TE UVS Steiermark 2000/03/01 20.3-49/1999

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Veröffentlicht am 01.03.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde der B K, vertreten durch Mag. M-T R, Rechtsanwalt in G, wegen einer Beschwerde nach dem Sicherheitspolizeigesetz gemäß § 88 Abs 2 und Abs 4 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), wie folgt entschieden:

Die Anbringung eines Peilsenders am Fahrzeug der Beschwerdeführerin (Kennzeichen) vom 30. Juli 1999 bis 3. August 1999 durch Beamte der belangten Behörde war rechtswidrig.

Gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzforderung UVS, BGBl. Nr. 855/1995 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens in der Höhe von S 18.980,-- binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren in der Höhe von S 3.820,-- wird abgewiesen.

Text

I.1. In der Beschwerde vom 20. August 1999 wird Nachfolgendes vorgebracht:

Sachverhalt:

Die BF ist die Lebensgefährtin von G S, gegen welchen beim Landesgericht für Strafsachen Graz wegen des Verdachtes des Vergehens des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen

Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols gemäß § 44 Abs 1 lit a u b FinStrG sowie wegen des weiteren Verdachtes des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zur Zahl 20 Vr 1178/99 ein Strafverfahren anhängig ist.

Die BF wohnt zusammen mit G S und deren gemeinsamen mj Tochter an umseits bezeichneter Adresse.

Am 15.7.1999 um ca. 11 Uhr vormittags hat die BF zusammen mit ihrer Arbeitskollegin E S - die BF ist als Vertragsbedienstete bei der Bezirkshauptmannschaft L beschäftigt - aus dem Fenster des 2. Stockes des Büros der Bezirkshauptmannschaft L geblickt und ist auf dem Parkplatz der Bezirkshauptmannschaft L ein grauer Pkw der Marke Citroen mit dem amtlichen Kennzeichen aufgefallen. Aus diesem Auto ist niemand ausgestiegen, doch erkannte sie in dem Pkw als Beifahrer KontrInsp. W Z, der der Arbeitsgruppe der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark angehört, die mit den polizeilichen Ermittlungen gegen den Lebensgefährten der BF G S beauftragt waren.

Die BF konnte erkennen, daß KontrInsp. W Z auf dem Beifahrersitz mit einem Lapdop hantierte. Nach ca. 20 bis 25 Minuten wurde das Fahrzeug vom Parkplatz der Bezirkshauptmannschaft L wiederum weg bewegt.

Die BF selbst hat sich auf Grund dieses Vorfalles noch nichts näheres dabei gedacht, doch ist ihr am Donnerstag, den 29.7.1999 das Fahrzeug auf dem Parkplatz der Bezirkshauptmannschaft L nochmals aufgefallen. Dieses Mal wurde das Fahrzeug in der Zeit von 11,30 Uhr bis 12,15 Uhr auf dem Parkplatz abgestellt. Auf der Fahrerseite wurde eine Antenne aus dem Fenster des Fahrzeuges gehalten und konnte die BF abermals als Beifahrer in dem Fahrzeug KontrInsp. W Z eindeutig erkennen.

Da ihr nunmehr die Situation merkwürdig vorgekommen ist, hat

sie am Abend des 29.7.1999 zusammen mit ihren

Lebensgefährten G S ihr Fahrzeug begutachtet.

Vorweg festzuhalten ist, daß die BF Halterin und Eigentümerin des Fahrzeuges der Marke VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ist und war das Fahrzeug der BF sowohl am 15.7. 1999 als auch am 29.7.1999 am Parkplatz der Bezirkshauptmannschaft L abgestellt.

Nach Durchsicht des Fahrzeuges konnte die BF erkennen, daß im Hohlraum der hinteren Stoßstange ihres Fahrzeuges eine elektrische Anlage, höchstwahrscheinlich ein 'Peilsender', allenfalls auch ein Abhörgerät befestigt war.

