TE UVS Tirol 2003/10/29 2002/11/218-8

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Veröffentlicht am 29.10.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Gert Ebner über die Maßnahmenbeschwerde der Firma Autotrasporti M. A. SPA, XY, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H., XY, vom 17.12.2002, gerichtet gegen das Amt der Tiroler Landesregierung, Innsbruck, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung wie folgt.

 

I.

Gemäß § 67a Abs 1 Z 2, § 67c Abs 1 und 3 AVG wird der Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle die Nichtherausgabe der Papiere und das Verbot der Weiterfahrt der Sattelkraftfahrzeuge mit den behördlichen Kennzeichen XY (Zugfahrzeug), XY (Auflieger), XY (Zugfahrzeug), XY (Auflieger), am 13.11.2002 von 08.00 Uhr bis 10.30 Uhr von der Umladestation Brixlegg für rechtswidrig erklären, als unbegründet abgewiesen.

 

II.

Gemäß § 79a Abs 1, 3, 4 und 7 AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 334/2003, hat die Beschwerdeführerin der obsiegenden belangten Behörde den Ersatz des Vorlageaufwandes in Höhe von 2 x Euro 51,50 (§ 1 Z 3), den Ersatz des Schriftsatzaufwandes der obsiegenden belangten Behörde in Höhe von 2 x Euro 220,30 (§ 1 Z 4) und den Ersatz des Verhandlungsaufwandes der obsiegenden belangten Behörde in Höhe von 2 x Euro 275,30 (§ 1 Z 5), zusammen somit Euro 1.094,20, binnen zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, zu ersetzen.

 

Obsiegende belangte Behörde ist der Landeshauptmann von Tirol.

 

III.

Gemäß § 79a Abs 1 und 3 AVG wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz mangels Obsiegens abgewiesen.

Text

Die Beschwerdeführerin brachte am 17.12.2002 beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol eine Maßnahmenbeschwerde mit folgendem Inhalt ein:

 

"l.) VERWALTUNGSAKT:

 

Am Montag, dem 12. 11. 2002, wurden die beiden Sattelkraftfahrzeuge der Firma Autotrasporti M. A. SPA, XY, im folgenden kurz Firma A. genannt, mit den Kennzeichen XY (Zugfahrzeug), XY (Auflieger)XY (Zugfahrzeug), XY (Auflieger)

von Gendarmeriebeamten des Landesgendarmeriekommandos für Tirol an der Kontrollstelle Kundl um ca. 19.15 Uhr einer Kontrolle unterzogen.

 

Es handelte sich bei diesen von vorgenannten LKW durchgeführten Fahrten um Sondertransporte, die gemäß Punkt 6. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 02. 02. 2002, GZI:

IIb2-3-5-1463/73, nur bei Tageslicht, guten Straßen- und Sichtverhältnissen (Sichtweite mindestens 200 m) durchgeführt werden dürfen.

 

Infolge eingebrochener Dunkelheit durften die beiden LKW ihre Fahrt nicht fortsetzen und wurden über Auftrag der kontrollierenden Beamten von der Firma XY zur Umladestation begleitet und dort abgestellt.

 

Am nächsten Tag durften die beiden LKW erst um 10.30 Uhr weiterfahren.

 

2.) SACHVERHALT:

 

Zu Recht wurden diese beiden LKW am 12. 11. 2002 um 19.15 Uhr an der Weiterfahrt gehindert, da zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits Dunkelheit eingebrochen war.

 

Die Sattelkraftfahrzeuge wurden sodann über Auftrag des kontrollierenden Beamten mit einem Begleitfahrzeug zur Umladestation der Firma T.GmbH nach Brixlegg gebracht und dort eingestellt. Dieser Transport zur Umladestation war gesetzlich nicht gedeckt, da die beiden LKW keine technischen Mängel aufwiesen, sondern nur während der Nachtstunden zum Fahren nicht berechtigt waren. Sie hätten daher auf jedem geeigneten öffentlichen oder privaten Parkplatz abgestellt werden können.

 

Für diese Betreuung durch die Firma XY hatte die Beschwerdeführerin pro LKW nachangeführte Zahlungen zu leisten:

 

Servicepauschale Umladeterminal Euro 158,00

Strassenaufsicht Begleitung Umladeterminal Euro 62,00

Bonitätsprüfung Euro 50,00

20 Prozent USt Euro 54,00

 

Gesamt 1 LKW Euro 324,00

Gesamt 2 LKW Euro 648,00

 

Wenn überhaupt, war der Betrag von brutto Euro 74,40 für die Begleitung zum Umladeterminal gerechtfertigt. Jedoch hätte auch dieser Betrag nur einmal berechnet werden dürfen, da beide LKW gleichzeitig zur Umladestation begleitet wurden. Die für die Bonitätsprüfung einkassierten Beträge von jeweils brutto Euro 60,00 entbehren jeder rechtlichen Grundlage, da die von der Fa. XY geforderten Rechnungsbeträge bar bezahlt wurden und somit eine Bonitätsprüfung nicht erforderlich war und auch nicht erfolgte.

 

Die beschwerdeführende Partei behält sich ausdrücklich vor, die von der Fa. XY einkassierten Beträge entweder von der Fa. XY, oder vom Amt der Tiroler Landesregierung im Wege der Amtshaftung zurückzufordern, da die Einhebung unter Ausnützung einer Zwangslage erfolgte. Die Zwangslage wurde dadurch geschaffen, dass eine Weiterfahrt nur unter der Voraussetzung möglich war, dass die gesamten Beträge von der Beschwerdeführerin, bzw deren Fahrern beglichen werden.

