TE UVS Tirol 2004/02/04 2003/15/239-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung von Herrn S. R., wohnhaft in, 1.) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 01.12.2003 mit der Zahl VK-3444-2003 und 2.) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 29.10.2003 mit der Zahl VK-3444-2003 und 3.) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 11.11.2003 mit der Zahl VK-3444-2003, gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm den §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wie folgt:

 

1. Der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 01.12.2003 mit der Zahl VK-3444-2003 wird wegen Unzuständigkeit der Erstbehörde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 29.10.2003 mit der Zahl VK-3444-2003 wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

3. Der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 11.11.2003 mit der Zahl VK-3444-2003 wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

Text

Dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

Mit einer Anzeige der Parkraumüberwachung der Stadt Lienz an die Bezirkshauptmannschaft Lienz wurde dem Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XY (D) zur Last gelegt, er habe das genannte Fahrzeug am 28.08.2003 von 17.40 Uhr bis 18.15 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Lienz geparkt, ohne das Fahrzeug während der Dauer der Aufstellung mit einem gültigen Parkschein/Parkwertschein versehen zu haben. Dieser Sachverhalt sei am 28.08.2003 um 18.15 Uhr von einem Parkraumüberwachungsorgan der Stadt Lienz festgestellt worden.

 

Mit Schreiben vom 01.10.2003 wurde der Erstbehörde vom Stadtamt Lienz mitgeteilt, dass das Organmandat mit der Zahl 30694-08/2003, ausgestellt am 28.08.2003, erst am 30.09.2003 und somit verspätet mit Euro 15,00 beglichen worden sei. Aufgrund einer Anfrage in Flensburg wurde der Berufungswerber als Halter des genannten Fahrzeugs ermittelt. Am 06.10.2003 wurde sodann von der Erstbehörde eine Strafverfügung erlassen, in welcher dem Berufungswerber vorgeworfen wurde, er habe am 28.08.2003 von 17.40 bis 18.15 Uhr in Lienz, am Europaplatz D13, seinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XY (D) abgestellt und dabei die Kurzparkzonenabgabe hinterzogen, da am genannten Kfz kein Parkschein angebracht gewesen sei. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs 1 iVm § 8 Abs 1 Tiroler Parkabgabegesetz begangen und wurde über ihn auf Grundlage des

§ 14 Abs 1 lit a des Parkabgabegesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 29,00 Euro verhängt. Die bereits bezahlten Euro 15,00 wurden angerechnet und er habe daher einen Betrag in der Höhe von Euro 14,00 zu bezahlen.

 

Am 15.10.2003 langte bei der Erstbehörde ein E-Mail mit folgendem Inhalt ein: ?Von: R.M.E; Gesendet: Mittwoch, 15.10.2003 00:57; An:bh-mail-adresse; Betreff: Geschäftszahl VK-3444-2003; Sehr geehrter Herr S. Weiter unten ist ein mail Kontakt über die im Betreff angegebene Strafverfügung. Wir möchten dagegen Einspruch einlegen da wir ja bereit sind die Strafe zu bezahlen. Mein Freund hat selbst keinen Computer und damit die Überweisung für den Empfänger günstig oder kostenlos aus dem Ausland ist benötigen wir die IBAN und SWIFT-Codes. Diese sind beide nicht auf den Zetteln die am Auto waren. Als er mich bat mich darum zu kümmern, da er bezahlen wollte, habe ich die Bank und Frau R. (Anm. von der Parkraumüberwachung Lienz) kontaktiert um diese Daten zu erhalten. Als ich keine Antwort erhielt habe ich selbst am 25.09.2003 die Überweisung in Höhe von 15,00 Euro von meiner Bank veranlasst. Der Buchungstag war der 29.09.03 und somit weit vor Ihrem Schreiben. Ich finde da wir unsere Strafe bezahlt haben, vielleicht etwas zu spät aber bezahlt ist bezahlt und ich denke das machen nicht sehr viele Ausländer die durch Ihr Land fahren. Bitte belassen Sie es bei der Strafe von 14,50 Euro da wir ja 15,00 Euro bezahlt haben. Mit freundlichen Grüßen aus K. R. E.?. Beigefügt war dieser Nachricht ein elektronischer Schriftwechsel mit einer Angestellten der Parkraumüberwachung des Stadtamtes Lienz.

