt gewesen seien, sowie eine (angebliche) Höhe von 1,8 m erreicht haben sollten, was aber bedeuten würde, daß das Ladegut über die Ladekante weit hinausgeragt hätte. Selbst unter Zugrundelegung der angeblichen Ladehöhe von 1,8 m werde ganz offensichtlich übersehen, daß eine derartige Höhe nicht auf der gesamten Ladefläche erreicht werden könne, wobei mathematische Kenntnisse über die Form des "Gupfes" womit nur ein Kegelstumpf gemeint

sein könne, vorausgesetzt würden. Die Rechnung der Anzeigeleger müsse sich damit als verfehlt erweisen, weil sie sich nur auf eine Quaderform beziehe, jedoch unberücksichtigt lasse, daß die Beladung aus den bereits erwähnten Gründen in der vorliegenden Form nicht erfolgt sein könne. Dies ergebe aber, daß dem Straferkenntnis unrichtige Gewichtsangaben zugrunde lägen, welche den Strafausspruch nicht rechtfertigen könnten. Neben der Bestimmung des § 101 Abs 7 KFG, wonach ein Strafausspruch erst nach durchgeführter Abwaage über eine Brückenwaage bzw. einen Achs- oder Radlastmesser erfolgen könne, wozu auf § 19 VStG verwiesen werden müsse, welcher jene Umstände aufzähle, die bei der Bemessung der Strafhöhe Eingang zu finden hätten, sei die exakte Feststellung einer Überladung unabdingbare Voraussetzung für die Bemessung der Strafhöhe. Wie die Behörde daher zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 1.800,-- gelange, sei nicht nachvollziehbar und lasse sich auch dem Straferkenntnis darüber nichts entnehmen. Weiters sei die Begründung der Behörde, den Zeugen müsse in Hinblick auf den abgelegten Diensteid erhöhte Beweiskraft zugebilligt werden, nicht schlüssig, weil zumindest die Aussage des Zeugen W auffallende Widersprüche aufweise. Dieser Anzeigeleger führe nämlich aus, durch welche Methode des Abmessens er zu der Gewichtsangabe gelangt sei (Darstellung der Tat auf Seite 2 der Anzeige), gleichzeitig sage er jedoch, daß er die Ladehöhe nur schätzungsweise eruiert habe. Trotz dieses Widerspruches gehe die Behörde unter ausschließlichem Hinweis auf den geleisteten Diensteid von einer erhöhten Glaubwürdigkeit der Zeugen aus und müsse sich dies aufgrund der Beweisergebnisse als unzutreffend erweisen. Schon augrund der mangelnden bzw unrichtigen Tatsachenfeststellung sowie der verfehlten Beweiswürdigung sei das angefochtene Straferkenntnis nicht zu halten.

 

Unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bringt der Berufungswerber unter Hinweis auf die obigen Ausführungen vor, daß eben das Straferkenntnis nicht gehalten werden könne, weshalb er den Antrag stelle, in Stattgabe des erhobenen Rechtsmittels das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:

 

Gemäß § 101 Abs 1 KFG ist die Beladung von Kraftfahrezugen und Anhängern nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges durch die Ladung nicht überschritten werden. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, daß die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen betreffend die Beladung, wenn es erforderlich ist, sehr wohl durch Vermessung der Ladefläche und dem gebräuchlichen Gewicht des Ladegutes ermittelt werden kann. Eine ausschließlich zur Feststellung des Gewichtes notwendige Kontrollabwaage vermag die Berufungsbehörde dem § 101 Abs 7 KFG jedenfalls nicht zu entnehmen. Allerdings wird es zur Ermittlung eines entsprechenden Meßergebnisses durch Berechnung des Ladevolumens und des spezifischen Gewichtes des geladenen Gutes notwendig sein, die Ladefläche genau zu vermessen, wobei vorliegendenfalls wie der Berufungswerber schon im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht rügte, keine Vermessung der Ladehöhe, sondern nur eine Schätzung derselben vorgenommen wurde, weshalb durchaus berechtigte Zweifel am Zustandekommen des ermittelten Gewichtes des Ladegutes zulässig sind. Selbst dann, wenn der Verdacht einer Überladung - wie in der Anzeige angegeben - sehr konkret ist, wird es notwendig sein, bei Berechnung des Ladegewichtes anhand der geladenen Güter aufgrund des Durchschnittsgewichtes pro 1000 kg, sowohl Länge, Breite und Höhe des Laderaumes in welchem sich das Ladegut befindet zu vermessen, weshalb es der Berufungsbehörde nicht ausreichend erscheint, um mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit von einer Überladung ausgehen zu können, die Höhe des Ladegutes einfach einzuschätzen und anhand einer Schätzung dann die Berechnung durchzuführen.

 

Dem vorliegenden Rechtsmittel war aus diesem Grund der Erfolg nicht zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51 e Abs 1 VStG unterbleiben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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