TE UVS Tirol 2003/10/12 2003/22/160-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2003
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Josef Hauser über die Berufung des Herrn M. F., 6112 Wattens, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 08.08.2003, Zahl VK-12695-2003 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen sowie eine Ermahnung erteilt wird.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XY und dem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY aufgrund einer Verkehrskontrolle am 24.02.2003 um 16.00 Uhr im Gemeindegebiet Kundl auf der Inntalautobahn A12, km 24.300 in Richtung Innsbruck spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die gem. § 101 Abs 5 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte, bei denen die im Abs 1 lit a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig.

Nicht erfüllte Auflage und GZ des Bescheides: Das transportierte Gut (Baustahlstäbe) ist im Beschied unter den für den Transport angeführten Ladegütern nicht aufgelistet. Bescheid Zahl IIb2-3-5-214/360 vom 07.03.2002.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 5 KFG?

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, verhängt und gleichzeitig ein Verfahrenskostenbeitrag festgesetzt.

 

Bereits in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 15.05.2003 hat der Berufungswerber im wesentlichen vorgebracht, dass der damalige Transport von 18 Meter langem Baustahl (Gesamtlänge 21 Meter) für ihn unter den Begriff Eisenträger bzw Stahlträger gefallen sei. Weiters gab er an, dass er zu 90 Prozent seiner Tätigkeit solche Transporte in ganz Österreich durchführe. Auch sei er schön öfters in Verkehrskontrollen in den Bundesländern Salzburg, Oberösterreich, Niederösterreich sowie auch in Kundl geraten, es seien dabei allerdings niemals Beanstandungen vorgenommen worden. Daher sei er am 24.02.2003 auch sehr überrascht gewesen, dass es dort zu eben solchen gekommen sei. Auch die ausstellende Behörde der Transportbewilligung habe prompt reagiert und ein Fax an die Kontrollstelle Kundl geschickt, sodass er die Fahrt nach ca. einer Stunde habe fortsetzen können.

 

In einer Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos für Tirol/ Verkehrsabteilung/ Außenstelle 6200 Wiesing äußerte sich diese dahingehend, als dass die Angaben in der Anzeige vom 04.04.2003 vollinhaltlich aufrechterhalten gehalten wurden. Die Übertretung sei im Zuge von Kontrolltätigkeiten auf der Kontrollstelle in Kundl festgestellt worden. Das beförderte Gut sei in der Transportbewilligung nicht angeführt gewesen. Wenn die vom Berufungswerber beförderten Baustahlstäbe unter die auf der Transportbewilligung angeführten Güter einzureihen gewesen wären, wäre vom Amt der Tiroler Landesregierung sicher kein Ergänzungsbescheid ausgestellt worden.

 

In einer dazu eingebrachten Gegenstellungnahme des Berufungswerbers gab dieser im Wesentlichen an, dass er damals das Telefongespräch des ihn kontrollierenden Beamten mit dem Amt der Tiroler Landesregierung mitverfolgen habe können. Aus dessen Verlauf habe er ableiten können, dass der Gendarmeriebeamte gebeten worden sei ihn weiterfahren zu lassen, da diese Baustahlstäbe auch unter die Begriffe Eisenträger bzw Stahlträger eingeordnet werden könnten. Dies habe der Gendarmeriebeamte abgelehnt, da sich dieser auf das Wort Steckeisen festgelegt habe, was aber auch nicht der Realität entspreche, da dieser Begriff nach seinen Erkundigungen in der Stahlindustrie unbekannt sei. Die von ihm beförderten Baustahlstäbe würden erst nach ihrer Bearbeitung in einer Eisenbiegerei zu Steckeisen gemacht. Ergänzend brachte er folgendes wörtlich vor:

?Mit etwas Pech hätte mich 10 km weiter ein anderer Gendarmeriebeamter kontrollieren können, dem vielleicht das Wort Steckeisen nicht passt und er zB Torstahl in der Transportbewilligung sehen will. Da wäre ich wieder gestanden und hätte auf den nächsten Ergänzungsbescheid gewartet. Meiner Meinung nach kann das nicht der Weisheit letzter Schluss sein.?

Nochmals gab er an, dass er mit besagter Transportbewilligung einigen Kontrollen in ganz Österreich, unter anderem auch an der Kontrollstelle Kundl, unterzogen worden sei und dabei nie auch nur die kleinsten Probleme gehabt habe.