 

Am folgenden Tag, dem 13. 11. 2002, wäre spätestens um 08.00 Uhr eine Weiterfahrt möglich gewesen, da ab diesem Zeitpunkt ausreichende Sichtverhältnisse herrschten.

 

Dennoch wurde die Weiterfahrt bis 10.30 Uhr dadurch verhindert, dass die abgenommenen Fahrzeugpapiere und Frachtdokumente nicht früher an die Fahrer ausgehändigt wurden. Ob dies über Anweisung des Amtes der Tiroler Landesregierung, oder des LGK für Tirol erfolgte, entzieht sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin.

 

Die Anhaltung am 13. 11. 2002 von 08.00 Uhr bis 10.30 Uhr war rechtswidrig.

 

Die Fa. T. GmbH ist von Seiten des Landes Tirol mit der Abwicklung sämtlicher Dienstleistungen im Rahmen der Kontrollstelle Kundl beauftragt. Diese Tätigkeiten werden von der Fa. T. GmbH in hoheitlichem Auftrag als behördlich eingesetztes Hilfsorgan wahrgenommen. Da die Fa. Truck GmbH als Hilfsorgan für das Amt der Tiroler Landesregierung tätig geworden ist, ist die Nichtherausgabe bzw die Nichtweitergabe der Papiere an den Landesdienst der durchführenden Behörde, nämlich dem Amt der Tiroler Landesregierung, zuzuordnen. Somit ist das Amt der Tiroler Landesregierung belangte Behörde.

 

Die Gendarmeriebeamten führten diese Anhaltung und Kontrolle dienstlich im Auftrag der Verkehrsabteilung des LGK Tirol durch und erteilten der Fa. XY Auftrag zum Begleittransport zur Umladestation und Anhaltung der LKW.

 

Der Beamte des Landesdienstes führte die Verwahrung und Herausgabe der Unterlagen im Namen des Amtes der Tiroler Landesregierung durch.

 

Somit sind belangte Behörden die Verkehrsabteilung des LGK Tirol und das Amt der Tiroler Landesregierung.

 

3.) RECHTSWIDRIGKEIT:

 

Die Anhaltung der beiden LKW am 13. 11. 2002 und Verbot der Weiterfahrt ab 08.00 Uhr war rechtswidrig. Ab diesem Zeitpunkt herrschten ausreichende Sichtverhältnisse, um dem Gebot des Punktes

6. der Transportbewilligung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 02. 02. 2002 zu entsprechen.

 

Die Weiterfahrt wurde von der Behörde dadurch verhindert, dass an die Fahrer die abgenommenen Fahrzeugpapiere und Frachtdokumente nicht ausgefolgt wurden. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus. Die Verweigerung der Ausfolgung beschlagnahmter Gegenstände und Urkunden ist nach Wegfall des Beschlagnahmegrundes zweifellos dem Typus des Befehls- und Zwangsaktes zuzurechnen. (siehe hierzu UVS Oberösterreich, VwSen-420141/19/Schi/km vom 03. 12. 1997).

 

Andere Gründe, die Weiterfahrt zu untersagen, als die nicht ausreichenden Sichtverhältnisse, bestanden nicht. Ab Wegfall des Grundes für die Zwangsmaßnahmen, waren diese unverzüglich aufzuheben.

 

Die Nichtrückgabe der Fahrzeugpapiere sofort nach Beendigung der Kfz- Kontrolle ist eine unmittelbar wirksame Zwangsmaßnahme, gegen die die Einbringung eines administrativen Rechtsmittels nicht in Frage kommt; es liegt somit eine bekämpfbare Maßnahme vor (siehe VfSlg 6101 / 1969)

 

Die Anhaltung am 13. 11. 2002 von 08.00 Uhr bis 10.30 Uhr war rechtswidrig.

 

4.) BESCHWERDE:

 

Die Fahrzeuge der Beschwerdeführerin wurden zunächst von den Beamten der VA des LGK Tirol rechtskonform angehalten und einer Kontrolle unterzogen.

 

Rechtswidrig handelten jedoch die Beamten, als sie den Fahrern am folgenden Tag ab 08.00 Uhr die Weiterfahrt dadurch verhinderten, dass sie die Fahrzeugpapiere und Frachtdokumente nicht ausfolgten.

 

Die Rechtswidrigkeit trat spätestens am 13. 11. 2002 um 08.00 Uhr ein und dauerte bis 10.30 Uhr.

 

Durch diese rechtswidrige Anhaltungen entstanden der Beschwerdeführerin erhebliche Unkosten, dadurch, dass sowohl diese, als auch die nachfolgenden Fahrten umdisponiert werden mussten. Selbstverständlich waren mit dieser ungerechtfertigten Anhaltung auch zusätzliche Lohnkosten für die Fahrer verbunden.

 

3.) RECHTZEITIGKEIT:

Der angefochtene Verwaltungsakt wurde am 13. 11. 2002 gesetzt. Die Frist von sechs Wochen wird daher gewahrt.

 

4.) BEILAGEN:

4 Rechnungen der Fa. T. GmbH jeweils vom 12. 11. 2002 2 Bescheinigungen über eine vorläufige Sicherheit/Beschlagnahme Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 02. 02. 2002, GZI IIb2-3-5-1463/73

 

5.) ZEUGEN:

Z. D., Berufskraftfahrer,

M. S., Berufskraftfahrer

beide per Adresse der beschwerdeführenden Partei

 

Aus all diesen Gründen wird gestellt der ANTRAG:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle den angefochtenen Verwaltungsakt der belangten Behörden, nämlich die Nichtherausgabe der Papiere und das Verbot der Weiterfahrt der Sattelkraftfahrzeuge mit den behördlichen Kennzeichen

XY (Zugfahrzeug), XY (Auflieger)XY (Zugfahrzeug), bis 10.30 Uhr von der Umladestation Brixlegg für rechtswidrig erklären und die belangte Behörde in den Kostenersatz verfällen."

