Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Reingard Steiner, Dr. Karl Ruiner, Dr. Monika Gasser-Steiner über die Berufung des Herrn P K, gegen Punkt 1.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 14.3.2000, GZ.: 15.1 1998/4593, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zu Punkt 1.) eine Übertretung des § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG zur Last gelegt und hiefür gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 2.000,-- vorgeschrieben.
Gegen diese Entscheidung wurde Berufung eingebracht und die Einstellung des Verfahrens beantragt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt und entscheidet daher über die dagegen eingebrachte Berufung gemäß § 51 c VStG der Unabhängige Verwaltungssenat als Kammer.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung auf Grund der Aktenlage von nachstehender Sach- und Rechtslage ausgegangen:
Der Berufungswerber lenkte den mit Rundholz beladenen Kraftwagenzug auf der S 36, in Richtung Judenburg und in der Folge über die L 518 und den Pölser Weg auf das Betriebsreal der Firma P. RI W bemerkte etwa auf Höhe von Zeltweg den LKW-Zug und folgte ihm auf das Betriebsareal. Dort führte er eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch. Der Berufungswerber verweigerte dabei eine Abwaage des Kraftwagenzuges mittels der vom Meldungsleger mitgeführten Radlastmesser mit der Begründung, sich auf Privatgrund zu befinden. Die vom Meldungsleger durchgeführten Berechnungen ergaben ein Gesamtgewicht des LKW-Zuges von 59.940 kg.
Dieser Sachverhalt kann auf Grund der Angaben in der Anzeige festgestellt werden.
Dem Berufungswerber wurde von der belangten Behörde zu Punkt
1.) des angefochtenen Bescheides vorgeworfen "am 9.7.1998, um
19.14 Uhr den LKW-Zug mit dem Kennzeichen, Anhänger mit dem Kennzeichen in F- A, auf dem Firmenareal der Firma P, beladen mit Rundhölzern gelenkt zu haben".
Als Tatort für das Lenken des LKW-Zuges wurde somit das Betriebsareal der Firma P sowohl im Bescheidspruch, als auch in den vorausgegangenen Verfolgungshandlungen angeführt. Aus der Mitteilung des Meldungslegers vom 23. Oktober 2000 geht hervor, dass die Zufahrt zum Firmenareal der Firma P R GesmbH in A, durch ein Schiebetor gesichert ist. Neben dem Tor ist ein Schild mit der Aufschrift "LKW hupen", "PKW läuten" angebracht.
In rechtlicher Hinsicht ist hiezu Nachstehendes auszuführen:
Dem Berufungswerber wird eine Übertretung nach dem KFG angelastet.
Gemäß § 1 Abs 1 KFG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sofern im Abs 2 nicht anderes festgesetzt ist, auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs 1 StVO) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden.
Als Straßen mit öffentlichem Verkehr gelten solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
Eine Straße kann nach ständiger Rechtsprechung des VwGH von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn einerseits jedermann faktisch in der Lage ist, die Straße zu benützen und andererseits keine für die Straßenbenützer sichtbaren Hinweise dafür vorhanden sind (Hinweiszeichen, Schranken u. dgl.), dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. Für die Wertung als Straße mit öffentlichem Verkehr kommt es insbesondere auch darauf an, dass diese nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Auch gelten Straßen innerhalb eines Werksgeländes nicht als solche mit öffentlichem Verkehr (vgl. VwGH 14.4.1964, 1642/63, 11.1.1973, 1921/71 ua.).
Wie festgestellt, kann im vorliegenden Fall in das Werksgelände mit Kraftfahrzeugen nur über die mit den vorbezeichneten Hinweisen versehene Schiebetür eingefahren werden. Daraus ergibt sich bereits dem äußeren Anschein nach, dass das gegenständliche Werksgelände bzw. die Straße innerhalb desselben nicht zur allgemeinen Benützung freisteht und somit nicht als Straße im Sinne des § 1 Abs 1 StVO anzusehen ist. Aus der Anzeige geht zwar hervor, dass der Berufungswerber den LKW-Zug von der S 36 über die L 518 auf das Firmengelände gelenkt hat, jedoch wurde dem Berufungswerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist stets vorgeworfen, zum Tatzeitpunkt das dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeug samt Anhänger in F-A auf dem Firmenareal der Firma P gelenkt zu haben.
Dem Berufungswerber wurde somit "als erwiesen angenommene Tat" im Sinne des § 44 a Z 1 VStG zur Last gelegt, den dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftwagenzug auf einer Straße gelenkt zu haben, die nicht als Straße mit öffentlichem Verkehr rechtlich qualifiziert werden kann. Auf Grund der Bestimmung des § 1 Abs 1 KFG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes daher im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.
Da es der Berufungsbehörde infolge der Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG verwehrt ist, den Spruch des Bescheides hinsichtlich seines wesentlichen Tatbestandsmerkmales betreffend des Ortes des Lenkens des Kraftfahrzeuges als Tatort entsprechend den Angaben in der Anzeige zu ändern, war, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.