Die BF hat daraufhin mit ihrem Rechtsvertreter Kontakt aufgenommen und ist dieser am 2.8.1999 zum zuständigen Untersuchungsrichter, der die Voruntersuchung im Akt des Lebensgefährten der BF leitet, gegangen, um nachzufragen, ob ein derartiges polizeiliches Vorgehen von Seiten des Gerichtes angeordnet wurde, was jedoch von Rat S verneint wurde. Rat S hat gegenüber dem Rechtsvertreter der BF zugesichert, daß er mit KontrInsp. W Z persönlich Kontakt aufnehmen wird. Am 3.8.1999 hat der Lebensgefährte der BF schlußendlich mit dem Rechtsvertreter der BF fernmündlich Kontakt aufgenommen und mitgeteilt, daß am 3.8.1999 um 04,00 Uhr früh ein uniformierter Beamter mit Diensthund das Grundstück der BF betreten und kurze Zeit später dieses wiederum verlassen hat. Nachdem der Lebensgefährte der BF nach diesem Vorfall abermals das Fahrzeug der BF begutachtete, konnte er sehen, daß das elektrische Gerät, der 'Peilsender' nunmehr entfernt war. Die BF hat sich zusammen mit ihrem Lebensgefährten in der Zeit vom 10. 7. bis zum 17.7.1999 in Italien auf Urlaub befunden und war das Fahrzeug der BF auf ihrem Grundstück in S abgestellt. Es besteht der berechtigte Grund zur Annahme, daß während der Zeit der Urlaubsabwesenheit der BF das entsprechende elektrische Gerät von Beamten der erstbelangten Behörde an ihrem Fahrzeug angebracht wurde.

Mit Entschiedenheit ist darauf hinzuweisen, daß gegen die BF weder gerichtliche noch polizeiliche Ermittlungen geführt werden und die BF mit der ihrem Lebensgefährten zur Last gelegten strafbaren Handlung nicht in Verbindung zu setzen ist.

Beweis: Beizuschaffender Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Graz

20 Vr 1178/99,

Einvernahme der Zeugin E S, per Adresse der Bezirkshauptmannschaft L

G S, S

Einvernahme der BF,

Einvernahme des Mag. J S, per Adresse Landesgericht für Strafsachen Graz, Conrad-von-Hötzendorfstraße 41, 8010 Graz.

IV.

Umfang der Anfechtung der Maßnahme:

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich einerseits gegen die unrechtmäßige Anbringung eines elektrischen Gerätes, eines Peilsenders, höchstwahrscheinlich in Verbindung mit einem Abhörgerät am Fahrzeug der BF in der Zeit vom 10.7. bis 17.7.1999, auf die Überwachung der BF bzw. Anpeilung des Fahrzeuges der BF am 15.7.1999 sowie am 29.7.1999 am Parkplatz der Bezirkshauptmannschaft L sowie gegen das Betreten des Grundstückes der BF am 3.8.1999, wobei an diesem Tag die elektrische Anlage beim Fahrzeug der BF entfernt wurde.

V.

Zur rechtlichen Begründung:

Wie bereits zuvor angeführt, sind gegen die BF weder polizeiliche noch gerichtliche Vorerhebungen bzw. Voruntersuchungen anhängig.

Durch das Vorgehen der Beamten der erstbelangten Behörde wurde jedenfalls die BF in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gebot der Achtung der privaten Sphäre gemäß Artikel 8 MRK sowie Art. 8 Staatsgrundgesetz, wonach das Hausrecht unverletzlich ist, verletzt."

Es wurde der Antrag gestellt, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung "die durch Organe der erstbelangten Behörde am 15.7.1999, 29.7.1999, 3.8.1999 sowie in der Zeit vom 10.7. bis 17.7.1999 getätigten Maßnahmen für rechtswidrig erklären" und der Beschwerdeführerin die entsprechenden Kosten zuzusprechen. In der Verhandlung vom 10. Jänner 2000 wurde der Zeitraum des Anbringens des Peilsenders insofern auf die Zeit vom 30. Juli bis 3. August 1999 eingeschränkt.

2. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark legte am 8. Oktober 1999 ein Schreiben des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark, Kriminalabteilung, mit nachfolgendem wesentlichen Inhalt vor:

KontrInsp W Z war der Kriminalabteilung Stmk in der Ermittlungssache S in der Zeit 1.12.1998 bis 30.09.1999 dienstzugeteilt.

Z gab bei der Befragung an, daß er den Standort des Pkw der Beschwerdeführerin bei der BH L überprüft habe, da die Ermittlungsgruppe Hinweise dahingehend abzuklären hatte, ob S auch den Pkw seiner Lebensgefährtin für Schmuggelfahrten benutzt haben könnte. Diese Überprüfung bestand aber nur darin, den Standort des Pkw festzustellen. Eine Überwachung im eigentlichen Sinn fand daher zu keiner Zeit statt.

Das Anbringen einer 'elektrischen Anlage' am Fahrzeug der Beschwerdeführerin bestreitet KontrInsp Z. Genaue Angaben siehe beiliegende Stellungnahme des KontrInsp

Z. Gegen B K wurden von der Kriminalabteilung Stmk keine Amtshandlungen geführt bzw wurde nicht gegen sie ermittelt."

Des Weiteren wurde eine Stellungnahme des Kontr.Insp. W Z vom 16. September 1999, ein Schreiben des Bezirksgendarmeriekommandos Leibnitz vom 23. September 1999 und eine Dienstvorschreibung für den 3. August 1999 vom Grenzüberwachungsposten G vorgelegt.