 

Das Landesgendarmeriekommando für Tirol, Verkehrsabteilung, Innsbruck, erstattete mit Eingabe vom 14.01.2003 zu dieser Maßnahmenbeschwerde folgende Stellungnahme:

 

"Zum Auftrag vom 23.12.2002, GZ uvs-2002111/218-1, wird von der Verkehrsabteilung des LGK für Tirol folgende Stellungnahme abgegeben:

 

a) Inhalt der Maßnahmenbeschwerde

RA Dr. B. H. brachte mit Schreiben vom 17.12.2002 beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Tirol namens der beschwerdeführenden Partei Fa Autotrasporti M. A. SPA, XY, eine Maßnahmenbeschwerde ein.

 

Zwei Sattelkraftfahrzeuge der Firma, Kennzeichen XY (1. Zugfahrzeug), XY (1. Sattelanhänger) und XY (2. Zugfahrzeug), XY (2. Sattelanhänger) seien am 12.11.2002 um 19.15 Uhr an der Kontrollstelle Kundl der A 12 angehalten worden. Es habe sich um Sondertransporte gehandelt, welche die Fahrt gemäß Pkt 6 des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 02.02.2002, GZl II/b/2-3-5-1463/73, nur bei Tageslicht, guten Straßen- und Sichtverhältnissen (Sichtweite mindestens 200 m) hätten durchführen dürfen. Infolge eingebrochener Dunkelheit hätten die LKW ihre Fahrt nicht fortsetzen dürfen und seien über Auftrag der kontrollierenden Beamten von der Firma XY zur Umladestation begleitet und dort abgestellt worden.

 

Die Verbringung zur Umladestation sei gesetzlich nicht gedeckt gewesen, da beide LKW keine technischen Mängel aufgewiesen hätten und daher auf jedem geeigneten öffentlichen oder privaten Parkplatz hätten abgestellt werden können.

 

Am folgenden Tag wäre die Weiterfahrt spätestens um 08.00 Uhr möglich gewesen, da ab diesem Zeitpunkt ausreichende Sichtverhältnisse geherrscht hätten. Dennoch sei die Weiterfahrt bis 10.30 Uhr dadurch verhindert worden, dass die abgenommenen Fahrzeugpapiere und Frachtdokumente nicht früher an die Fahrer ausgehändigt worden seien. Die Anhaltung am 13.11.2002 von 08.00 Uhr bis 10.30 Uhr sei rechtswidrig gewesen.

 

b) Erhebungsergebnis

Die Erhebungen zu dieser Beschwerde wurden vom stv Leiter der Verkehrsabteilung, Oberst G. H., durchgeführt.

 

Am 12.11.2002, 19.30 Uhr, wurde das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY / XY auf der Kontrollstelle Kundl (A 12 - KM 24,3 - RFB Innsbruck - Gde Kundl) angehalten und kontrolliert. Wie sich herausstellte, handelte es sich um einen Sondertransport mit Überhöhe (4.13 m). Laut mitgeführtem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 15.02.2002, Zl II/b/2-3-5-1463, hätte der Transport lt Pkt 6 der allgemeinen Nebenbestimmungen nur bei Tageslicht und guten Straßen- und Sichtverhältnissen durchgeführt werden dürfen. Nachdem bei der Kontrolle bereits Dunkelheit herrschte, wurde die Weiterfahrt des Sondertransports von BezInsp S. untersagt. Gegen den Lenker, M. S., wurde unter GZ-A-11.431-So Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein erstattet. Zudem wurde vom Lenker eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Euro 500.00 (VISA-Kreditkarte) eingehoben. Eine Kopie der Verwaltungsstrafanzeige wird mit dieser Stellungnahme vorgelegt (siehe Beilage).

Als zweites Fahrzeug wurde um 19.30 Uhr auf der Kontrollstelle ebenfalls ein Sondertransport der Firma Autotrasporte M. A, Kennzeichen XY / Sattelanhänger XY) kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass das Zugfahrzeug nicht im zitierten Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung aufscheint und der Sondertransport somit widerrechtlich durchgeführt wurde. Neben der Überhöhe (4,14 m) wurde der Sondertransport zudem zur Nachtzeit durchgeführt. Dem Lenker, Z. D., wurde die Weiterfahrt untersagt. Gegen ihn wurde nach Einhebung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von Euro 500.00 unter GZ-A 11430/02-So Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein erstattet (Kopie in Beilage).

Nachdem auf der Kontrollstelle das Halten und Parken zur Aufrechterhaltung des Kontrollbetriebes verboten ist, wurden die Lenker am 12.11.2002 um 21.16 Uhr an die vom Amt der Tiroler Landesregierung auf der Kontrollstelle etablierte und mit behördlichen Hilfsaufgaben bestellte Firma T. verwiesen. Die Zulassungsscheine und die Frachtbriefe wurden zur Verhinderung widerrechtlicher Weiterfahrt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zurückbehalten.

Als nächstgelegener Abstellplatz kommt nur das Gelände der Firma T.in XY in Frage. Zwischen der Kontrollstelle und der Ausfahrt Kramsach (Brixlegg) besteht auf der A 12 kein Parkplatz. Von der Firma T. wurde in der Folge die Transportbegleitfirma P. v. L., XY, mit dem Wegtransport bzw Begleitung der beiden LKW von der Kontrollstelle zum Gelände der Firma T. in Brixlegg beauftragt. P. v. L. gab auf Befragung an, dass er sich im Detail nicht an die Begleitungen erinnern könne, er wisse nur so viel, dass die beiden LKW getrennt verbracht worden seien. Er selbst habe die Transporte begleitet.

P. v. L. legte eine Begleitliste vom 12.11.2002 vor, in welcher die Begleitungen der Fahrzeuge der Fa Multipli A. in den Positionen 14 und 15 aufscheinen (Beilage).

 

Der Landesbedienstete G. L., geb am XY in XY, behördlich beeidetes Straßenaufsichtsorgan, whft in XY, war am 13.11.2002 zum Dienst auf der Kontrollstelle eingeteilt. Ihm oblag die Aufgabe, die Nachkontrollen der am Umladeplatz Brixlegg abgestellten Fahrzeuge nach erfolgter Gewichtskorrektur oder sonstiger Mängelbehebungen durchzuführen und die sichergestellten Fahrzeug- und Frachtdokumente an die Lenker auszuhändigen. Nach seinen Angaben habe er am 13.11.2002 um 08.00 Uhr auf der Kontrollstelle seinen Dienst begonnen. Als erste Tätigkeit habe er die in Kundl aufliegenden und sichergestellten Dokumente gesichtet und die Kennzeichen der Fahrzeuge und der zugehörigen Firmen in einen Block notiert. Dabei seien auch die beiden Fahrzeuge der Fa A. gewesen. Eine Anforderung durch die Umladestation Brixlegg zur Nachkontrolle sei sicher nicht erfolgt, denn sonst wäre er sogleich dorthin gefahren und hätte seine Tätigkeit als Landesbediensteter aufgenommen. Erst nach 09.00 Uhr sei er telefonisch angefordert worden. Die bezughabenden Dokumente (Zulassungsscheine und Frachtpapiere) habe er nach seiner Erinnerung von der Kontrollstelle mit nach Brixlegg genommen. Jedenfalls sei er um 09.10 Uhr in Kundl abgefahren, denn die Abfahrtszeit habe er am Zettel links oben unter dem Datum festgehalten (siehe beiliegende Kopie).

Zur Kontrolle in Brixlegg könne er sich im Detail nicht mehr erinnern. Er glaube sich erinnern zu können, dass die Fahrer nicht bei den LKW gewesen und überdies mit dem Umladen/Umsatteln noch nicht fertig gewesen seien. Jedenfalls sei das 1. Zug-Sattelfahrzeug mit dem behördl Kennzeichen XY gegen das Zugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY, für welches eine Transportbewilligung vom Amt der Tiroler Landesregierung vom 16.1.2002, Zahl II/b/2-3-5-1463/63 vorgelegt worden sei, ausgetauscht worden. Die Lenker hätten zusammengearbeitet und niemand sei an ihn herangetreten, eher wegfahren zu wollen.

Er habe nach Prüfung der Bescheide unverzüglich die Weiterfahrt gestattet und die Dokumente an die Lenker um 10.25 bzw 10.30 Uhr ausgehändigt. Die handschriftlichen Vermerke am Laufzettel (siehe Beilagen zu den Verwaltungsstrafanzeigen) stammten von ihm. Durch sein Tätigwerden sei es jedenfalls zu keinem Zeitverzug gekommen.

 

Der Leiter der Kontrollstelle Kundl, Cheflnsp J. R., wurde zur gängigen Praxis hinsichtlich der Weitergabe von Dokumenten und Papieren befragt. Er räumte ein, dass es während der Nachtstunden nur schwer möglich sei, Dokumente geordnet zu übergeben, weil die Umladestelle zwischen 20.00 und 08.00 Uhr kaum besetzt sei. Der Grund hiefür sei, dass nur wenige Firmen/Lenker bereit seien, erhöhte Nachttarife (Zuschlag pro Mannstunde/Euro 48.00) zu bezahlen, weil sie ohnedies wegen des Nachtfahrverbotes (IG-Luft) nicht weiterfahren dürften. Daher verblieben die abgenommenen Fahrzeugdokumente und ggf Frachtpapiere bei der Kontrollstelle und werden von dort vom Landesdienst nach Dienstbeginn bzw nach Anforderung mitgenommen. Die Zeitangabe am konkreten Laufzettel sei nicht nachvollziehbar.

 

c) Stellungnahme

Die Maßnahmenbeschwerde scheint aus der Sicht der Leitung der Verkehrsabteilung unbegründet.

 

Die Firma Autotrasporti M. A. SPA führte am 12.11.2002, 19.30 Uhr, entgegen dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung zwei Sondertransporte bei Dunkelheit durch, wobei für ein Transportfahrzeug überhaupt keine Transportbewilligung vorlag. Beide Fälle sind Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein.

 

Der kontrollierende Beamte musste davon ausgehen, dass die Transporte während der Dunkelheit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen, weshalb die Weiterfahrt der LKW zu untersagen war. Diese Tatsache wird in der Maßnahmenbeschwerde nicht kritisiert. Auf der Kontrollstelle ist das Halten und Parken zur Vermeidung der Behinderung des Kontrollbetriebes verboten. Daher müssen abgestellte Fahrzeuge zur nächstgelegenen Abstellfläche, wo eine entsprechende behördliche Nachkontrolle durchgeführt werden kann, verbracht werden. Im Falle der Kontrollstelle Kundl ist mit dieser behördlichen Hilfstätigkeit die Firma T. Um-/Abladestation Brixlegg vom Amt der Tiroler Landesregierung beauftragt. Dorthin wurden die LKW mit Begleitung durch eine Transportbegleitfirma verbracht. Ein anderer öffentlicher oder privater Parkplatz, wie in der Maßnahmenbeschwerde angeführt, wurde nicht in Erwägung gezogen, weil dort eine geordnete behördliche Nachkontrolle (Einhaltung der Bescheidauflagen) unkoordinierbar und damit wesentlich erschwert gewesen wäre.

Die Einbehaltung der Zulassungsscheine und der Ladungsdokumente stellte die gelindeste zum Ziel führende Maßnahme dar, eine (verbotene) Weiterfahrt der abgestellten Fahrzeuge im Interesse der Verkehrssicherheit zu verhindern. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde beachtet. Weitergehende zulässige Maßnahmen, wie das Anbringen von Radklammern, wurden als nicht erforderlich erachtet.

 

Das Vorgehen der Beamten war sohin weder rechtswidrig, noch schuldhaft oder unvertretbar.

 

Hinsichtlich der Rückgabezeit der Dokumente und die behauptete rechtswidrige Anhaltung von 08.00 bis 10.30 Uhr des 13.11.2002 wird darauf verwiesen, dass der Landesdienst an der Kontrollstelle erst gegen 09.00 Uhr (Abfahrzeit 09.10 Uhr lt Aufzeichnung) von der Umladestelle Brixlegg verständigt und unverzüglich tätig wurde. Die Angabe, dass die Fahrer vermutlich nicht bei den Fahrzeugen waren und sich deshalb die Rückgabe der Dokumente verzögert haben kann, scheint nachvollziehbar. Nachdem es auch zu einer Umsattelung auf ein im Bescheid angeführtes Zugfahrzeug (siehe Anlagen) gekommen war, kontrollierte der Landesdienst die erforderlichen Berechtigungen und die Einhaltung der Auflagen. Wann das Ersatzfahrzeug der Firma Autotrasporte M. A. in Brixlegg eingetroffen ist, konnte nicht nachvollzogen werden.

 

Die für die Nachkontrolle und die erforderliche Dokumentation aufgewendete Zeit von 09.30 (Eintreffen des Landesdienstes in Brixlegg) bis 10.30 Uhr scheint nicht unverhältnismäßig lange.

 

Daher scheint auch die Tätigkeit des Landesdienstes als behördlich beeidetes Straßenaufsichtsorgan in keinster Weise rechtswidrig. Nach einer Regelung vom 30.12.2002 werden Dokumente und Papiere nur noch und unmittelbar an den Landesdienst und nicht mehr an Straßenaufsichtsorgane übergeben und anlässlich der Nachkontrolle an den Lenker wieder ausgehändigt.

 

Das Original der Maßnahmenbeschwerde wird mit dieser Stellungnahme rückgemittelt."

 

Das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehr, äußerte sich zur Maßnahmenbeschwerde mit Schreiben vom 24.01.2003 wie folgt:

 

"Wie aus der Maßnahmenbeschwerde vom 17.12.2002 des Rechtsanwaltes Dr. B. H., mit dem Sitz in Innsbruck entnommen werden kann, wurden die Sattelkraftfahrzeuge der Firma Autotransporti A. SPA, XY, mit den Kennzeichen XY sowie der Sattelauflieger XY und das Sattelkraftfahrzeug XY sowie der Sattelauflieger XY von Gendarmeriebeamten des Landesgendarmeriekommandos an der Kontrollstelle Kundl um ca 19.15 Uhr einer Kontrolle unterzogen.

 

Es handelte sich bei diesen von vorgenannten LKW durchgeführten Fahrten um Sondertransporte, die gemäß Punkt 6. des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 2.2.2002, GZ IIb2-3-51463/73, nur bei Tageslicht, guten Straßen- und Sichtverhältnissen (Sichtweite mindestens 200 m) durchgeführt werden dürfen. Infolge eingebrochener Dunkelheit durften die beiden LKW ihre Fahrt nicht fortsetzen und wurden über Auftrag der kontrollierenden Beamten von der Firma TSC zur Umladestation begleitet und dort abgestellt. Am folgenden Tag, den 13.11.2002 hätten die Fahrzeuge die Fahrt um ca 08.00 Uhr fortsetzen können, jedoch wurde die Weiterfahrt daran gehindert, dass die Fahrzeugpapiere und Frachtdokumente erst um 10.30 Uhr an die Fahrer ausgehändigt wurden.

 

Zum obgenannten Vorfall wurden seitens der Abteilung Verkehr das Landesgendarmeriekommando für Tirol, Verkehrsabteilung, der auf der Kontrollstelle Kundl eingerichtete Landesdienst sowie die Fa. Truck Service GmbH aufgefordert Stellungnahmen zu erstatten."

 

Am 16.04.2003 wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommene Zeuge Z. D. sagte dabei Folgendes aus:

 

"Es ist richtig, dass ich am 12.11.2002 ein Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen XY/XY, auf der Inntalautobahn A12 gelenkt habe und bei der Kontrollstelle in Kundl kontrolliert wurde. Ich habe nicht gewusst, dass ich mit dem von mir gelenkten Sattelkraftfahrzeug nicht während der Nacht fahren dürfe. Es ist richtig, dass mir die Fahrzeugpapiere abgenommen wurden, wobei ich glaube, dass mir nur die Fahrzeugpapiere des Sattelanhängers abgenommen wurden. Es ist richtig, dass ich dann von der Kontrollstelle Kundl nach Brixlegg verbracht worden bin, dies geschah unter Transportbegleitung. Dort wurde dann das Sattelkraftfahrzeug über Nacht abgestellt. Die Nacht habe ich dann schlafend im Sattelkraftfahrzeug verbracht. Die Sattelzugmaschine mit dem Kennzeichen XY war nicht auf dem Bewilligungsbescheid aufgeführt, sie musste daher für die Weiterfahrt ausgetauscht werden. Die Sattelzugmaschine ist etwa 10 Minuten vor 10.30 Uhr am 13.11.2002 gekommen. Mein Kollege M. S., der mit mir gemeinsam am Vorabend aufgehalten wurde, hätte am 13.11.2002 sofort weiterfahren können, da er alle Papiere hatte. Ich hatte kein Geld zur Bezahlung der Strafe, auch mein Kollege hatte kein Geld zur Bezahlung der Strafe. Wir hatten auch keine Kreditkarten. Die Höhe des Fahrzeuges wurde nochmals vermessen. Um

10.30 Uhr sind wir dann beide weitergefahren. Bezüglich der Bezahlung war es so, dass ich zwar Geld bei mir hatte, die Verständigung hinsichtlich der Bezahlung jedoch nicht funktioniert hat. Ich habe dann für mich und für meinen Kollegen bezahlt. Der Kollege hätte früher wegfahren können, da er aber die Kosten für die Begleitung nicht bezahlen konnte, konnte er nicht früher wegfahren. Erst nachdem ich für beide bezahlt habe, war dann die Weiterfahrt auch für meinen Kollegen möglich.

 

Wenn mir die beiden Bescheinigungen über die Einhebung einer Sicherheitsleistung von jeweils Euro 500,00, die am 12.11.2002 mit Visa-Karte bezahlt wurden, vorgehalten werden, so gebe ich dazu an, dass es sich bei jenem Betrag, den ich für mich und meinen Kollegen erst am 13.11. bar bezahlt habe, um die Kosten für die Transportbegleitung gehandelt hat. Ich korrigiere meine Aussage dahingehend, dass ich die Kosten für die Transportbegleitung für mich und meinen Kollegen am 13.11.2002 auch mit Visa-Karte bezahlt habe. Ich habe Kontakt mit meiner Firma aufgenommen, von dieser wurde mir gesagt, ich solle die Kosten für die Transportbegleitung ebenfalls mit Visa-Karte bezahlen.

 

Über Frage des Rechtsvertreters:

Die Nachkontrolle hinsichtlich der Höhe erfolgte sowohl bei mir als auch bei meinem Kollegen S. Ein- bis zwei Minuten vor der Wegfahrt habe ich die Fahrzeugpapiere bekommen. Es war auch bei meinem Kollegen S. so. Beim Umsatteln, das heißt beim Austauschen der von mir zunächst gelenkten Sattelzugmaschine, wäre die Anwesenheit meines Kollegen S. nicht erforderlich gewesen.

 

Über Frage von Herrn J. H., Vertreter der belangten Behörde:

Ich glaube, mein Kollege S. ist deshalb nicht früher weggefahren, wegen der Probleme mit der Begleitung. Nach dem Kontakt meiner Firma wurde gesagt, bevor nicht bezahlt werde, könne man auch nicht weiterfahren. Dies wurde von einem Beamten in Brixlegg gesagt."

 

Der Gendarmeriebeamte GI A. S. gab als Zeuge Folgendes an:

 

?Ich habe am 12.11.2002 abends auf der Kontrollstelle Kundl Dienst verrichtet. Um 19.30 Uhr habe ich zwei Sattelkraftfahrzeuge mit italienischen Kennzeichen, zugelassen auf die Firma A., kontrolliert. Beide Sattelkraftfahrzeuge durften wegen Überhöhe nur mit einer Ausnahmegenehmigung fahren, in der Ausnahmegenehmigung ist festgehalten, dass nicht während der Nacht oder bei Dunkelheit gefahren werden darf. Eines der beiden Sattelzugfahrzeuge war auf dem mitgeführten Ausnahmegenehmigungsbescheid nicht angeführt. Wegen eingetretener Dunkelheit habe ich nach Abnahme der Fahrzeugpapiere die Weiterfahrt untersagt und habe erklärt, dass eine Weiterfahrt erst am nächsten Tag bei Tageslicht möglich sei. Von beiden Lenkern habe ich eine Sicherheitsleistung eingehoben. Die Sicherheitsleistungen wurden von einem Lenker mit Visa-Karte bezahlt. Die Lenker wurden dann an die Firma T. verwiesen. Hinsichtlich beider Lenker habe ich eine Anzeige verfasst. Ich habe bezüglich beider Fahrzeuglenker eine Anzeige erstattet. Die Fahrzeugpapiere wurden in einem Fach der Kontrollstelle Kundl hinterlegt. Mein Dienst endete am 13.11.2002 um 07.00 Uhr. Ich hatte mit dem weiteren Geschehen bezüglich dieser beiden Sattelkraftfahrzeuge und deren Lenker nichts mehr zu tun.

 

Über Frage des Rechtsvertreters:

Ein technischer Mangel wurde bei keinem der beiden Sattelkraftfahrzeuge festgestellt. Die Anhaltung bezüglich des einen Lenkers erfolgte deshalb, da die Fahrt bei Dunkelheit durchgeführt wurde, bezüglich des zweiten einerseits wegen der Fahrt bei Dunkelheit, andererseits weil die Sattelzugmaschine mit ihrem Kennzeichen nicht auf dem Bescheid angeführt war und daher eine Weiterfahrt mit dieser nicht angeführten Sattelzugmaschine nicht erlaubt werden konnte."

 

Der Zeuge G. L. sagte Folgendes aus:

 

?Ich habe am 13.11.2002 um 07.00 Uhr meinen Dienst im Rahmen des Landesdienstes an der Kontrollstelle Kundl angetreten. Am 13.11.2002 wurde ich um 09.10 Uhr von der Firma T. in Brixlegg verständigt, dass dort Kraftfahrzeuge nachzukontrollieren wären, bzw dass ein Kraftfahrzeug ohne Um- oder Abladen weiterfahren könne. Eine solche Verständigung ist dann für mich der Grund von der Kontrollstelle Kundl nach Brixlegg zu fahren. Auf Grund meiner Behinderung, die ein automatikgetriebenes Fahrzeug erfordert, konnte ich nicht mit dem vom Land Tirol zur Verfügung gestellten Dienstkraftfahrzeug von Kundl nach Brixlegg fahren, ich bin daher mit meinem Privatfahrzeug nach Brixlegg gefahren. Die reine Fahrzeit beträgt etwa 10 Minuten. Auf Grund meiner Unterlagen kann ich sagen, dass ich am 13.11.2002 um 09.45 Uhr ein Schwerfahrzeug, das überladen war, der Firma H. aus Deutschland beamtshandelt habe. Auf Grund meiner Unterlagen kann ich angeben, dass um 10.25 Uhr beide Sattelkraftfahrzeuge der Firma A. beamtshandelt wurden. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch die Aushändigung der Fahrzeugpapiere vorgenommen. Ich konkretisiere, dass mir um 10.25 Uhr der Bescheid für das Sattelzugfahrzeug XY vorgelegt wurde. Zu diesem Zeitpunkt wurde mir der Bescheid für die Sattelzugmaschine XY vorgelegt. Es hat sich dabei um die Ersatzzugmaschine für die nicht auf dem Bewilligungsbescheid angeführte zunächst verwendete Sattelzugmaschine gehandelt. Gleichzeitig wurde mir auch der Bescheid für die andere Sattelzugmaschine in Vorlage gebracht. Ich kann mich daran erinnern, dass bei meinem Eintreffen in Brixlegg und nach dem Erledigen des überladenen Schwerfahrzeuges der Firma H. die beiden Fahrer der italienischen Sattelzugmaschinen nicht vor Ort waren. Auf Grund einer Mitteilung eines Beschäftigten der Firma T., seiner Meinung nach seien die beiden Fahrer auf der gegenüber liegenden Tankstelle der Firma L., hatte dieser Beschäftigte der Firma T. die Absicht, dort nachzusehen und die beiden Fahrer zu holen. Es wurde jedoch nicht in die Tat umgesetzt.

Ich glaube mich auch daran erinnern zu können, dass die beiden Fahrer später dann aus dem in der Nähe befindlichen XY-Geschäft gekommen sind. Sie hatten in einer Papiertüte eine Jause mit, so vermute ich. Erst nach dem Einlangen der beiden Fahrer sind mir von diesen die Ausnahmegenehmigungsbescheide vorgelegt worden. Hinsichtlich einer Bezahlung der Transportbegleitungskosten habe ich überhaupt nichts damit zu tun. Ich glaube, dass die Fahrer auf das Einlangen der Ersatzzugmaschine bzw auf das Einlangen der Bescheide bzw des Geldes warten haben müssen.

 

Der Rechtsvertreter erklärt, bei den ihm übersandten Unterlagen sei kein Laufzettel übermittelt worden.

 

Er beantragt daher, Ablichtungen dieser beiden Laufzettel auszuhändigen.

 

Über Frage des Rechtsvertreters:

Die Dienstverrichtung im Rahmen des Landesdienstes erfolgt an der Kontrollstelle Kundl. Nach Brixlegg zum Umladeplatz wird dann gefahren, wenn von dort aus eine telefonische Anforderung erfolgt. Je nach Anfall an Beanstandungen bin ich dann zwei- bis drei Stunden am Umladeplatz in Brixlegg, wenn in Brixlegg keine Arbeit mehr zu machen ist, fahre ich wieder zurück nach Kundl zur Kontrollstelle um dort mitzukontrollieren. Am 13.11.2002 hatte ich um 10.45 Uhr die nächste Erledigung in Brixlegg. Auf Grund meiner Aufzeichnungen sodann die nächste um 11.10 Uhr und eine weitere um 12.45 Uhr."

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:

 

M. S. lenkte am 12.11.2002 um 19.30 Uhr das auf die Beschwerdeführerin zugelassene Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY/ XY auf der Inntalautobahn A 12 in Fahrtrichtung Innsbruck. Auf der Autobahnkontrollstelle Kundl führte GI S. eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch. Die Vermessung mittels Messlatte ergab eine Fahrzeughöhe von 4,13 Metern. Die Weiterfahrt wurde von GI S. untersagt, da im vorliegenden Transportbewilligungsbescheid (Punkt 6.) vorgeschrieben ist, dass der Transport nur bei Tageslicht, guten Straßen- und Sichtverhältnissen (Sichtweite mindestens 200 Meter) durchgeführt werden darf.

 

Das fragliche Sattelkraftfahrzeug wurde in weiterer Folge mit Transportbegleitung zum Umladeplatz nach Brixlegg verbracht. Z. D. lenkte am 12.11.2002 um 19.30 Uhr das auf die Beschwerdeführerin zugelassene Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen XY/ XY auf der Inntalautobahn A 12 in Fahrtrichtung Westen. Auch dieses Sattelkraftfahrzeug wurde von GI S. auf der Kontrollstelle Kundl kontrolliert. Dabei wurde durch Messung mit einer Messlatte eine Fahrzeughöhe von 4,14 Meter festgestellt.

 

Die Weiterfahrt wurde durch GI S. untersagt, zumal auf der vorliegenden Transportbewilligung des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehr, das von Z. D. gelenkte Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen XY, nicht angeführt ist, somit für dieses Sattelzugfahrzeug eine Ausnahmegenehmigung für eine Überhöhe nicht vorgelegen hat.

 

Auch dieses Sattelkraftfahrzeug wurde in weiterer Folge unter Transportbegleitung zum Umladeplatz nach Brixlegg verbracht.

 

Am 13.11.2002 verrichtete Herr G. L. im Rahmen des Landesdienstes Dienst an der Kontrollstelle Kundl. Nach eine telefonischen Anforderungen begab er sich zum Umladeplatz nach Brixlegg. Bei seinem dortigen Eintreffen konnte er beide Fahrzeuglenker nicht antreffen. Am 13.11.2002 um 10.25 Uhr wurde das Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen XY durch das Sattelzufahrzeug, Kennzeichen XY, ersetzt. Für dieses Sattelzugfahrzeug liegt eine Transportbewilligung des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehr, vor. Dem L. D. wurden die Fahrzeugpapiere ausgehändigt und konnte dieser am 13.11.2002 um 10.25 Uhr die Fahrt fortsetzen.

 

Der Fahrer S. hätte am 13.11.2002 aufgrund der vorliegenden Transportgenehmigung bei Tageslicht sofort weiterfahren können. Er ist jedoch offensichtlich erst gegen 10.30 Uhr an G. L. zwecks Aushändigung der Fahrzeugpapiere herangetreten. Laut vorliegendem Laufzettel wurden ihm am 13.11.2002 um 10.30 Uhr die Fahrzeugpapiere ausgehändigt und konnte er zu diesem Zeitpunkt mit dem vorliegenden Transportgenehmigungsbescheid die Fahrt fortsetzen.

 

In rechtlicher Hinsicht ist dieser Sachverhalt, der sich aus dem Akteninhalt und den vorliegenden Zeugenaussagen ergibt, wie folgt zu würdigen:

 

1.)

Das Einschreiten des GI S. am 12.11.2002 um 19.30 Uhr und die von ihm durchgeführten Kontrollen an den beiden fraglichen Sattelkraftfahrzeugen der Beschwerdeführerin sind durch § 102 Abs 12 lit g KFG gesetzlich gedeckt.

 

Die von ihm gegenüber dem Lenker Z. D. ausgesprochene Untersagung der Weiterfahrt ist damit begründet und rechtlich gedeckt, da für das von Z. D. gelenkte Sattelzugfahrzeug eine Transportgenehmigung mit der Berechtigung zum Überschreiten der höchsten Höhe von 4,00 Metern nicht vorgelegen hat.

 

Bezüglich des Lenkers M. S. hat GI S. zu Recht die Weiterfahrt untersagt, da nach der vorliegenden Transportbewilligung der Transport nur bei Tageslicht, guten Straßen- und Sichtverhältnissen (Sichtweite mindestens 200 Meter) durchgeführt hätte werden dürfen.

 

2.)

Da amtsbekannter Maßen an der Kontrollstelle Kundl nur beschränkte Abstellmöglichkeiten für Schwerfahrzeuge gegeben sind, mussten die beiden Sattelkraftfahrzeuge der Beschwerdeführerin unter Transportbegleitung von der Kontrollstelle Kundl zum nahe gelegenen Umladeplatz nach Brixlegg verbracht werden. Dies erfolgte durch Straßenaufsichtsorgane, die von der Behörde für derartige Transportbegleitungen ermächtigt sind.

 

3.)

Dem Lenker Z. D. wurde sofort nach Einlangen des Ersatz-Zugfahrzeuges, für das eine Transportgenehmigung vorgelegen hat, am 13.11.2002 um 10.25 Uhr nach Aushändigung der Fahrzeugpapiere die Weiterfahrt gestattet.

 

4.)

Gegenüber dem Fahrer M. S. wurde verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt nicht ausgeübt, da dieser offensichtlich von der Möglichkeit mit der vorliegenden Transportgenehmigung sofort am 13.11.2002 bei Tageslicht weiter zu fahren, nicht Gebrauch gemacht hat, sondern erst um 10.30 Uhr beim Bediensteten des Landesdienstes zwecks Aushändigung der Fahrzeugpapiere vorgesprochen hat. Zu diesem Zeitpunkt wurden ihm die Fahrzeugpapiere ausgehändigt und die Weiterfahrt gestattet.

 

5.)

Aus den aufgezeigten Gründen ist das Beschwerdevorbringen als unbegründet abzuweisen.

Die in Beschwer gezogenen Maßnahmen erfolgten in Vollziehung des KFG, somit im Vollzugsbereich des Landeshauptmannes von Tirol.

 

Zur Entscheidung über den Aufwandersatz:

 

Gemäß § 79a Abs 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

 

Gemäß § 79a Abs 3 AVG ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat zurückgezogen wird.

 

Gemäß § 79a Abs 4 Z 3 AVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz 1 die durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates festzusetzenden Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

 

Die diesbezüglichen Pauschalbeträge sind in der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 334/2003, in § 1 Z 3, 4 und 5 geregelt.

 

Gemäß § 79a Abs 7 AVG gelten die §§ 52 bis 54 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 auch für den Aufwandersatz nach Absatz 1.

 

§ 52 Abs 1 VwGG bestimmt, dass dann, wenn von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten wurden, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen ist, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre.

 

Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde bezieht sich auf zwei Verwaltungsakte, die von einer Beschwerdeführerin angefochten werden. Die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz ist daher so zu beurteilen, wie wenn jeder der beiden Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführerin 2 x der Aufwandersatz aufzuerlegen war.

Schlagworte
Lkw, Weiterfahrt, gehindert
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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