Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn R T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 19.10.2000, GZ.: 15.1 988/2000, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen.
Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von S 1.000,-- (EUR 72,67), im Uneinbringlichkeitsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 100,-- (EUR 7,27), dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Die verletzte Verwaltungsvorschrift lautet wie folgt:
§ 367 Z 25 GewO iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft
Voitsberg vom 22.11.1999, GZ.: 4.1-8/1996,."
Die Strafnorm lautet wie folgt:
§ 367 Einleitungssatz GewO 1994.
Im Übrigen bleibt der Spruch unberührt.
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19.10.2000, GZ.:
15.1 988/2000, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Inhaber der Gastgewerbekonzession in der Betriebsart Cafe
geöffnet gehabt und seien 10 Gästen bewirtet worden, obwohl laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 22.11.1999, GZ.: 4.1-8/1996, folgende Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme verfügt worden sei:
Die Betriebszeit der gastgewerblichen Betriebsanlage in B, (Cafe
O
längstens 22.00 Uhr jeden Tages betrieben und frühestens um 06.00 Uhr des nächsten Tages wieder geöffnet werden dürfe. Er habe daher oben angeführtem Bescheid nicht entsprochen und das Lokal nach 22.00 Uhr noch geöffnet gehabt.
Wegen dieser Übertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 368 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe mit einer Strafhöhe von S 3.000,-- (14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin angeführt, dass er sein Offenhalten auf § 4 der SperrzeitenVO 1998 stütze, wonach die Nächte vom Faschingsamstag bis zum Aschermittwoch von den Sperrzeiten ausgenommen seien. Weder dieser Verordnung, noch dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 22.11.1999, GZ.: 4.1-8/1996, (Einschränkung der Betriebszeit) sei zu entnehmen, dass die darin festgesetzten Bestimmungen für ihn keine Gültigkeit hätten. Er habe auf die uneingeschränkte Geltung einer generellen Norm vertraut und es mute eigentümlich an, dass ihm die Behörde in diesem Zusammenhang Unkenntnis eines Gesetzes vorwerfe.
Er beantrage daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Da in der Berufung lediglich eine unrichtige, rechtliche Beurteilung behauptet wurde, überdies eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und auch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung von keiner der Parteien beantragt wurde, konnte gemäß § 51e Abs 3 VStG von der Anberaumung einer solchen abgesehen werden.
Die Berufungsbehörde hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Der Berufungsbehörde ist aus diversen gegen den Berufungswerber geführten Verfahren bekannt, dass mit Bescheid des Gewerbeamtes der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 11.3.1994, GZ.: 4 Ha 149/93, für die gegenständliche Betriebsanlage eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung auf dem Standort B, unter Zugrundelegung der in diesem Bescheid angeführten Betriebsbeschreibung sowie diverser darin enthaltener Auflagen erteilt wurde.
Mit Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 22.11.1999, GZ.: 4.1-8/1996, wurde auflagengemäß verfügt, dass die Betriebszeit der gegenständlichen vom Berufungswerber betriebenen gastgewerblichen Betriebsanlage dahingehend eingeschränkt wird, dass das Cafe nur bis längstens 22.00 Uhr jeden Tages betrieben und frühestens um 06.00 Uhr des nächsten Tages wieder geöffnet werden darf.
Gemäß § 4 der SperrzeitenVO 1998, LGBl. Nr. 92/1998, wird für die Nächte vom 31. Dezember zum 1. Jänner und vom Faschingsamstag zum Aschermittwoch von der Festlegung einer Sperrzeit abgesehen.
Wenn der Berufungswerber vermeint, aufgrund der zitierten Verordnungsregelung befände er sich im Recht, ist ihm diesbezüglich zu erläutern, dass aufgrund evidenter Lärmbeschwerden aus seinem Lokal für diese Fälle speziell eine bescheidmäßige, mit 22.00 Uhr jeden Tages limitierte Sperrzeit für das von ihm betriebene Lokal festgelegt worden ist. Diese, aber auch jede andere bescheidmäßig festgelegte Sperrzeitenbeschränkung für diverse andere Lokale stellt eine lex specialis zu der zitierten Ausnahmebestimmung laut SperrzeitenVO 1998 dar und ist somit von jedem Betreiber einer Anlage, für die eine derartige speziellere Sperrzeitenbeschränkung vorgeschrieben wurde, einzuhalten. Im Hinblick auf den vom Berufungswerber behaupteten Rechtsirrtum, wonach er in gutem Glauben auf das Vorhandensein einer generellen Norm vertraute, die ihm das Offenhalten über die bescheidmäßig erteilte Auflagenbeschränkung hinaus erlauben würde und er auch von der Landesregierung die Mitteilung erhalten habe, dass während der Faschingszeit keine geregelten Öffnungszeiten vorgesehen seien und auch eine Kopie des Gesetzestextes erhalten habe, ist ihm zu entgegnen, dass derartiges wohl zu gelten hat, wenn nicht, wie im gegenständlichen Fall, eine speziellere Sperrstundenregelung mittels bescheidmäßiger Vorschreibung vorliegt. Dass der Berufungswerber von einer zuständigen Stelle der belangten Behörde oder aber auch allenfalls der Rechtsmittelbehörde des Amtes der Stmk. Landesregierung eine derartige Auskunft erhalten hat, die seiner bescheidmäßigen Bewilligungssituation entspricht, hat dieser weder behauptet, noch ist derartiges dem Akteninhalt zu entnehmen. Vielmehr erhielt er, wie er anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 23.5.2000 bei der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg selbst angegeben hat, von einem Beamten (gemeint offensichtlich: Gendarmeriebeamten) die Mitteilung, dass dieser Gesetzestext (gemeint: Inhalt der Ausnahmeregelung laut SperrzeitenVO) für ihn nicht gelte und die Sperrstundenfestsetzung für 22.00 Uhr durch diese Normierung nicht aufgehoben werde.
Es kann somit von der Berufungsbehörde auch nicht gesehen werden, der Berufungswerber wäre einem Rechtsirrtum unterlegen.
Er hat somit die ihm angelastete Übertretung dem Grunde nach zu verantworten.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Entsprechend dem Schutzzweck der im konkreten Fall nicht erfüllten Auflage des zitierten Genehmigungsbescheides der Gewerbebehörde, wonach im Zuge eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens diverse Auflagen vorgeschrieben werden, um bestimmte Gefährdungs- oder Belastungsmomente auf ein zumutbares Maß zu reduzieren, wäre es ausschließlich in der Sphäre des Berufungswerbers gelegen, danach zu trachten, die mit dem zitierten Bescheid vorgeschriebene Auflage einzuhalten. In concreto dient die Vorschreibung der nicht eingehaltenen Auflage dem Anrainer und Nachbarschaftsschutz und ist die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg als Gewerbebehörde offenbar zu der Erkenntnis gelangt, dass nur unter Erfüllung bzw Einhaltung der in diesem Bescheid vorgeschriebene Auflage eine Eignung der Betriebsanlage gegeben ist. Durch die Nichteinhaltung der, dem Berufungswerber vorgeschriebenen Auflage hat dieser gegen den angeführten Schutzzweck der in concreto verletzten Norm verstoßen und wird, wie sich im betreffenden Fall gezeigt hat, die ohnehin bereits angespannte Situation mit der Nachbarschaft durch derartige Vorgänge noch weiter verschärft.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Demnach war bei der getroffenen Entscheidung als erschwerend nichts, als mildernd ebenfalls nichts zu werten. Dennoch erschien es der Berufungsbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheit des Tages (Faschingdienstag) und auch des Umstandes, dass lediglich eine kurze Überschreitung der Sperrstunde vorlag, möglich, die Strafe auf das im Spruch angeführte Ausmaß zu reduzieren, ohne eine Einschränkung der Schutzzweckinteressen befürchten zu müssen. Die ausgesprochene Strafe entspricht durchaus dem Unrechtsgehalt der Übertretung, wie auch dem gesetzten Verschulden.
Die aus diversen Parallelverfahren der Berufungsbehörde bekannten persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers - mtl. Einkommen in der Höhe von S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten - wurden bei dieser Entscheidung berücksichtigt, waren jedoch nicht geeignet, eine weitere Strafherabsetzung zu bewirken, da Strafen einen immerhin spürbaren, finanziellen Nachteil darstellen sollen, um den Strafzweck bewirken zu können.
Die Korrektur der im Spruch angeführten Normen beruht auf § 66 Abs 4 AVG.
In Anbetracht sämtlicher objektiver und subjektiver Strafbemessungsgründe war somit auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden.