Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Gerhard N, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, vom 18.09.1998, Zl MBA 4/5 - S 8686/98, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Ziffer 25 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF iVm mit Auflagen Nr 44 und Nr 46 des rechtskräftigen Bescheides vom 17.02.1983, Zl MBA 4/5 - BA 36886/1/82, und Auflage des rechtskräftigen Bescheides vom 31.03.1988, Zl MBA 4/5 - BA 36.886/1/87, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu Punkt I) 1) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 3 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu Punkt I) 1) zu leisten. Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu den Punkten I) 2) und II) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass anstatt einer Geldstrafe von S 9.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen) zwei Geldstrafen von je S 3.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall zwei Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 2 Tagen) gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 iVm § 370 Abs 5 leg cit verhängt werden.
Die verletzten Rechtsvorschriften haben wie folgt zu lauten:
zu I) 2): § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm Auflage Nr 46 des rechtskräftigen Bescheides vom 17.02.1982, MBA 4/5 - Ba 36886/1/82, iVm § 21 Abs 3 erster Satz der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl Nr 256/1951.
zu II): § 367 Ziffer 25 GewO 1994 iVm der Auflage des rechtskräftigen Bescheides vom 31.03.1998, MBA 4/5 - Ba 36886/1/87.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zu
I) 2) und II) einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens
in der Höhe von Schilling 1.200,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, vom 18.09.1998, Zl MBA 4/5 - S 8686/98, hat folgenden Spruch:
"Sie haben als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der Betriebsinhaberin B-AG mit Sitz in N zu verantworten, dass vom 06.03.1998 bis 09.03.1998 in der Betriebsanlage in Wien, P-gasse, nachstehende Auflagen in rechtskräftigen Bescheiden nicht eingehalten waren:
I) Betreffend den rechtskräftigen Bescheid vom 17.02.1983,
MBA 4/5 - Ba 36886/1/82
1) Auflage Nr 44, lautend "Folgende einflügelige Türen sind brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 auszuführen: Die Türe vom Lager in das Verkaufslokal und die Türen von den beiden Papierlaggerräumen, zum Kältemaschinenraum und zum Heizraum", insofern, als die Brandschutztür mit einer Folienrolle in offener Stellung festgehalten wurde, da der vorgesehene Magnet defekt war, sowie
2) Auflage Nr 46, lautend "Als Notausgang im Sinne der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung einzurichten, zu bezeichnen und zu erhalten: Vom Lokal in den Garten, vom Lokal in den Durchgang zum Hof und vom Lager in den Hof. Es muss ein unverstellter, ausreichend beleuchteter Weg ins Freie gewährleistet sein. Die Kennzeichnungen sind gemäß ÖNORM
F 5000 auszuführen", insofern, als der Notausgang in das Hausstiegenhaus des Hintertrakts (vom Lokal in den Durchgang zum Hof) durch Lagerungen (Kartonagen, ein Transportwagen) verstellt war und weiters der Notausgang in den Garten durch Lagerungen (Kartonagen gefüllt mit Getränkeflaschen und Backwaren, zwei Transportwagen) verstellt war.
II) Betreffend die Auflage des rechtskräftigen Bescheides vom 31.03.1988, MBA 4/5 - Ba 36.886/1/87, lautend "Im Hausflur und im Hof sind Lagerungen jeglicher Art, insbesondere jedoch von brennbaren Verpackungsmaterial (Altpapier, Leerkartonagen) verboten", insofern, als Lagerungen (zahlreiche Kartonagen auf mehreren Transportwägen), welche größtenteils brennbar waren, in der Hausdurchfahrt vorgenommen waren.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 367 Ziffer 25 Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF in Verbindung mit den jeweils zitierten Bescheidauflagen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Schilling 9.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen
gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, in Verbindung mit § 370 Abs 5 leg cit. Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung, zu zahlen:
S 900,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 9.900,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der der Berufungswerber inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Tatsächlich sei im angefochtenen Straferkenntnis der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt nicht ausreichend konkretisiert und werde dieser auch bestritten.
Weiters wird eingewendet, dass das Verschulden des Berufungswerbers selbst dann, wenn der ihm zur Last gelegte Sachverhalt zutreffen würde, gering wäre, da der Beschuldigte stets alles in seiner Macht stehende unternommen habe, Verwaltungsübertretungen hintan zu halten. Er habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert. Dass es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen könne, liege in der auch vom Beschuldigten nicht beseitigbaren Unvollkommenheit seiner Mitarbeiter. Darüber hinaus entspreche die über den Beschuldigten verhängte Strafe - selbst wenn der Sachverhalt vorliegen würde und strafbar wäre - nicht den Strafzumessungsregeln des VStG und sei daher rechtswidrig. Der Berufungswerber habe keine einschlägigen Vorstrafen und hätten die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Angesichts eines allfälligen geringen Verschuldens wäre gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen. Äußerst hilfsweise werde gerügt, dass die Strafzumessungsregeln des VStG nicht befolgt und die Strafe zu hoch bemessen worden worden sei. Das angefochtene Straferkenntnis erweise sich aus all den angeführten Gründen als rechtswidrig.
Unter dem Titel der Verletzung von Verfahrensvorschriften brachte der Beschuldigte vor, er habe in seiner Rechtfertigung Beweisanträge gestellt, denen die Behörde erster
Instanz nicht Folge geleistet hätte.
Es wurde daher beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. Hilfsweise wurde beantragt, die über den Beschuldigten verhängte Strafe herab zu setzen. Antragsgemäß führte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien am 19.11.1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher eine rechtsfreundliche Vertreterin für den Berufungswerber teilnahm und in welcher Dipl-Ing Dr D zeugenschaftlich einvernommen wurde.
Die Beschuldigtenvertreterin gab zunächst an:
"Zu 1) und 2) wird ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar ist, in welcher Höhe die Geldstrafe verhängt wurde. Es ist die Verhängung einer Gesamtstrafe rechtswidrig.
Zu II) wird ausgeführt, dass das Verhalten nicht tatbildlich ist, da Lagerungen in der Hausdurchfahrt angelastet wurden und diese nicht im Auflagepunkt des Bescheides 31.03.1988 widerspricht."
Herr Dipl-Ing Dr D gab zeugenschaftlich einvernommen folgendes an:
"Die sich im Akt UVS-04/G/24/494/98 im Original befindlichen Fotos habe ich mit der Sofortbildkamera am 09.03.1998 angefertigt. Zu den Fotos wurde am 18.03.1998 eine Stellungnahme abgegeben, worin detailliert beschrieben wird, wo die Fotos aufgenommen worden sind.
Anhand des Planes kann ich zu den Bildern 1 und 2 erläutern, dass diese Rollcontainer gefüllt mit Verpackungsmaterial und Kartonagen im Gang standen, welcher vom Hauseingang (P-gasse) in das Haus hinein bis zum Hof führt. Der Eingang führt zum Stiegenhaus 1 und der Durchgang führt weiter zum Hof und zum Stiegenhaus 2 und auch zur Betriebsanlage. Der Notausgang aus der BA geht in diesen Hausdurchgang und zwar zuerst in den allgemeinen Hausgang des Stiegenhauses 2, dann in den Hof und dann durch diesen besagten Durchgang zur P-gasse - Hauseingang."
Zu den Schlußausführungen wurde noch seitens des Berufungswerbers vorgebracht:
"Verwiesen wird darauf, dass die Hausdurchfahrt nicht gleich dem Flur ist.
Auf die bisherigen Ausführungen wird verwiesen."
Gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 (GewO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 oder 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
Gegenständlichem Straferkenntnis liegt der Erhebungsbericht des Dipl-Ing Dr D vom 18.03.1998 zu Grunde, in welchem hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ua folgendes fest gehalten wird:
"Bei drei Erhebungen und zwar am Freitag, dem 06. März 1998 um 10.00 Uhr und 11.45 Uhr und am Montag, dem 09. März 1998 um 10.30 Uhr (Dokumentation mit Fotos), war die Auflage nicht eingehalten. Die Brandschutztür vom Betrieb zur Hausdurchfahrt entsprach nicht der ÖNORM B 3850, weil die Türblätter nicht normgeprüft sind und der normgemäße Selbstschließmechanismus fehlte. Weiters waren in der Hausdurchfahrt zahlreiche Lagerungen, die eindeutig der Betriebsanlage zuordenbar sind, vorgenommen."
Anläßlich der Erhebung am 09.03.1998 wurden von Dipl-Ing Dr D sechs Fotos angefertigt. Diese liegen im Original im Akt MBA 4/5 - S 3675/98 (= Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zur GZ UVS-04/G/24/00494/98).
Diese Fotos stellen folgendes dar:
"1: Lagerungen in der Hausdurchfahrt (Aufnahme Richtung P-gasse)
2: Lagerungen in der Hausdurchfahrt (Aufnahme Richtung Zugang zur BA)
3: Brandschutztür von der Hausdurchfahrt zur BA
4: Brandschutzür vom Verkaufsraum zum Lager. Die Brandschutztür wird mit einer Folienrolle in offener Stellung festgehalten, da der vorgesehene Magnet defekt ist. Die Tür ist daher nicht selbstschließend eingerichtet. 5: Verstellter Notausgang vom Verkaufsraum in das Hausstiegenhaus des Hintertrakts.
6: Verstellter Notausgang vom Verkaufsraum in den Garten."
Da seitens des Beschuldigten der Sachverhaltsdarstellung des Zeugen Dipl-Ing Dr D in der mündlichen Verhandlung, der unter Wahrheitspflicht und der Strafsanktionsdrohung des § 289 StGB einvernommen wurde und dabei einen glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck vermittelte und bei dem auf Grund seiner Schulung und Erfahrung auch davon ausgegangen werden konnte, dass er im Stande ist (auch augenscheinlich), derartige Sachverhalte hinreichend auf ihre Relevanz zu prüfen und entsprechend Bericht zu erstatten, nicht mehr entgegen getreten wurde, konnte diese Sachverhaltsannahme - unter Bezugnahme auf die diesbezügliche, oben angeführte Anzeige - gegenständlicher Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Dazu kommt, dass im verfahrensgegenständlichen Fall der Sachverhalt mittels Fotos eindeutig und unverwechselbar dokumentiert ist. Diese Fotos wurden der Beschuldigtenvertreterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung (im Original) zur Kenntnis gebracht und wurde die Richtigkeit der Fotos und das Zutreffen des abgebildeten Sachverhaltes nicht bestritten.
Zu den einzelnen Punkten ist folgendes auszuführen:
Zu I) 1):
Gemäß der Auflage Nr 44 des Bescheides vom 17.02.1983, MBA 4/5 - BA 36886/1/82, sind folgende einflügelige Türen brandhemmend (T 30) gemäß ÖNORM B 3850 auszuführen: Die Türe vom Lager in das Verkaufslokal und die Türen von den beiden Papierlagerräumen zum Kältemaschinenraum und zum Heizraum.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser Vorschrift dann entsprochen, wenn
a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Tatumschreibung zu Punkt I) 1) erweist sich nun aber als nicht den Erfordernissen des § 44a VStG entsprechend, da die verfahrensgegenständliche Türe, welche mit einer Folienrolle in offener Stellung fest gehalten wurde, lediglich mit "Brandschutztür" bezeichnet wird. Da aber mehrere Türen laut Auflage Nr 44 der ÖNORM B 3850 entsprechen müssen, erweist sich die Umschreibung "Brandschutztür" als zu ungenau, da daraus nicht hervor geht, welche Türe gemeint ist. Aus Foto Nr 4 geht zwar hervor, dass die Brandschutztür vom Verkaufsraum zum Lager mit einer Folienrolle in offener Stellung fest gehalten wurde, da die Fotos aber dem Berufungswerber nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten wurden und da auch keine diesbezügliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, konnte die genau Bezeichnung der Türe durch die erkennende Behörde nicht mehr ergänzt werden und war somit der Berufung zu Punkt
I) 1) Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Punkt I) 2):
Gemäß § 21 Abs 3 erster Satz der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl Nr 256/1951, sind Notausgänge und Notausstiege sowie die Zugänge zu diesen als solche deutlich sichtbar zu bezeichnen; sie dürfen nicht verstellt werden.
Auf den bezughabenden Fotos Nr 5 und Nr 6 ist zu erkennen, dass der Notausgang (dieser ist eindeutig als "Notausgang" gekennzeichnet) in das Stiegenhaus des Hintertrakts (= vom Verkaufslokal in den Durchgang zum Hof) sowie der Notausgang vom Verkaufsraum in den Garten durch Lagerungen von leeren Kartonagen, Kartonagen gefüllt mit Getränkeflaschen und Backwaren und Transportwagen komplett verstellt war. Dies wird seitens des Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Es ist daher von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auszugehen.
Zu Punkt II):
Die Auflage des rechtskräftigen Bescheides vom 31.03.1988, MBA 4/5 - Ba 36686/1/87, lautet:
"Im Hausflur und im Hof sind Lagerungen jeglicher Art, insbesondere jedoch von brennbarem Verpackungsmaterial (Altpapier, Leerkartonagen) verboten."
Die Lagerung im Hausflur von zahlreichen Kartonagen auf mehreren Transportwägen ist auf den Fotos Nr 1 und Nr 2 hinreichend dokumentiert. Auf diesen beiden Fotos ist der Hausflur eindeutig zu erkennen und sieht man mehrere Transportwägen, welche mit Kartonagen angefüllt sind. Nach Ansicht der erkennenden Behörde stellt der Umstand, dass vom Zeugen Dipl-Ing Dr D der "Hausflur" als "Hausdurchfahrt" bezeichnet wurde, keinerlei mangelhafte Tatumschreibung dar:
Im Bescheid vom 17.02.1983 wird die Betriebsanlage ua wie folgt beschrieben:
"Beschreibung der Betriebsanlage:
Die Betriebsanlage, in der die Fa B einen Selbstbedienungsladen zu betreiben beabsichtigt, befindet sich im Erdgeschoß des Hauses P-gasse. Im Keller wird ein Heizraum für eine Gasheizung und ein Kältemaschienenraum eingerichtet. Links vom Hauseingang befindet sich der Zugang zur Betriebsanlage. Das Verkaufslokal erstreckt sich entlang der linken und hinteren Grundgrenze, entlang der rechten Grundgrenze befinden sich Lagerräume, Kühlräume, Fleischaufbereitung und Sozialräume. Ein Büroraum von etwa 13 m2 befindet sich an der linken Grundgrenze. Die Warenanlieferung wird über den Hauseingang und den Hof zu den Lagerräumen erfolgen, wobei Rollcontainer verwendet werden. Die Belüftung der Betriebsanlage erfolgt durch kippbare Oberlichten, die Sanitärräume werden mechanisch entlüftet. Die Belichtung der Betriebsanlage erfolgt auf natürlichem Weg. Die Beheizung der Betriebsanlage erfolgt durch eine Warmwasserzentralheizung, wobei die Heizenergie von einem Gaskessel bzw teilweise durch eine Wärmerückgewinnung von den Kälteaggregaten geliefert wird. In der Betriebsanlage sind Luftheizregister angebracht."
Mit Bescheid vom 31.03.1988 wurde die oben zitierte zusätzliche Auflage vorgeschrieben. Selbstverständlich bezieht sich diese Auflage auf die Betriebsanlage, welche im Bescheid vom 17.02.1983 beschrieben wird.
Mit "Hausflur" kann logischerweise nur der Teil innerhalb des Hauses bezeichnet werden, welcher den Hauseingang mit dem Hof verbindet. Auf Grund des Umstandes, dass die Warenanlieferungen über den Hausgang und den Hof zu den Lagerräumen erfolgen müssen, erhellt sich, dass im gegenständlichen Fall der Gang (=Hausflur), welcher den Hauseingang mit dem Hof verbindet auch zugleich eine Durchfahrt durch das Haus darstellt, eben um Waren von der Straße durch den Hauseingang zum Hof und in der Folge in die Betriebsanlage zu verbringen. Die Bezeichnung "Hausdurchfahrt" ist somit ein Synonym für "Hausflur" und somit besteht keinerlei Gefahr einer Doppelbestrafung.
Zur subjektiven Tatseite - somit zum Verschulden - ist folgendes auszuführen:
Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Ziffer 25 GewO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt (vgl VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer
angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. Wenn der Berufungwerber nun in diesem Zusammenhang
vorbringt, er habe stets alles in seiner Macht stehende unternommen, Verwaltungsübertretungen hintan zu halten und habe insbesondere die ihm unterstehenden Mitarbeiter entsprechend geschult und laufend (zumeist täglich) kontrolliert, wobei es dennoch bisweilen zu Unzulänglichkeiten kommen kann, da dies in der auch vom Beschuldigten nicht beseitigbaren Unvollkommenheit seiner Mitarbeiter liege, so ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass Überprüfungen laufend erfolgten, nicht geeignet sind, mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG glaubhaft zu machen. Der Berufung war somit, da sowohl der objektive, wie auch der subjektive Tatbestand als gegeben anzunehmen waren, in der Schuldfrage keine Folge zu geben.
Das Straferkenntnis war daher mit der Abänderung zu bestätigen, die einer vollständigen Zitierung der verletzten Rechtsvorschriften diente. Dadurch, dass § 367 Ziffer 25 GewO auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes. Solcher Art aber stellt die Nichteinhaltung jedes einzelnen Gebotes oder Verbotes eine (eigene) nach dieser Bestimmung zu ahndende Verwaltungsübertretung dar, wobei unter den Voraussetzungen des § 22 Abs 1 VStG die Strafen neben einander zu verhängen sind (vgl ua VwGH 16.10.1981, 3.148/80, 23.04.1982, 2.984/80, 22.12.1992, 92/904/0168 ua).
Es wären daher von der Erstbehörde anstatt einer Gesamtgeldstrafe drei Strafen neben einander zu verhängen gewesen. Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wurde die Gesamtstrafe in der Höhe von S 9.000,-- gedrittelt, da der Unrechtsgehalt aller drei Verwaltungsübertretungen gleich war, alle drei Bescheidauflagen dienen dem Interesse an einem umfassenden Brandschutz und der Aufrechterhaltung der ungehinderten Fluchtmöglichkeiten.
Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Durch die angelasteten Verwaltungsübertretungen wurde das durch die Strafdrohung als schutzwürdig erkannte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten soll, geschädigt.
Trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Die Erstbehörde wertete "die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit " als mildernd. Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich jedoch (siehe Blatt 20), dass der Beschuldigte bereits mehrfach einschlägig vorgemerkt ist, welcher Umstand allerdings als erschwerend zu werten war.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den gesetzlichen Strafrahmen erweisen sich die verhängten Geldstrafen auch unter Berücksichtigung von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen, Vermögenlosigkeit und dem Fehlen von Sorgepflichten als durchaus angemessen und im Hinblick auf den vorliegenden Erschwerungsgrund als überaus milde bemessen und keinesfalls zu hoch, zumal im Verfahren keine besonderen Milderungsgründe hervor getreten sind.
Eine Anwendung des § 21 VStG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da zum einen das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig anzusehen ist, zum anderen, da auch der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Taten nicht als gering gewertet werden kann und von einem unbedeutenden Ausmaß der Folgen im Sinne des § 21 As. 1 VStG (hier: der als Folge der festgestellten Übertretungen in Kauf genommenen Gefährdungen) somit keine Rede sein kann.
Dazu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt hat (siehe VwGH vom 11.07.1996, 95/07/0208), dass in Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden kann, somit eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG nicht in Betracht kommt.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.