II.1. Nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 10. Jänner 2000 und 9. Februar 2000, wobei die Beschwerdeführerin, die Zeugen Kontr.Insp. W Z, E S, G S, F S, H S und GI J A einvernommen wurden, sowie unter Heranziehung eines Gutachtens, erstellt von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen für Elektrotechnik, Herrn Prof. DI W W, als auch des vorliegenden Akteninhaltes samt Beilagen (sechs Lichtbilder vom Fahrzeug und dem Peilsender) wurde nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

Gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin waren zum Vorfallszeitpunkt Vorerhebungen vom Landesgendarmeriekommando für Steiermark, Kriminalabteilung, wegen Verdacht des gewerbsmäßigen Schmuggels bzw. Amtsmissbrauches anhängig. Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin des PKWs, Kennzeichen. Im Zuge der Vorerhebungen wurde auch geklärt, ob der Lebensgefährte den PKW benutzt haben könnte. Gegen die Beschwerdeführerin selbst wurde nie ermittelt und war sie von jedem Verdacht frei. Am Freitag, den 29. Juli 1999 konnte die Beschwerdeführerin von ihrem Bürozimmer in der Bezirkshauptmannschaft L einen dunkelgrauen Citroen, Kennzeichen beobachten. Der Beschwerdeführerin war zu dem Zeitpunkt aus vorausgegangenen Ermittlungen gegen den Lebensgefährten bekannt, dass das Fahrzeug mit dem Deckkennzeichen von Beamten der Ermittlungsgruppe benutzt wurde. Sie konnte zwei Männer im Fahrzeug erkennen und sah wie einer einen Laptop bediente, der andere Beamte am Lenkersitz hielt ein "gelbes Plastiksackerl" mit beiden Händen aus dem Fenster bzw. hantierte damit auch im Fahrzeug. Das "gelbe Plastiksackerl" war offensichtlich über einen länglichen Gegenstand gestülpt. Diesen Vorgang konnte die Beschwerdeführerin ca. eine halbe Stunde lang mit Unterbrechungen beobachten, wobei, als sie sich zum Fahrzeug begab, welches unmittelbar hinter ihrem stand, um mit den Beamten zu sprechen, diese bereits weg waren.

Die Beschwerdeführerin erzählte ihre Beobachtung ihrem Lebensgefährten noch am gleichen Tag und konnten sie an der hinteren Stoßstange ihres PKW's unter einem Hohlraum (siehe die im Akt aufliegenden Lichtbilder) einen "schwarzen Schwamm" erkennen. Als die Abdeckung entfernt wurde, wurde ein Peilsender, bestehend aus Batterie bzw. Akkupack (6 x 1,5 Volt), Sender und Antenne, sowie ein Zwischenstecker vorgefunden. Am Gerät konnte weder Marke noch Type abgelesen werden. Das Gerät wurde auch am nächsten Tag dem Zeugen F S als auch am übernächsten Tag dem Zeugen H S gezeigt und jedes Mal wieder eingebaut.

Am 2. August 1999, dem darauffolgenden Montag, wurde der Rechtsanwalt des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin hievon verständigt - eine Verständigung am Tag der Entdeckung war nicht möglich, da dies ein Freitag war - und hat der Rechtsanwalt den zuständigen Untersuchungsrichter davon in Kenntnis gesetzt, wobei er erfuhr, dass die Anbringung eines Peilsenders von diesem nicht angeordnet war. Der Untersuchungsrichter benachrichtigte hievon auch die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark.

In der Nacht vom 2. zum 3. August 1999 konnte der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin von seinem Schlafzimmer aus das Fahrzeug in einer Entfernung von ca. 20 m bis 25 m beobachten. Um ca. 4.40 Uhr nahm er ein "Rascheln, nämlich genau die Tonfolge die er beim Ausbau des Geräte selbst wahrgenommen hatte" wahr und als er aus dem Fenster hinausschaute - die Lichtsensoren waren an - konnte er einen Exekutivbeamten mit dem Overall und der Aufschrift

Diensthundeführer

Als er sodann zum Fahrzeug ging, waren der Peilsender als auch die Abdeckung entfernt.

