TE UVS Steiermark 2001/02/13 22.3-8/2000

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Veröffentlicht am 13.02.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die am 1. September 2000 eingelangte Beschwerde wegen Verletzung von Richtlinien über das Einschreiten gemäß § 89 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) der W P, wohnhaft O, wie folgt entschieden:

Die Beschwerde wird gemäß § 89 Abs 2 und Abs 4 SPG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Mit Schreiben vom 28. August 2000 hat die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag gemäß § 89 Abs 4 SPG eingebracht. Im Wesentlichen wird darin, als auch im Schreiben auf Grund des Mängelbehebungsauftrages vom 11. September 2000 angeführt, dass der Vorfall am 21. Juli 2000 stattfand. RI W K des Posten S habe sich geweigert eine Anzeige wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit und Sachbeschädigung

entgegenzunehmen. Die Beschwerdeführerin gibt an, sie hätte den Gendarmerieposten S über die Bezirksleitzentrale V verständigt, wobei sie jedoch beim Eintreffen des Exekutivbeamten nicht an ihrem Anwesen war, sondern an ihrer Arbeitsstelle. Eine Verletzung der Richtlinie nach § 31 SPG wird darin gesehen, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren der Dienstaufsichtsbehörde niemals Stellung nehmen konnte, obwohl ihr dies zugesagt worden sei. Der einschreitende Exekutivbeamte habe die Interessen der Gemeinde bzw des Gemeindesekretärs vertreten und habe sich daher nicht neutral verhalten. Gemäß § 89 Abs 2 SPG haben Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat (Abs 1) eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkt als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

Gemäß Abs 4 leg cit hat jeder, dem gemäß Abs 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs 2) nicht binnen drei Monaten ab Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.

Vorweg wird bemerkt, dass das Landesgendarmeriekommando für Steiermark mit Schreiben vom 23. August 2000 feststellte, dass keine Richtlinie nach § 31 SPG verletzt worden ist. Ungeachtet des Schreibens des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark stellt der Unabhängige Verwaltungssenat für die Stiermark fest, dass der Beschwerdeführerin keine Beschwerdelegitimation zukommt. Eine Beschwerdelegitimation kommt nämlich nur Menschen zu, die vom "Einschreiten" der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes "betroffen" waren. Voraussetzung dieser Beschwerdelegitimation ist jedoch, dass ein tatsächliches Einschreiten erfolgt ist. Es ist nicht zulässig, nach § 89 SPG in Zusammenhang mit § 1 Richtlinienverordnung (RLV) in Beschwerde zu ziehen, dass ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (pflichtwidrig) nicht eingeschritten ist. Wenn also die Beschwerdeführerin behauptet, RI W K habe sich geweigert eine Anzeige bei einer Amtshandlung - bei der die Beschwerdeführerin nicht zugegen war - entgegenzunehmen, so ist dies ohne weitere Gründe nicht einem Beschwerdeverfahren gemäß § 89 SPG zugänglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Gendarmeriebeamte nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Rechtsmeinung der Gemeinde vertrat. Es war auch nicht näher zu überprüfen, da die Beschwerdeführerin wegen ihrer Abwesenheit von der Amtshandlung vom Einschreiten des Exekutivorganes nicht "betroffen" war (VwGH 16.6.1999, 98/01/0477).

Soweit sich die Ausführungen in der Beschwerde über das durchgeführte Verfahren der Dienstaufsichtsbehörde im Sinne des § 89 Abs 2 SPG beziehen - die Beschwerdeführerin bemängelt, dass sie bei dem Verfahren zum Vorfall nie Stellung nehmen durfte, obwohl ihr dies von Herrn K H vom Landesgendarmeriekommando zugesagt worden sei - so ist der Einwand für das Verfahren von keiner Relevanz. Das Gesetz räumt zwar dem Einschreiter einen Rechtsanspruch auf Erledigung der Richtlinienbeschwerde unter den in § 89 Abs 2 SPG näher bezeichneten Voraussetzungen durch die Dienstaufsichtsbehörde ein, wobei in der Erledigung die Dienstaufsichtsbehörde einerseits den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt (im Umfang des in der Beschwerde gezogenen Einschreitens) mitteilen und sich andererseits zugleich zur Frage äußern soll, ob eine Richtlinienverletzung vorliegt. Die Erledigung der Dienstaufsichtsbehörde stellt eine Mitteilung dar und ergeht in der Form einer "nicht normativen Wissenserklärung" und nicht in Bescheidform (siehe obige Entscheidung des VwGH). Das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist daher kein Rechtsmittelverfahren - in dem das durchgeführte Verfahren der Dienstaufsichtsbehörde nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zu überprüfen ist - sondern ein Verfahren im Sinne der §§ 67c bis g und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (siehe § 89 Abs 5 SPG).

Damit der Unabhängige Verwaltungssenat in der Sache entscheiden kann, sind die Prozessvoraussetzungen, somit unter anderem auch die Zulässigkeit der Beschwerde, unabhängig von der Meinung der Dienstaufsichtsbehörde zu prüfen (Widerin, Sicherheitspolizeirecht Rz 755). Die Beschwerdeführerin war jedoch vom Einschreiten des Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht betroffen und erlangte somit keine Beschwerdelegitimation, wodurch auch die Beschwerde a limine zurückzuweisen ist. Dem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung wurde daher nicht stattgegeben. Bemerkt wird, dass eine derartige Verhandlung unter der Bedingung ohne Kosten für die Beschwerdeführerin (Antrag der Beschwerdeführerin) im Hinblick auf den § 79a AVG ohnedies nicht möglich wäre.

Schlagworte
Richtlinienbeschwerde Beschwerdelegitimation einschreiten Betroffenheit Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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