TE UVS Steiermark 1999/08/04 30.9-56/99

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Veröffentlicht am 04.08.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn WG, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 1.4.1999, GZ.: S 6282/98, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Kosten des Verfahrens der zweiten Instanz mit S 140,-- festgesetzt und bestimmt, dass der Berufungswerber die Strafe und die Kosten des Verfahrens der ersten und zweiten Instanz binnen vier Wochen bei sonstigem Zwang zu entrichten hat.

Text

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 1.4.1999, Zl. S 6282/98, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 27.10.1998, um 03.55 Uhr, in L, auf der S , auf Höhe des Strkm, in Fahrtrichtung SM, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen die für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 17 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 77 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei.

Wegen dieser Übertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe mit einer Strafhöhe von S 700,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe mit einer Dauer von 35 Stunden für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin im Wesentlichen angeführt, dass er die Rechtsmeinung der belangten Behörde hinsichtlich der Auslegung bezüglich Lastkraftfahrzeuge und Sattelkraftfahrzeuge in Bezug auf § 42 Abs 8 StVO nicht teilen könne. Im Übrigen stütze er sich auf ein Handbuch des ARBÖ und auf eine Rückfrage bei einem Juristen des ARBÖ Wien, wonach aufgrund einer Anmerkung bzw. der erläuternden Bemerkung zu Regierungsvorlagen die Bestimmung des Abs 6 des § 42 StVO nicht für Sattelzugfahrzeuge und Sattelkraftfahrzeuge gelte. Insgesamt gesehen seien somit Sattelzugfahrzeuge und Sattelkraftfahrzeuge im technischen und juristischen Sinn keine Lastkraftfahrzeuge.

Da im Gegenstande vom Berufungswerber nur eine unrichtige, rechtliche Beurteilung behauptet wurde, konnte gemäß § 51e Abs 3 Z 1 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 42 Abs 6 StVO ist ab dem 1. Jänner 1995 das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr vorbehaltlich der unter lit a bis c genannten Fahrzeuge verboten.

§ 2 Abs 2 StVO 1960 verweist hinsichtlich der Begriffsbestimmungen für Fahrzeuge auf die kraftfahrrechtlichen Vorschriften.

Als Sattelkraftfahrzeug gilt gemäß § 2 Z 10 KFG 1967 ein Sattelzugfahrzeug (Z 11) mit einem so auf diesem aufliegenden Sattelanhänger (Z 12), dass ein wesentlicher Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes vom Sattelzugfahrzeug getragen wird. Gemäß Z 11 der genannten Bestimmung gilt als Sattelzugfahrzeug ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, einen Sattelanhänger (Z 12) so zu ziehen, dass ihn dieser mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet. Als Sattelanhänger gilt gemäß Z 12 der angeführten Bestimmung ein Anhänger, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, so mit einem Sattelzugfahrzeug (Z 11) gezogen zu werden, dass er dieses mit einem wesentlichen Teil seines Eigengewichtes oder, bei gleichmäßiger Verteilung der Ladung auf der Ladefläche, seines Gesamtgewichtes belastet.

Im Berufungsfall ist lediglich strittig, ob Sattelkraftfahrzeuge dem Begriff Lastkraftfahrzeuge im Sinne des § 42 Abs 6 StVO zu subsumieren sind. Der Berufungswerber vertritt die Auffassung, dass diese Frage aus den in der Berufung näher angeführten Erläuterungen zu verneinen ist.

Dem mag die Berufungsbehörde nicht beizutreten:

Zweck der konkreten Geschwindigkeitsbeschränkung des § 42 Abs 6 StVO ist es, jenen Gefahren bzw Belästigungen vorzubeugen, die in dem angeführten Nachtzeitraum durch das Befahren von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 t hervorgerufen werden. In Beziehung auf diesen Schutzzweck der Norm stellt ein Sattelkraftfahrzeug aufgrund der im § 2 Z 10 KFG 1967 umschriebenen Verbindung zwischen Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger eine Einheit dar, sodass die Unterstellung von Sattelkraftfahrzeugen unter den Begriff "Lastkraftfahrzeuge" gerechtfertigt erscheint.

(Vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH, 24.4.1991, Zl. 91/03/0068, wonach in einer vergleichbaren Rechtsangelegenheit selbst "Kraftfahrzeuge" unter dem Begriff Sattelkraftfahrzeuge zu subsumieren sind).

Dass Sattelzugfahrzeuge und Sattelanhänger gemäß § 37 Abs 3 letzter Satz KFG 1967 nur gesondert zugelassen werden dürfen, vermag an diesem durch teleologische Auslegung der Bestimmung des § 52 Z 9c StVO 1960 gewonnenen Ergebnis ebenso wenig zu ändern, wie der Umstand, dass ein Sattelkraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsbeitragsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1978, nicht als ein einheitliches Fahrzeug zu betrachten ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1987, Zl. 87/17/0166 und Folgezahlen) und dass das Gesetz - nach der Rechtslage vor der 13. KFG-Novelle - die Festlegung bzw Beachtung eines gemeinsamen "höchsten zulässigen Gesamtgewichtes" bei einem Sattelkraftfahrzeug nicht vorgesehen hat (vgl neben anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1990, Zl. 89/02/0160). Da somit der Inhalt der Berufung erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, hat er die ihm zur Last gelegte Übertretung dem Grunde nach zu verantworten.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Wie bereits eingehend ausgeführt, wurde auf die im konkreten Fall verletzten Schutzzweckinteressen bereits hinreichend Bedacht genommen.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Demzufolge war bei dieser Entscheidung als mildernd nichts, als erschwerend ebenfalls nichts zu werten. Die ausgesprochene Strafe entspricht bei einem möglichen Strafhöchstrahmen von bis zu S 10.000,-- durchaus dem Unrechtsgehalt der Übertretung sowie dem gesetzten Verschulden und wird als erforderlich angesehen, um den Berufungswerber von der Begehung gleichartiger weiterer Übertretungen abzuhalten.

Die ausgesprochene Strafe entspricht durchaus auch allfälligen dürftigen persönlichen und finanziellen Verhältnissen, wobei die Berufungsbehörde davon ausging, dass die sonst genannten Strafbemessungsgründe von primärer Relevanz waren.

In diesem Zusammenhang sei ergänzend zu den bisherigen Ausführungen auch noch festgestellt, dass die Verhängung einer Geldstrafe sogar dann als gerechtfertigt anzusehen ist, wenn der Bestrafte über keinerlei Einkommen verfügte. Eine Geldstrafe wäre auch dann zu verhängen, wenn die Einkommens, Familien- und Vermögensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen ließen, er würde nicht in der Lage sein sie zu bezahlen. Nur bei der Bemessung ihrer Höhe sind gemäß § 19 VStG neben den mildernden und erschwerenden Umständen auch die Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (VwGH 6.12.1965, 926/65 Slg. 6818A).

In Anbetracht sämtlicher objektiver und subjektiver Strafbemessungsgründe erscheint die verhängte Strafe ausgewogen und angepasst, weshalb auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden war.

Schlagworte
Lastkraftfahrzeug Sattelkraftfahrzeug Auslegung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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