 

Mit Bescheid der Erstbehörde vom 29.10.2003, adressiert an Herrn R. E., durchschriftlich an den Berufungswerber, wurde dieser Einspruch gemäß § 49 Abs 1 VStG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde unter anderem angeführt, dass nur dem Beschuldigten das Einspruchsrecht zustehe. Im besagten Einspruch sei nicht auf ein bestehendes Vollmachtsverhältnis hingewiesen worden, sodass diese Unterlassung keinen reinen Formfehler darstelle. Aufgrund dessen habe dieser Mangel der fehlenden Vollmacht von vornherein nicht saniert werden können.

 

Mit Fax, eingelangt bei der Erstbehörde am 03.11.2003 brachte der Berufungswerber nachstehendes vor: ?Betr.: Organstrafverfügung ? AZ 030694; Zurückweisung VK-3444-2003; Sehr geehrter Herr M., den in meinem Namen von Herrn R. E. eingebrachten Einspruch bez. der zusätzlich von Ihnen geforderten Gebühren zu der festgesetzten Geldstrafe in Höhe von Euro 14,50 haben Sie als unzulässig zurückgewiesen aufgrund des nicht bestehenden Vollmachtsverhältnisses. Zur Einbringung eines rechtskräftigen Einspruchs möchte ich Ihnen hiermit nachträglich die fehlende Vollmacht zukommen lassen. Ihr Verständnis voraussetzend verbleibe ich mit freundlichen Grüßen S. R.? Beigelegt war diesem Schreiben eine vom Berufungswerber unterfertigte Vollmacht, durch welche M. E. vom Berufungswerber zur Erhebung des Einspruchs gegen die ?zusätzlich zur festgesetzten Geldstrafe erhobenen Gebühren? bevollmächtigt wurde. Datiert war diese Vollmacht auf den 31.10.2003.

 

Am 11.11.2003, zugestellt am 14.11.2003, wurde sodann von der Erstbehörde ein Straferkenntnis zur gegenständlichen Verwaltungsstrafsache erlassen. Dagegen hat der Berufungswerber am 26.11.2003 wiederum ein Rechtsmittel eingebracht und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass nach der Rückkehr von einer Reise aus Osteuropa die Strafe unverzüglich bezahlt worden sei. Wenn die Bezahlung erst nach Ablauf der Zahlungsfrist beglichen worden sei, so sei dies auf den Umstand zurückzuführen, dass er in den ehemaligen Ostblockländern keine Möglichkeit gehabt habe, eine Überweisung vorzunehmen. Die Fakten würden deutlich daraufhin deuten, dass es nie seine Absicht gewesen sei, die Geldstrafe nicht zu bezahlen: er sei seiner Pflicht nachgekommen. Er hoffe auf das Verständnis und Entgegenkommen der Behörde und darauf, dass die Angelegenheit nicht so ausgelegt werde, als ob er ein Verbrechen begangen hätte.

 

Mit Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs 1 AVG vom 01.12.2003 hat die Erstbehörde ihr Straferkenntnis aufgehoben. Begründet hat sie dies damit, dass der Einspruch des Berufungswerbers vom 03.11.2003 gegen die Strafverfügung vom 06.10.2003 verspätet erfolgt sei, weshalb der Einspruch zurückzuweisen und nicht zu behandeln gewesen wäre. Folglich, so die Erstbehörde, hätte auch das gegenständliche Straferkenntnis nicht erlassen werden dürfen. Mit einem weiteren Bescheid vom 01.12.2003 wurde von der Erstbehörde der Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 06.10.2003 als verspätet zurückgewiesen. Diesen Bescheid wiederum begründete sie dahingehend, dass die gegenständliche Strafverfügung am 06.11.2003 erstellt und am 08.10.2003 zur Post gegeben worden sei. Mit Schreiben vom 15.10.2003 sei die Strafverfügung erstmals, dies jedoch unzulässig, da nicht vom Berufungswerber, beeinsprucht worden. Ausgehend davon, dass der Berufungswerber die Strafverfügung am 15.10.2003 erhalten habe, sei der von ihm am 03.11.2003 erhobene Einspruch jedenfalls als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.

