TE UVS Steiermark 2001/11/14 30.9-14/2001

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Veröffentlicht am 14.11.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied

Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn J N gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 2.1.2001, GZ.:

15.1 5387/2000, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2.1.2001, GZ.: 15.1 5387/2000, wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe als gewerberechtlicher Betriebsinhaber seiner Betriebsanlage Herrn G R und Herrn J R, wohnhaft in  P, am Samstag, dem 7.10.2000, zumindest um 13.40 Uhr erlaubt, in seiner Betriebsanlage auf dem Betriebsgrundstück Nr. KG Passail , außerhalb der bewilligten Betriebszeiten Hobelarbeiten durchführen zu lassen und habe seinem Angestellten F V, wohnhaft in  P, ebenfalls erlaubt, am 7.10.2000 in der Zeit zwischen 13.25 Uhr und 13.30 Uhr in seiner Betriebsanlage auf dem südlichen Teil des Betriebsgeländes mit dem Radlader, Marke Volvo BM, gelb lackiert, zu fahren, obwohl mit ha.

Bescheid vom 8.4.1999 zu GZ.: 4.1 2000/98, die Betriebszeiten auf seinem Betriebsgelände samstags mit 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr festgelegt seien und er somit eine genehmigte Betriebsanlage geändert habe, ohne im Besitz einer erforderlichen Genehmigung gewesen zu sein. Diese geänderte Betriebsanlage (Durchführung der Hobelarbeiten und Fahren eines Radladers auf seinem Betriebsgelände) sei nämlich geeignet, im Sinne des § 74 (2) die Nachbarn durch Geruch und Lärm zu belästigen.

Wegen dieser Übertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin angeführt, dass es zwar richtig sei, dass er der Familie R erlaubt habe, am 7.10.2000 auf seinem Betriebsgelände Abbundarbeiten durchzuführen, nachdem es an diesem Tag heftig geregnet habe und sie ihn um diese Gefälligkeit gebeten hätten. Abgesehen davon, dass die Arbeit nicht von ihm oder seinen Angestellten oder Mitarbeitern im Rahmen seines Betriebes durchgeführt worden seien, möchte er festhalten, dass der Betrieb seines Sägewerkes mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz bzw der Landesregierung aus dem Jahre 1982 genehmigt worden sei. Dieser Betriebsanlagenbescheid enthalte folgende Festlegung hinsichtlich der Betriebszeit: "Es gelten grundsätzlich keinerlei Beschränkungen der Betriebszeit von Montag bis Samstag. Lediglich für den 'oberen Bereich', der im Genehmigungsbescheid genau beschrieben sei, würden Einschränkungen der Betriebszeiten vorgeschrieben sein, und zwar Montag bis Freitag 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Samstag 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr". Nachdem sich die Familie R während ihrer Arbeit am 7.10.2000 ausnahmslos im unteren Bereich des Betriebsgeländes aufgehalten habe, könne kein Verstoß gegen die Bestimmung dieses Bescheides vorliegen. Ein Missverständnis scheine insoferne vorzuliegen, als im Jahre 1999 die Verwendung eines Drehkranzbaggers im unteren Bereich genehmigt worden sei, für den eine eigene Betriebszeitenfestlegung erfolgt sei. Diese beziehe sich jedoch nur auf die Verwendung des Drehkranzbaggers und es habe die Verhandlung im Jahre 1999 nur diese Hinzunahme betroffen. Er ersuche dies zur Kenntnis zu nehmen und das Straferkenntnis zu beheben.

Zur näheren Verifizierung des Tatvorbringens und auch zur Besichtigung der Betriebsanlage hinsichtlich der bescheidgemäß vorgeschriebenen Auflagen, die nur bestimmte Teile der genehmigten Betriebsanlage betreffen, wurde unter Ladung der Parteien und erforderlichen Zeugen eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung anberaumt:

Anlässlich dieser konnte festgestellt werden, dass Herr J und G R mit ihren Brüdern am 7.10.2000 Dachstuhlholz, das sie vom Betrieb des Berufungswerbers gekauft hatten, mit dessen Genehmigung "abbanden". Da es an diesem Tag stark regnete, wurden die Arbeiten nicht im Freien, sondern unter Dach im südöstlichen Teil der Betriebsanlage des Berufungswerbers durchgeführt. Die Arbeiten dauerten etwa bis 16.00 Uhr oder 17.00 Uhr dieses Tages. Zum Zwecke der Arbeiten wurde das zu bearbeitende Holz mittels Radlader, der ein Mal verwendet wurde, unter Dach gebracht. Der Drehkranzbagger stand an diesem Tag nicht in Verwendung. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die eingehende Einvernahme der Zeugen J und G R, die mit Erlaubnis des Berufungswerbers am 7.10.2000 die angeführten Arbeiten vornahmen. Der Berufungswerber selbst war zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend. Die angeführten Zeugen standen unter Wahrheitspflicht bei sonstiger strafgerichtlicher Sanktion und machten auf die Berufungsbehörde auch einen durchaus glaubwürdigen Eindruck. Im Übrigen stimmten die Angaben im Wesentlichen mit jenen des Berufungswerbers in dessen Berufung, aber auch mit jenen des Anzeigers überein. Hinsichtlich der vorliegenden Betriebsanlage war konsensgemäß von folgenden, vorliegenden gewerbebehördlichen Genehmigungen auszugehen:

Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 22.11.1951, GZ.: 4 Ni 5/2-1951,

mit dem die Errichtung der beantragten Anlage in gewerbe- und baupolizeilicher Hinsicht unter Vorschreibung diverser Auflagen genehmigt wurde. Vorschreibungen über Betriebszeiten sind diesem Bescheid nicht zu entnehmen. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 21.10.1981, GZ.: 4 N 36-80,:

Mit diesem Genehmigungsbescheid wurde dem Berufungswerber die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung und die Erweiterung des Sägewerkes nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen erteilt, dies unter Vorschreibung diverser Auflagen. Hinsichtlich der Betriebszeit ist diesem Bescheid unter der Auflage 25 zu entnehmen, dass für die Manipulation ein auf dem Holzlagerplatz nordwestlich der geradlinig verlängerten Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 102/1 und 105/6 eine Betriebszeit von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr an Wochentagen festgelegt wird. An Sonn- und Feiertagen sind Manipulationen in diesem Bereich unzulässig. Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 4.5.1982, GZ.: 4-15 Ni 3/8- 1982,:

In diesem Berufungsbescheid erfolgte unter anderem eine dahingehend Abänderung, dass für die Manipulationen auf dem Holzlagerplatz nordwestlich der geradlinig verlängerten Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 102/1 und 105/6 eine Betriebszeit von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr (Montag bis Freitag) sowie 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr (Samstag) festgelegt wurde.

In Ergänzung ist der Begründung dieses Bescheides zu entnehmen, dass von sanitätsfachlicher Seite die Arbeitszeitbegrenzung von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag von 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr vertretbar erscheint. Die vorübergehend angeführte Arbeitszeitbeschränkung bezieht sich lediglich auf jenen Teil des Grundstückes Nr. 104, welcher nordwestlich der geradlinig verlängerten Grenze zwischen den Grundstücken 102/1 und 105/6 liegt. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 15.10.1997, GZ.: 5.1-101/96,:

Mit diesem wurde neuerlich die gewerbebehördliche Genehmigung erteilt und dabei die Sägehalle erweitert, eine Holzlagerhalle errichtet, das Seitengatter durch eine Horizontalbandsäge ausgetauscht, sowie betraf diese einen Drehkranzbagger zur Holzförderung und einen Zerhacker. Als Betriebszeiten werden Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr angeführt.

Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 16.7.1998, GZ.:

4.15/184/97/10,:

Dieser Berufungsbescheid enthält eine zusätzliche Auflage hinsichtlich des Einsatzes des Drehkranzbaggers, ansonsten keinerlei Anführungen hinsichtlich der Betriebszeiten.

Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 8.4.1999, GZ.:

4.1-220/98,:

Diesbezüglich wird dem Berufungswerber in Änderung der Betriebszeiten des mit Bescheides des Landeshauptmannes der Steiermark vom 16.7.1998 genehmigten Projektes (diesbezüglich erfolgte jedoch keinerlei Betriebszeitenvorschreibung oder - änderung!!) die Änderung der darin vorgeschriebenen Auflage hinsichtlich des Drehkranzbaggers unter Erweiterung der Lärmschutzwand entlang der südlichen Grundgrenze zu Grundstück 102/1 der KG P genehmigt. Unter Betriebszeiten wird nunmehr angeführt, dass diese mit Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie als neu, Samstag von 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr vorgeschrieben würden, als Vorgenehmigungen wurden die bereits zitierten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 22.11.1951, 21.10.1981 sowie jener des Landeshauptmannes der Steiermark vom 16.7.1998 angeführt. Nicht enthalten ist darin der oben zitierte Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 4.5.1982. Der Betriebsbeschreibung des zuletzt zitierten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 8.4.1999 ist zu entnehmen, dass diese von Änderungen hinsichtlich der vorzitierten Bescheide hinsichtlich des Drehkranzbaggers ausgeht und als Lärmschutzmaßnahme eine bereits bestehende Lärmschutzwand verlängert wird. Im Übrigen darf der Drehkranzbagger nur im Zeitraum von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr im erweiterten Bewegungsradius betrieben werden.

Die Berufungsbehörde hat in rechtlicher Wertung der vorliegenden gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheide wie folgt erwogen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, wird dadurch, dass § 367 Z 25 GewO 1994 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, das jeweilige in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, dass derartige Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie den Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen. Das Wesen von Auflagen im Sinn der §§ 74 bis 83 GewO 1994 besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Auflagen in diesem Sinne sind somit bedingte Polizeibefehle , die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Auflagen im Sinne des § 77 Abs 1 GewO 1994 müssen bestimmte geeignete - behördlich erzwingbare - Maßnahmen des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben (VwGH 30.11.1977, Zl. 945/76). Wie den angeführten Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden bzw dessen enthaltenen Vorschreibungen hinsichtlich der Betriebszeiten zu entnehmen ist, liegen für verschiedene Anlagenteile des vom Berufungswerber genutzten Sägewerkbetriebes unterschiedliche Betriebszeiten vor. Demnach darf er bestimmte Anlagenteile, wie den Drehkranzbagger lediglich auf dem südöstlichen Teil seiner Betriebsanlage betreiben. Einem Berufungsbescheid aus dem Jahre 1982 des Landeshauptmannes der Steiermark ist zu entnehmen, dass für die Manipulationen auf dem Holzlagerplatz nordwestlich der geradlinig verlängerten Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 102/1 und 105/6 die Betriebszeiten, wie bereits angeführt, von Montag bis Freitag 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie Samstag 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr vorgeschrieben wurden. Diese beziehen sich jedoch lediglich auf den angeführten Teil der Betriebsanlage. Aus diesem Genehmigungsbescheid in Zusammenhalt mit den anderen vorliegenden Betriebsanlagen- genehmigungsbescheiden ist jedoch zu entnehmen, dass für die anderen Anlagenteile, wie etwa südöstlich, dieser angeführten Grundgrenze nach wie vor als Betriebszeit Samstag bis 19.00 Uhr anzunehmen ist. Gegenteiliges konnte sämtlichen vorliegenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden nicht entnommen werden, zumal auch immer wieder nur bestimmte Anlagenteile, wie der Drehkranzbagger zur Holzförderung, Eingang in die bisherigen vorliegenden Genehmigungen fand. Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass dem zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 15.10.1997, GZ.: 4.1-101/96, der angeführte Bescheid der Landeshauptmannes der Steiermark vom 4.5.1982 mit der betreffenden Betriebszeitenbeschränkung nicht zu entnehmen ist. Diesbezügliche wäre wohl eine klarstellende Anführung der Betriebszeiten indiziert, wobei daraus auch erkennbar sein sollte, welche Betriebszeiten für welche Anlagenteile nunmehr in Betracht kommen. Eine klare Auflagenverfassung im Sinne des § 367 Z 25 GewO ist somit ein unabdingbares Erfordernis, nicht zuletzt für die Überprüfung derselben. Zusammenfassend kann der Argumentation des Berufungswerbers somit nicht entgegen getreten werden und war auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der angeführten Darlegungen, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.

Schlagworte
Betriebsanlage Betriebszeiten Änderung Teilbereiche Konkretisierung Vorschreibungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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