 

In der vom Berufungswerber rechtzeitig erhobenen Berufung brachte er schließlich vor, dass Baustahlstäbe aus Eisen seien und daher sehr wohl unter den Begriff Eisenträger eingeordnet werden könnten, für welche er ja über eine Transportbewilligung verfügt habe. Weiters würden durch dieses Straferkenntnis bis auf einen Beamten sämtliche kontrollierenden Beamten Österreichs als inkompetent erklärt werden. Dass ihm jetzt auch noch Vorsatz vorgeworfen werde könne und wolle er nicht akzeptieren. Auch sei er der Meinung, dass die Argumente zu seiner Verteidigung eigentlich niemanden so richtig interessieren würden. Auch fehle ihm jegliches Verständnis, warum die Geldstrafe erhöht worden sei. Ihm komme vor, dass hier nur um des Strafens Willens gestraft werde. Abschließend betonte er nochmals, dass er sich keinerlei Schuld bewusst sei.

 

Da die Voraussetzungen des § 51e Abs 3 Z 3 VStG vorlagen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Für die Berufungsbehörde steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunk Lenker des auf das Unternehmen XY Transport GmbH mit Sitz in XY, zugelassenen Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XY samt dem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY. Zu diesem Zeitpunkt hatte er 10 Bund Baustahl mit einem Bruttogewicht von 24.800 kg geladen. An Unterlagen führte er jedenfalls auch den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung mit der GZ IIb2-3-5-214/360 mit sich, mit welchem dem Antragsteller XY Transport GesmbH und CO KG eine Transportbewilligung gemäß § 40 Abs 4 KFG 1967 für insgesamt 50 verschiedene Ladegüter, dies für insgesamt 26 Sattelanhänger und ein Sattelzugfahrzeug, darunter auch das gegenständliche Sattelzugfahrzeug und der gegenständliche Anhänger, erteilt wurde. Bei den verschiedenen Ladegütern waren auch die Ladegüter ?Eisenträger? und ?Stahlträger? angeführt.

 

Noch während der Amtshandlung am Verkehrskontrollplatz Kundl wurde dieser Bescheid durch den Änderungsbescheid mit der GZ IIb2-3-5-214/387 des Amtes der Tiroler Landesregierung insofern ergänzt, als dass zu den bereits angeführten Ladegütern die Ladegüter ?Baustahl?, ?Betonstahl?, Betoneisen?, ?Eisen?, ?Stahlbeton? und ?Steckeisen? hinzugefügt wurden.

 

Dieser Sachverhalt wird in objektiver Hinsicht auch vom Berufungswerber selbst nicht bestritten. Der Berufungswerber war jedoch der Ansicht, dass der von ihm transportierte Baustahl unter die Ladegüter ?Eisenträger? bzw ?Stahlträger? subsumiert werden könne. Er bestreit daher auch ein Verschulden an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung. Dies insbesondere im Hinblick auf die bereits mehrmals anstandslos durchgeführten Kontrollen und den Umstand, dass bereits nach einer Stunde telefonisch die Liste der zulässigen Ladegüter von der zuständigen Behörde im besagten Bescheid um die oben erwähnten Ladegüter ergänzt wurde.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:

 

Gemäß § 101 Abs 5 KFG sind Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig. Diese Bewilligung darf nur unter bestimmten Umständen erteilt werden. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

 

Unter dem Titel ?Eingeschränkte Zulassung? bestimmt § 39 Abs 1 KFG dass Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, dass sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden dürfen, nur für bestimmte Straßenzüge dieser Art (Routen) zugelassen werden; bei dieser Zulassung sind, soweit dies insbesondere im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten erforderlich ist, die entsprechenden Auflagen vorzuschreiben.

 

Gemäß § 40 Abs 4 KFG hat über einen Antrag auf eingeschränkte Zulassung (§ 39) eines Fahrzeuges, das in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehr Landeshauptmännern verwendet werden soll, der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der dauernde Standort des Fahrzeuges liegt.