 

Am 15.12.2003 hat der Berufungswerber schließlich Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung und gegen den Bescheid vom 01.12.2003 eingebracht und diesen ähnlich begründet wie in seinen vorherigen Schreiben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen wie folgt:

 

1.) Zum Zurückweisungsbescheid vom 01.12.2003:

 

Mit Bescheid vom 01.12.2003 hat die Erstbehörde spruchgemäß ?den Einspruch von S. R. gegen die ha. Strafverfügung vom 06.10.2003, Zahl VK-3444-1003, gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurückgewiesen?.

 

Die Erstinstanz hat mit dem betreffenden Bescheid über einen von Herrn R. eingebrachten Einspruch vom 03.11.2003 entschieden. Dieser Einspruch richtet sich nun aber entgegen der Ansicht der Erstinstanz nicht gegen die Strafverfügung vom 06.10.2003, sondern gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshaupt-mannschaft Lienz vom 29.10.2003. Dies ergibt sich sowohl aus dem Betreff des ?Einspruches?, als auch aus dem Vorbringen des Einschreiters. Dieser hat im ?Einspruch? (richtigerweise: in der Berufung) ausgeführt, dass der Einspruch des R. E. in seinem Namen eingebracht worden sei. Außerdem hat er der Eingabe eine ausdrückliche Vollmacht beigefügt. Im Zusammenhalt von Betreff und Vorbringen ist sohin eindeutig davon auszugehen, dass der Herr R. mit der betreffenden Eingabe den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 29.10.2003 bekämpfen wollte. Dass er das Rechtsmittel fälschlich als Einspruch und nicht als Berufung bezeichnet hat, schadet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht.

 

Über diese Berufung hätte daher der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol abzusprechen gehabt. Dadurch, dass die Erstbehörde über das Rechtsmittel des Berufungswerbers mit Datum 03.11.2003 entschieden hat, hat sie ihren sachlichen Wirkungsbereich überschritten, weshalb dieser Bescheid zu beheben war.

 

2.) Zum Zurückweisungsbescheid vom 29.10.2003:

 

Mit Bescheid vom 29.10.2003 wurde der am 15.10.2003 eingebrachte Einspruch gegen die gegenständliche Strafverfügung als unzulässig zurückgewiesen, da er nach Ansicht der Erstbehörde einerseits nicht vom Berufungswerber erhoben und andererseits nicht auf ein bestehendes Vollmachtsverhältnis hingewiesen worden sei. Diesen Mangel hat die Erstbehörde als von vornherein unsanierbar angesehen.

 

Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, gemäß § 10 Abs 1 AVG durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Gemäß Abs 2 leg cit richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

 

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Der Sinn des § 10 Abs 1 und des § 13 Abs 3 AVG ist darin gelegen, eine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Durchsetzung der materiellen Rechte der Partei zu gewährleisten, nicht aber darin, durch Formvorschriften die Durchsetzung dieser Rechte in größerem Maß als unbedingt erforderlich einzuschränken (VwGH vom 22.04.1993, Zl. 92/09/0328).

 

Zu Folge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Vertreter schon im Zeitpunkt seines Handelns zumindest schlüssig zu erkennen geben, dass er als Vertreter einer bestimmten anderen Person tätig wird (VwGH vom 16.10.1990, Zl. 90/08/0054).

 

Für die Beurteilung von Anträgen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, das heißt es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (VwGH vom 05.07.1999, Zl. 99/16/0115).

 

Im vorliegenden Fall hat Herr R. E. in seinem E-Mail vom 15.10.2003 sehr wohl zu verstehen gegeben, dass er für den Berufungswerber auftritt. So hat er sein Schreiben in der Wir-Form abgefasst und angeführt, dass sein ?Freund? ? also der Berufungswerber ? selbst keinen Computer habe, um die Auslandsüberweisung durchzuführen. Auch die weiteren E-Mails, welche er dem Einspruch angefügt hat, legen diesen Schluss nahe: So hat er darin auch das gegenständliche Kfz-Zeichen, den Namen des Sachbearbeiters sowie die Nummer der Organstrafverfügung angegeben.

 

Bei richtiger Betrachtung hätte die Erstbehörde daher zunächst Herrn R. E. gemäß § 13 Abs 3 AVG dazu auffordern müssen, eine Vollmacht des Berufungswerbers vorzulegen. Da sie dies unterlassen hat, belastet sie ihren Bescheid bereits aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit.

 

Außerdem hat Herr R. im ?Einspruch? vom 03.11.2003 nochmals klargestellt, dass Herr E. die Berufung in seinem Namen erhoben hat und hat er mit dem betreffenden Rechtsmittel zudem eine Vollmachtsurkunde vorgelegt. Damit ist eindeutig klargestellt, dass der Einspruch tatsächlich Herrn R. zuzurechnen war. Indem die Erstinstanz dies verkannt hat, erweist sich der Berufungsbescheid auch aus diesem Grund als materiell rechtswidrig.

Obgleich mit dem Zurückweisungsbescheid vom 29.10.2003 ein Herrn E. zugerechneter Einspruch zurückgewiesen wurde, war Herr R. zur Erhebung einer Berufung dagegen legitimiert. In diesem Zusammenhang ist nämlich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshof zu verweisen, wonach durch einen Bescheid, der in seinem Spruch auch eine Entscheidung darüber enthält, dass ein Rechtsmittel nicht dem Beschuldigten selbst, sondern mangels Vollmacht dem Einschreiter zuzurechnen ist, der Beschuldigte in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt sein kann (vgl. VwGH v. 03.09.1996, 96/04/0054 uva).

 

Aufgrund der demnach durch Herrn R. zulässigerweise erhobenen Berufung war der Zurückweisungsbescheid vom 29.10.2003 ebenfalls zu beheben.

 

3.) Zum Straferkenntnis vom 11.11.2003:

 

Schließlich bleibt festzuhalten, dass durch die Berufung (richtig: Vorlageantrag) gegen die Berufungsvorentscheidung vom 01.12.2003 diese zu Folge des § 64a Abs 3 AVG außer Kraft und das Straferkenntnis damit wieder in Kraft getreten ist. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Berufungswerbers ein Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbescheid vom 29.10.2003 eingebracht hat, war nun aber die Erstinstanz nicht berechtigt, in derselben Sache neuerlich zu entscheiden, da durch die Erhebung der Berufung, wie sich aus § 66 Abs 4 AVG ergibt, die Befugnis zur Entscheidung in der Sache auf die Berufungsbehörde übergegangen ist (VwGH vom 01.07.1974, Zl. 1358/73). Der Verwaltungsgerichtshof hat dies damit begründet, dass das Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit iSd § 233 ZPO dem AVG zwar als solches fremd sei, allerdings die in erster Instanz zuständige Behörde während eines anhängigen Berufungsverfahrens nicht neuerlich über die Sache entscheiden dürfte; diese aus § 66 Abs 4 AVG abgeleitete ? und daher nur im Verhältnis der Behörde erster Instanz zu ihrer Berufungsbehörde geltende ? Rechtslage (Hinweis E 24.3.1988, 87/09/0166), komme dem Rechtsinstitut des Verbots einer neuerlichen Entscheidung bei Streitanhängigkeit nahe.

 

Damit war schließlich auch das Straferkenntnis zu beheben, da zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine Zuständigkeit der Erstinstanz zur neuerlichen Sachentscheidung nicht bestanden hat.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Für das fortgesetzte Verfahren wird folgendes angemerkt:

Die Erstinstanz hat nunmehr aufgrund des zulässigen und fristgerechten Einspruches des Beschuldigten gegen die Strafverfügung vom 06.10.2003 das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten und je nach dem Ergebnis desselben entweder neuerlich ein Straferkenntnis zu erlassen oder das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Schlagworte
Zurückweisungsbescheid, Unzuständigkeit, Vollmacht, auffordern, müssen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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