2. Da von der belangten Behörde vorerst bezweifelt wurde, ob es sich um einen Peilsender bei dem auf dem Foto abgebildeten Gegenständen handelt, wurde ein Gutachten von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen, Herrn Prof. DI W W, G, zu dieser Frage eingeholt und hatte das Gutachten nachfolgenden Wortlaut:

Bei dem auf Foto Nr.: 5 abgebildeten, auf dem Boden liegenden Gegenständen, die untereinander mit Leitungen verbunden sind, könnte es sich um einen Peilsender handeln, der aus einem leicht austauschbaren Akkupack (Teil 1) einem Gehäuse mit eingebautem Sender (Teil 2) und einer Flachantenne (Teil 3) zusammengesetzt ist. Diese 3 Teile incl. Stecker (Teil 4) und Kabel (Teil 6) haben aufgrund ihrer Abmessungen im Hohlraum eines VW-Golf Platz.

Der Aufbau ist nicht unbedingt als 'professionell' zu bezeichnen, es hat eher den Anschein, daß es sich um eine 'selbstgestrickte' Sendeeinrichtung handelt.

Geht man von einer Sendeleistung (Reichweite) von 1 W aus würde sich bei der o.a. Spannungsversorgung mit 6 Stück Mignon-Akkuzellen eine Sendedauer von 24 bis 48 Stunden ergeben. Dabei müßte der Sender gepulst werden; dies ist bei Peilsendern durchaus üblich.

Daß es sich hier um ein Abhörgerät handelt ist eher unwahrscheinlich. Es gibt keinen Hinweis auf ein (externes) Mikrofon. Ein im Gehäuse (Teil 2 oder Teil 3) eingebautes Mikrofon ergibt keinen Sinn. Der 'Montageplatz' der Anlage direkt über dem Auspufftopf des ggst. Fahrzeuges ist zum Abhören äußerst ungünstig. Der Einbau eines Mikrofons im Wageninneren viel zu aufwendig, und auffällig."

Im Ergänzungsgutachten des Sachverständigen in der Verhandlung vom 9. Februar 2000 wird ausgeführt, dass es sich bei den Beobachtungen, bezüglich der Hantierung mit dem Plastiksackerl

Richtantenne bzw. Peilantenne" gehandelt haben könne.

3. Aufgrund des Gutachtens - welches die vorgelegten Lichtbilder als auch die Zeugenaussagen mit einbezog - ist davon auszugehen, dass es sich beim eingebauten Gerät um einen Peilsender gehandelt hat. Allein der Umstand, dass ein Peilsender sich an einem Fahrzeug einer unbescholtenen Staatsbürgerin befindet, lässt noch nicht den Schluss zu, dass es sich hiebei um einen Akt der Behörde handelt. Zieht man jedoch die Rahmenbedingungen - Erhebungen gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin (von Seiten der belangten Behörde wird selbst eingeräumt, dass der Standort des PKWs überprüft wurde) Entfernung des Peilsenders nach Intervention des zuständigen Untersuchungsrichters bei der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos,

Beobachtung der Beschwerdeführerin bei der Ausrichtung der Peilantenne von ihrem Bürozimmer aus, Wahrnehmung des Zeugen S bei der Entfernung des Peilsenders (Exekutivbeamter mit einem Overall, Aufschrift "Diensthundeführer") - in die Beweiswürdigung ein, so zieht die erkennende Behörde die Schlussfolgerung, dass die Anbringung des Peilsenders am Fahrzeug der Beschwerdeführerin jedenfalls von Beamten der Ermittlungsgruppe gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin getätigt wurde. Zu dem konnte die Beschwerdeführerin am Vorfallstag, dem 29. Juli 1999, bei ihrer Beobachtung aus dem Bürofenster einen Beamten zu dem Zeitpunkt identifizieren, der ihr aus den früheren Ermittlungen bekannt war. Zu bemerken ist auch, dass die Zeugen F S und H S unabhängig voneinander den Peilsender gesehen haben. Die Darstellung der Beschwerdeführerin als auch der Zeugen ist logisch nachvollziehbar und lässt keinen Zweifel an der Sachverhaltsfeststellung offen. Hingegen sind die Aussagen der Zeugen Kontr.Insp. W Z und GI J A nur beschränkt für die Klärung des Sachverhaltes heranzuziehen, da keine Dienstvorschreibung geführt wurde und somit die Nachvollziehbarkeit der Tätigkeiten aufgrund des Erinnerungsvermögens der Beamten lückenhaft ist. Es wird zwar von beiden Zeugen eingeräumt, dass sie am 30. Juli 1999 vormittags am Parkplatz der Bezirkshauptmannschaft L mit dem obgenannten Kraftfahrzeug waren, jedoch sind detaillierte Angaben über die dort durchgeführte Tätigkeit nicht möglich. Für den besagten Zeitraum 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr konnte zwar der Zeuge Z ausschließen am Parkplatz der Bezirkshauptmannschaft das Fahrzeug geparkt zu haben, jedoch konnte er aufgrund mangelnder Aufzeichnungen - es existiert auch kein Fahrtenbuch vom Fahrzeug - keine näheren Angaben zum Aufenthaltsort machen.

Die in der Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark, Kriminalabteilung, vom 16. September 1999 geäußerte Vermutung, dass der Peilsender von "kriminellen Kreisen in Slowenien" installiert worden sei, da sich der Beschwerdeführer in den Kreisen bewegt habe, entbehrt jeder näheren Grundlage und ist daher auch für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar. Sehr wohl ist entgegen der Darstellung der belangten Behörde nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin das Gerät nicht sofort ausgebaut und sichergestellt hat, da sie zum Einen hierüber bei der ersten ihr bietenden Gelegenheit den Rechtsanwalt und dieser den zuständigen Untersuchungsrichter verständigte, und zum Anderen von Seiten der Beschwerdeführerin als auch ihres Lebensgefährten die Meinung vertreten wurde, es handelte sich um eine "genehmigte Aktion vom Ministerium" (siehe Zeugenaussage H S).

III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:

1. Die Beschwerde über die Anbringung eines Peilsenders am 30. Juli 1999 am Fahrzeug der Beschwerdeführerin durch Beamte der belangten Behörde wurde am 23. August 1999 beim

Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingebracht, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von den Organen der belangten Behörde vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde.

2. Gemäß § 88 Abs 2 SPG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. Offenkundig ist, dass es sich bei der Anbringung eines Peilsenders nicht um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 88 Abs 1 SPG handelt, da die Anbringung eines Peilsenders nicht damit verknüpft ist, dass dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung unverzüglich eine physische Sanktion angedroht wird (vgl. VfSlg 9922/1984, 10420/1985, 10848/1986). Sehr wohl lässt sich jedoch die Anbringung eines Peilsender unter den Bestimmungen des § 88 Abs 2 SPG subsumieren, da die Anbringung zwar keinen Bescheid darstellt, doch dadurch ein Eingriff in ein subjektives Recht (Art 8 MRK - Privatsphäre) der Beschwerdeführerin zur Folge hatte. Die Anbringung eines Peilsenders, um den Standort bzw. die Fahrtroute einer Person festzustellen, berührt sicherlich die Privatsphäre, da eine unbescholtene Person das Recht hat, sich mobil zu bewegen, ohne dass der Aufenthaltsort überwacht wird.

Unbestritten ist auch, dass die Anbringung ohne richterlichen Befehl vorgenommen wurde. Im Hinblick auf die Verantwortung der belangten Behörde - es sei überhaupt kein Peilsender angebracht worden - geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass die Anbringung im Rahmen der Sicherheitsverwaltung geschah und damit die Bestimmung des § 88 Abs 2 SPG zur Anwendung gelangte. Diese Auslegung wird auch dadurch bekräftigt, dass gegen die Beschwerdeführerin keine gerichtlichen wie immer gearteten Vorerhebungen von Seiten der Exekutive durchgeführt wurden. Ein Tätigwerden der Beamten im Dienste der Strafjustiz war damit auszuschließen. Jede andere Auslegung würde der Intention des Gesetzgebers zu § 88 Abs 2 SPG zuwiderlaufen, da gerade die Bestimmung einen Abbau bestandener Rechtschutzdefizite durch schlicht hoheitliche Verhaltensweisen im Bereich der Sicherheitsverwaltung erreichen sollte.

Im Lichte der Ausführungen war somit das Anbringen eines Peilsenders am PKW der Beschwerdeführerin von 29. Juli 1999 bis 3. August 1999 rechtswidrig.

3. Gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzforderung UVS, BGBl Nr. 855/1995 waren der Beschwerdeführerin Kosten in der Höhe von S 18.980,-- zuzusprechen. Der Beschwerdeführerin gebührt S 8.400,-- an Schriftsatzaufwand, S 10.400,-- an Verhandlungsaufwand und S 180,-- an Stempelgebührenersatz (S 180,-- für den Beschwerdeschriftsatz). Dem Kostenmehrbegehren konnte nicht stattgegeben werden, da im vorgelegten Kostenverzeichnis zum Einen eine detaillierte Begründung der Mehrkosten nicht zu entnehmen ist und zum Anderen durch die Pauschalierung des Verhandlungsaufwandes auch mehrere Verhandlungen abgegolten sind.

Schlagworte
Menschenrechtskonvention Privatsphäre Sicherheitsverwaltung Peilsender Beweiswürdigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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