TE UVS Steiermark 2003/05/12 40.17-1/2003

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Veröffentlicht am 12.05.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn T T, vertreten durch Dr. L O, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 27.01.2003, GZ.:

11.5-9/2002, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung der Berechtigung zur Ausübung der Lehrtätigkeit als Fahrlehrer für die Klassen "A" und "B" mangels Vertrauenswürdigkeit abgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass der Berufungswerber mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen G vom 16.10.2002 des Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs 2 und 130 erster Deliktsfall StGB für schuldig erkannt wurde und sohin beim Berufungswerber jedenfalls ein Mangel an Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 109 Abs 1 lit b KFG vorliege, weshalb ihm eine wesentliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ausübung der Lehrtätigkeit als Fahrlehrer fehle. In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die strafgerichtliche Verurteilung des Berufungswerbers nichts mit seinem ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr zu tun habe, dass selbst der Gendarmerieposten D angegeben hätte, der Berufungswerber sei noch nicht negativ in Erscheinung getreten, auch sei er bis dahin unbescholten gewesen und führe nunmehr wieder einen ordentlichen Lebenswandel. Unter weiterer Berücksichtigung des Alters des Berufungswerbers und dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hätte die Erstbehörde zum Schluss kommen müssen, der Berufungswerber sei vertrauenswürdig. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen Berufungsverhandlung vom 23.04.2003, zu der der Berufungswerber unentschuldigt nicht erschienen ist, insbesondere unter Verwertung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, werden der gegenständlichen Entscheidung folgende Erwägungen zugrundegelegt:

Der im 23. Lebensjahr stehende Berufungswerber absolvierte seine Pflichtschulzeit durch den Besuch der Volksschule, der Hauptschule, sowie des Polytechnischen Lehrgangs in D. Danach begann er eine Lehre als Radio- und Fernsehmechaniker, die er nach einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren mit der Lehrabschlussprüfung beendete. Am 01.08.1999 begann er bei der Firma A-F in G als Kommunikationstechniker und war in diesem Unternehmen für den Bereich Reparatur und Verkauf von Mobiltelefonen zuständig. Im Zeitraum April 2001 bis Dezember 2001 entwendete der Berufungswerber aus dem Lager der Firma A-F insgesamt 124 Mobiltelefone, wobei er diese Diebstähle durch geschickte Manipulation am Computer verschleierte. Dazu rief er unter anderem einen bestehenden bzw bereits abgeschlossenen Reparaturauftrag am Computer auf und verwendete diesen gleichsam als Vorlage für einen neuen Auftrag. Um den Diebstahl eines neuen Mobiltelefons, vor allem für die Lagerhaltung und -kontrolle zu verheimlichen, trug er die IMEI-Nummer (Seriennummer des Herstellers, die jedem Mobiltelefon eigens zugeordnet wurde und auf der Originalverpackung ersichtlich ist) des von ihm gestohlenen Mobiltelefones in den Reparaturauftrag ein. Dadurch schien mit dieser IMEI-Nummer ein Vorgang am Computer auf, der den verminderten Lagerstand erklärte. Auf dieselbe Art bezog der Berufungswerber auch wiederholt Ersatzteile aus dem Lager, die er für private Reparaturen von Mobiltelefonen für Freunde und Bekannte verwendete. Weiters nahm der Berufungswerber neuwertige Mobiltelefone aus den Originalverpackungen und legte dafür irreparabel beschädigte Mobiltelefone wieder in diese Verpackungen, sodass der Abgang neuer Telefone nicht weiter auffiel. Die dadurch nicht übereinstimmenden IMEI-Nummern von Telefon und Verpackung waren nicht auf den ersten Blick ersichtlich, da beim Verkauf eines Mobiltelefones die Nummern nur selten verglichen wurden und der Eintrag in die entsprechenden Kontrolllisten des Unternehmens auf Grund der Originalverpackungen erfolgte. Weiters war es dem Berufungswerber auch möglich, in den PC mit einem anderem User-ID samt Passwort eines der insgesamt 11 Mitarbeiter einzusteigen. In der Folge brachte der Berufungswerber die gestohlenen Mobiltelefone ins Ausland, wo er sie verkaufte. Hiefür wurde der Berufungswerber mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen G vom 16.10.2002 wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs 2 und 130 erster Deliktsfall StGB für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen (im Uneinbringlichkeitsfall zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten verurteilt. Der Berufungswerber war geständig und bot auch sofort eine Wiedergutmachung an. Seit 03.07.2002 ist der Berufungswerber bei der Firma S-E in D als Chauffeur beschäftigt; auch absolvierte er in der Zwischenzeit bei der Fahrschule M in D die Ausbildung zum Fahrlehrer. Bis zu dieser Verurteilung war der Berufungswerber gerichtlich, nicht jedoch verwaltungsstrafrechtlich, unbescholten. Im Verwaltungsstrafregister ist neben den Vormerkungen wegen Übertretungen nach § 103 Abs 2 KFG und des § 2 Abs 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung auch eine Übertretung nach § 1 Abs 3 FSG evident, da der Berufungswerber am 23.04.1998 um 20.15 Uhr im Gemeindegebiet von E auf dem Parkplatz der Landesberufsschule E ein Leichtmotorrad gelenkt hat, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse zu sein. Die zur Beurteilung dieses unbestritten gebliebenen Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen lauten: Gemäß § 109 Abs 1 lit b KFG darf eine Fahrschulbewilligung nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die vertrauenswürdig sind. Gemäß § 117 Abs 1 KFG darf die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs 1 lit b und g (fachliche Voraussetzungen) angeführten Voraussetzungen erfüllen. Beim Begriff der Vertrauenswürdigkeit ist von der Bedeutung auszugehen, die diesem Ausdruck im allgemeinen Sprachgebrauch zukommt. Demnach kommt dem Wort "Vertrauen" inhaltlich die gleiche Bedeutung zu, wie einem "sich verlassen". Verlässlich ist eine Person dann, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, dass bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 109 Abs 1 KFG zu verstehen, dass sich die Behörde im Hinblick auf die - aus dem Gesamtverhalten der betreffenden Person hervorleuchtende - Persönlichkeit verlassen können muss, sie werde ihren gesetzlichen Verpflichtungen als Fahrlehrer nachkommen. Da die im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, die Ausbildung künftiger Kraftfahrzeuglenker und die Weiterbildung von Besitzern einer Lenkerberechtigung durchzuführen im Vordergrund steht, kann schon eine einzige strafbare Handlung, die im auffallenden Gegensatz zu dem sonstigen jahrelangen Verhalten einer Person steht, sein gesamtes Charakterbild so verändern, dass gesagt werden kann, dass die bisher nie in Zweifel gezogene Vertrauenswürdigkeit nicht mehr vorhanden ist, obwohl einzelne Verstöße gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften dessen Vertrauenswürdigkeit nicht beeinträchtigen muss. Während sohin die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen die Vertrauenswürdigkeit des Berufungswerbers noch nicht berühren, sind die Handlungen, die zum rechtskräftigen Strafurteil geführt haben, welches der Berufungswerber auch im Administrativverfahren gegen sich gelten lassen muss, jedenfalls geeignet, diese Vertrauenswürdigkeit zu erschüttern. Auf Grund des Bestrebens des Berufungswerbers die Diebstähle durch geschickte Manipulationen zu verschleiern, kann dem Vertreter des Berufungswerbers keinesfalls gefolgt werden, der Berufungswerber habe nur in jugendlicher Unbesonnenheit seinen Freunden einen Gefallen tun wollen, zumal den Freunden und Bekannten die Tatsache, dass der Berufungswerber für private Reparaturen von Mobiltelefonen gestohlene Ersatzteile verwendete, entsprechend der Begründung des Gerichtsurteils, nicht bekannt war. Im Hinblick auf das Autoritätsverhältnis zwischen Fahrlehrer und Fahrschüler erscheint die seit Erlassung des Straferkenntnisses verstrichene Zeit von sechs Monaten keinesfalls so lang, dass die Vertrauenswürdigkeit des Berufungswerbers wieder hergestellt ist. Ohne den Berufungswerber in seinem wirtschaftlichen Fortkommen behindern zu wollen, war daher der Erstbehörde zu folgen, wonach die Vertrauenswürdigkeit des Berufungswerbers derzeit (noch) nicht gegeben ist, weshalb, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden war.

Schlagworte
Fahrlehrerberechtigung Abweisung Vertrauenswürdigkeit Diebstahl Zeitablauf
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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