TE UVS Steiermark 1999/10/05 30.9-73/99

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Veröffentlicht am 05.10.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn H V, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. U Z, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 11.5.1999, GZ.: 15.1 1998/4301, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 11.5.1999, GZ.:

15.1 1998/4301, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als verantwortlicher Gewerbetreibender, somit als strafrechtlicher Verantwortlicher, die gastgewerbliche Betriebsanlage auf dem Standort W, 16, Grundstück Nr., KG W, (Imbiss-Stube) entgegen der Betriebsanlagengenehmigung vom 19.12.1995, GZ.: 4.1-167/95, am 14. September 1998, um 00.15 Uhr, betrieben, somit auch nach der genehmigten Betriebszeit von 22.00 Uhr, ohne im Besitze einer erforderlichen Änderungsgenehmigung gewesen zu sein.

Wegen dieser Übertretung wurde über den Berufungswerber wegen einer Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 der GewO iVm dem Bescheid vom 19.12.1995, GZ.: 4.1-167/95, gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe mit einer Strafhöhe von S 4.000,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit) verhängt.

Dagegen hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin angeführt, dass eine bescheidmäßige Auflage, wonach der Betrieb von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr früh nicht zulässig sei, entgegen der Behauptung des Meldungslegers nicht gegeben sei. Wenn der Meldungsleger seine Behauptung mit einem Auszug aus dem Gewerberegister vom 6.10.1998 nachzuweisen versuche, so müsse dem entgegengehalten werden, dass der Berufungsbescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 1.7.1996, GZ.:

04-15 VO 12-96/2, vom Verwaltungsgerichtshof kassiert wurde und die Gewerbebehörde 2. Instanz mittels Bescheides vom 7.4.1997, GZ.: 04-15/81/96/3, der Berufung des Beschwerdeführers Folge gab.

Es werde somit beantragt, das angeführte Straferkenntnis zur Gänze zu beheben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen, in eventu die verhängte Strafe schuldangemessen auf S 500,-- zu reduzieren.

Da bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte gemäß § 51e Abs 1 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 79 GewO 1994 hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und den Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, soferne sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs 2 leg cit wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind. Gemäß § 81 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmung, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs 2 leg cit umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 367 Z 25 leg cit mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, begeht, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ist unter anderem zu entnehmen, dass mittels Bescheides der Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 19.12.1995, GZ.: 4.1-167/95, dem Berufungswerber gemäß § 79 Abs 1 GewO eine zusätzliche Auflage mit dem Inhalt, dass in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr (Nachtzeit) der Betrieb seiner Anlage nicht zulässig sei, vorgeschrieben wurde, wobei die Behörde in deren Begründung auch auf ihren Genehmigungsbescheid vom 2.8.1994, der auf Basis des § 359b Abs 1 Z 2 GewO erlassen wurde, verwies. In rechtlicher Wertung der vorliegenden Berufungsangelegenheit war nun davon auszugehen, dass die belangte Behörde es verkannte, die dem Berufungswerber angelastete Übertretung der Verletzung der mittels Bescheides vom 19.12.1995 gemäß § 79 Abs 1 GewO zusätzlich vorgeschriebenen Auflage der dazugehörigen Strafnorm des § 367 Z 25 GewO 1994 zu subsumieren und fälschlicherweise davon ausging, dass der Berufungswerber entsprechend § 81 GewO eine Änderung seines, mittels Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 2.8.1994 gemäß § 359b Abs 1 Z 2 GewO genehmigten Betriebes vornahm. Selbst wenn im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unter der verletzten Verwaltungsvorschrift der zitierte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 19.12.1995 angeführt ist, war doch unmissverständlich der Spruchfassung und auch den angeführten Normen zu entnehmen, dass die belangte Behörde von einer unrichtigen Tatvorhaltung ausging.

Obwohl die Berufungsbehörde berechtigt ist, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, ist es ihr nicht gestattet, eine Tatauswechslung vorzunehmen, zumal auch die zur Tatverfolgung gesetzlich normierten Fristen bereits als abgelaufen anzusehen waren.

Die belangte Behörde belastete somit ihren angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb zwar nicht aus den in der Berufung angeführten Gründen, jedoch auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden war.

Schlagworte
Betriebsanlagenänderung Auflagenverletzung Betriebszeit Auflage Sache Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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