 

Zu den Auflagen, die gemäß den angeführten gesetzlichen Bestimmungen im gegenständlichen Bewilligungsbescheid erteilt wurden, gehört auch die Einschränkung, dass der Transport nur ganz bestimmter Ladegüter genehmigt wurde. Tatsächlich war das Ladegut ?Baustahl? im ursprünglichen Bewilligungsbescheid nicht angeführt. Durch das sofortige Erlassen eines Änderungsbescheids wurde dieser Zustand zwar saniert, jedoch erst für den Zeitraum nach der besagten Kontrolle. Der Transportbewilligungsbescheid muss als Rechtsgestaltungsbescheid und somit als konstitutiver Akt verstanden werden. In einer Entscheidung des VwGH vom 21.04.1999, 1998/12/0517 hat dieser festgehalten, dass ein Rechtsgestaltungsbescheid erst nach seiner Erlassung Wirksamkeit entfalten kann, da von einem Recht erst Gebrauch gemacht werden kann, wenn es begründet ist. Im vorliegenden Fall wurden durch den Änderungsbescheid auch keine Rechte begründet, welche sich auf die Vergangenheit beziehen, sondern es wurden spruchgemäß sechs unterschiedliche Ladegüter zu den ursprünglichen hinzugefügt.

 

Insgesamt ergibt sich daher, dass die Bewilligung für das Sattelkraftfahrzeug samt Anhänger, welches der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, nur im Rahmen der erwähnten Auflagen des ersten Transportbewilligungsbescheides benutzt werden durfte. Wenn das Ladegut ?Baustahl? von vornherein unter ein anderes Ladegut zu subsumieren gewesen wäre hätte kein Änderungsbescheid ergehen dürfen sondern gegebenenfalls eine Klarstellung der bescheiderlassenden Behörde im Sinne einer authentischen Interpretation. Insofern sind in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit gemäß § 134 Abs 1 KFG vorhanden.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Berufungswerber hat wiederholt vorgebracht, dass er sich keiner Schuld bewusst war oder ist. Auch war er offensichtlich der Meinung, dass das von ihm transportierte Ladegut ?Baustahl? unter die Ladegüter ?Stahl-? bzw ?Eisenträger? subsumiert werden könne.

 

Kraftfahrzeuglenker dürfen gemäß § 102 Abs 1 KFG ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn sie sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt haben, dass das von ihnen zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Was die in dieser Gesetzesbestimmung erwähnte Zumutbarkeit betrifft ist bei einem Berufskraftfahrer jedenfalls ein strengerer Maßstab anzulegen, wobei dies bei einem Lenker von einem Sondertransporter wie im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Gefährlichkeit ganz besonders gilt. Er hätte also nicht nur darauf vertrauen dürfen, dass das Ladegut ?Baustahl? unter die Ladegüter ?Eisenträger? oder ?Stahlträger? subsumiert werden können, sondern dies auch konkret überprüfen müssen.

 

Der Erstbehörde ist allerdings nicht zu folgen, wenn sie im vorliegenden Fall vorsätzliches Handeln annimmt. Selbst bei bedingt vorsätzlichem Handeln hätte der Berufungswerber den Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift bewusst in Kauf nehmen müssen. Dafür gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Ebenso kann der Unrechtsgehalt nicht als gravierend bezeichnet werden, auch dafür fehlen die Hinweise. Vielmehr ist von einer fahrlässigen Begehungsweise auszugehen, da es nicht denkunmöglich ist, dass das Ladegut ?Baustahl? unter die Ladegüter ?Eisenträger? bzw ?Stahlträger? subsumiert werden kann. Trotzdem sei aber nochmals auf die besondere Sorgfaltspflicht eines Lenkers eines Sondertransporters hingewiesen.

 

Der Berufungswerber hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Die Berufungsbehörde ist jedoch zu der Ansicht gelangt, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 21 VStG, nämlich geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung, vorliegen. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass nach dem glaubwürdigen Vorbringen des Berufungswerbers dieser Fehler auch bei zahlreichen anderen Verkehrskontrollen nicht aufgefallen ist. Ein weiterer Hinweis kann darin erblickt werden, dass das Amt der Tiroler Landesregierung binnen einer Stunde den erwähnten Änderungsbescheid erlassen und an die Autobahnkontrollstelle Kundl übermittelt hat. Wenn ?Baustahl? ein gänzlich anderes Ladegut als die anderen angeführten Ladegüter gewesen wäre, hätte die bescheiderlassende Behörde diesen Änderungsbescheid nicht ohne gesondertes Prüfverfahren auf telefonisches Ansuchen erlassen.

 

Der Berufungswerber muss sich aber jedenfalls darüber im Klaren sein, dass er bei derartigen Transporten die Übereinstimmung des Ladeguts laut Frachtbrief mit den im Transportbewilligungsbescheid angeführten Ladegütern genau überprüfen muss. Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit von Sondertransporten hat er hier einen besonders strengen Maßstab anzulegen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Baustahlstäbe, Begriff, Eisenträger, Sorgfaltspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten