TE UVS Salzburg 2004/03/16 4/10388/8-2004th

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2004
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn E gegen die Spruchpunkte 1.,2., 3. und 6. des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 27.07.2003, Zahl 1/06/32652/2003/005, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben und werden die Spruchpunkte 1., 2. und 3. einschließlich der diesbezüglichen Kostenaussprüche aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren zu den Spruchpunkten 1., 2. und 3. wird gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Zu Spruchpunkt 6. wird die verhängte Geldstrafe auf ? 150 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG verringert sich zu Spruchpunkt 6. der erstinstanzliche Kostenbeitrag auf ? 15. Für das Berufungsverfahren fallen gemäß § 65 VStG keine Kosten an.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen:

?Sie haben als der gemäß § 370 der Gewerbeordnung verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführer der H. GesmbH für diese Gesellschaft zu verantworten, dass die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 3.12.2001, Zahl:

5/01/49377/2001/016, gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage in der Betriebsart ?Kaffeehaus? am Standort in Salzburg, F.Straße 1 im Zeitraum 03.12.2001 bis 28.02.2003 konsenswidrig betrieben wurde, da

1. kein Nachweis erbracht wurde, dass die jeweils geforderte Brandwiderstandsdauer gewährleistet ist;

2. kein Nachweis durch die Vorlage des Abnahmeprotokolls der Berufsfeuerwehr Salzburg beigebracht wurde;

3. kein entsprechender Nachweis des Kommandos der Berufsfeuerwehr Salzburg über die Zugänglichkeit im Einsatzfall beigebracht wurde;

4. keine entsprechende Imprägnierung der Dekoration vorgenommen oder diese ausgetauscht wurde;

5. kein technischer Abnahmebefund (Ausführung der Anlage nach einschlägigen ÖNORMen in Hinblick auf die Lüftungsanlage und Sicherungselemente im Bereich der Notausgänge) des ausführenden Unternehmens vorgelegt wurde;

6. die geforderte doppelte Sicherung der Abhängungen im Deckenbereich nicht ausgeführt wurde;

obwohl im Spruch des zitierten Betriebsanlagengenehmigungsbescheides für den Betrieb der Anlage folgende Auflagen rechtsgültig vorgeschrieben sind:

I.B.2.)

Lüftungszüge müssen außerhalb des jeweiligen Brandabschnittes brandbeständig und nicht brennbar ausgebildet sein, dies gilt insbesondere auch, falls nicht vermeidbar, für Lüftungsführungen durch Hauptstiegenhäuser und Haupteingänge. Falls es sich jedoch um Lüftungszüge aus Nassräumen handelt, genügt im Dachraum eine zumindest brandhemmende Ausführung. Die geforderte Brandwiderstandsdauer L 90 bzw L 30 muss bis zur unbrennbaren Dachhaut gewährleistet sein.

I.B.6.)

Die Brandmeldeanlage ist den neuen Gegebenheiten anzupassen. Die Ausführung hat dabei entsprechend den Vorgaben der TRVB S 128 in Vollschutzausführung zu erfolgen. Die Änderungen an der Brandmeldeanlage sind durch eine hiezu befugte Fachfirma vorzunehmen. Die Brandmeldeanlage ist einer technischen Abnahme zuzuführen. Die Brandmelde- und Brandschutzpläne sind den neuen Gegebenheiten anzugleichen. Je ein Plansatz ist in der Meldezentrale und beim Kommando der Berufsfeuerwehr Salzburg aufzulegen. I.B.7.)

Die Zugänglichkeit im Einsatzfall zum erweiterten Betriebsanlagenbereich ist mit der Berufsfeuerwehr S (zuständiger Sachbearbeiter Ing. Barbeck) abzuklären. Die Vorgaben sind dabei der Behörde nachzuweisen.

I.B. 10.)

Sämtliche verwendeten Ausstattungs- und Dekorationsmaterialien müssen den Anforderungen von B1/Q1 entsprechen. Über Kopf ist weiters den Anforderungen von Q1 Rechnung zu tragen. I.B.16.)

Folgende Befunde bzw Prüfbescheinigungen sind beizubringen:

-entsprechend den einschlägigen ÖNORMen mit Luftmengenmessprotokoll -Zusammenfassende technische Abnahme der Lüftungsanlage Abnahmebefund für die Sicherungselemente im Bereich der Notausgänge, wobei hier die Einzelkomponenten nachzuweisen sind. I.B.17.)

Abhängungen im Deckenbereich sind doppelt voneinander unabhängig wirksam zu sichern (Monitore etc).?

Der Beschuldigte habe dadurch Verwaltungsübertretungen gemäß

Zu 1. § 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 idF BGBl I Nr 136/2001 iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 03.12.2001, Zahl 5/01/49377/2001/016, Spruchpunkt I.B.2. Zu 2. § 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 idF BGBl I Nr 136/2001 iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 03.12.2001, Zahl 5/01/49377/2001/016, Spruchpunkt I.B.6. Zu 3. § 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 idF BGBl I Nr 136/2001 iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 03.12.2001, Zahl 5/01/49377/2001/016, Spruchpunkt I.B.7. Zu 4. § 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 idF BGBl I Nr 136/2001 iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 03.12.2001, Zahl 5/01/49377/2001/016, Spruchpunkt I.B.10. Zu 5. § 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 idF BGBl I Nr 136/2001 iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 03.12.2001, Zahl 5/01/49377/2001/016, Spruchpunkt I.B.16. Zu 6. § 367 Z 25 Gewerbeordnung 1994 idF BGBl I Nr 136/2001 iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 03.12.2001, Zahl 5/01/49377/2001/016, Spruchpunkt I.B.17. begangen und wurden über ihn zu 1. bis 6. Geldstrafen gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 in der Höhe von je ? 218 (Ersatzfreiheitsstrafe je 1 Tag) verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Vertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht und diese im weiteren Verfahren näher begründet. Er bringt darin im Wesentlichen vor, dass der Magistrat mit Schreiben vom 06.11.2002 die vorgeschriebene Fertigstellungsmeldung mit folgenden Befunden und Prüfbescheinigungen angefordert habe: Sicherheitsprotokoll E-Installation, Technische Abnahme Lüftungsanlage mit Luftmengenmessprotokoll, Abnahmebefund für die Sicherheitselemente im Bereich der Notausgänge. Mit der Fertigstellungsanzeige seien alle Bescheinigungen und Protokolle mit Ausnahme der Lüftungsanlage eingereicht worden. Am 23.02.2002 sei die Bestätigung über die Brandschutzkonstruktion eingereicht worden. Nachdem ein Vertreter der Berufsfeuerwehr bei der Bauverhandlung anwesend gewesen sei und im Anschluss eine gemeinsame Begehung mit der Berufsfeuerwehr stattgefunden habe, habe davon ausgegangen werden müssen, dass die Bescheinigung der Berufsfeuerwehr direkt an die Behörde geschickt werde. Er möchte daher gegen folgende Punkte Einspruch wegen verspäteter Vorlage von Bescheinigungen und Nachweise einlegen:

Brandschutz, Berufsfeuerwehr, Fernsehhalterungen (es seien lediglich nur 2 Stück Spannbänder bei insgesamt 17 Fernsehern nicht vorhanden gewesen). Gegen die von der Firma M/K trotz mehrmaliger Aufforderungen zu spät eingelangten Bescheinigungen, sowie gegen die falsche Bescheinigung über die Brandbeständigkeit der Kunstblumen werde kein Einspruch erhoben. Da es sich bei allen Punkten um keinen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit handle, erscheine die angesetzte Höhe erheblich zu hoch. Ein Betrag in der Höhe von ? 600 wäre mehr als gerechtfertigt.

 

Am 10.03.2004 fand in der Sache eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, wobei Senatsrat Mag. G. und TOAR Dipl.Ing. Josef R. vom Magistrat Salzburg als Zeugen einvernommen wurden.

 

Der Vertreter des Beschuldigten stellte klar, dass sich die vorliegende Berufung nur gegen die Punkte 1., 2., 3. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses richte. Gegen die Strafvorwürfe in den Punkten 4. und 5. werde keine Berufung eingebracht. Zu Punkt 1. gab er an, dass er zur brandbeständigen bzw brandhemmenden Ausführung eine Bestätigung der Firma Innenausbau H vom 23.02.2002 vorgelegt habe. Zu Punkt 2. verwies er auf eine ebenfalls vorgelegte Bestätigung der Firma Labor Strauß Sicherungsanlagenbau GmbH über die Anpassung der Brandmeldeanlagen. Zu Spruchpunkt 3. führte er an, dass er mit Ing. B. von der Feuerwehr bereits Ende 2001/Anfang 2002 die Fluchtwegzugänge abgeklärt habe. Es sei vereinbart worden, dass die Schlüssel der Betriebsanlage dem Brandschutzbeauftragten der Landesregierung übergeben werden und diese in den Feuerwehrschlüsselkasten kommen würden. Das diesbezügliche Schreiben habe er weitergeleitet. Zu Punkt 6. führte er an, dass die geforderten doppelten Sicherungen nur bei zwei von insgesamt 17 an der Decke angebrachten Monitoren nicht vorhanden gewesen seien. Er schränkte diesbezüglich die Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe ein.

 

Der Zeuge Senatsrat Mag. G. gab an, dass er damals die Überprüfungsverhandlung für seine Kollegin durchgeführt habe. Seitens des Beschuldigten seien am selben Tag am Nachmittag Unterlagen und Bestätigungen auch vorgelegt worden. Bestätigungen der Feuerwehr seien dagegen nicht im Akt eingelangt.

 

Eine Durchsicht des vom Zeugen Senatsrat G. zur Verhandlung vorgelegten Betriebsanlagenaktes ergab, dass mit der Fertigstellungsmeldung vom November 2002 tatsächlich auch die zitierten Brandschutzbestätigungen der Firma H vom 23.02.2002 sowie auch die Bestätigung der Labor Strauß Sicherungsanlagenbau GmbH vom 25.02.2002 über die Anpassung und Funktionsprüfung der Brandmeldeanlagen vorgelegt wurden und im Betriebsanlagenakt aufliegen.

 

Der als Zeuge einvernommene bautechnische Sachverständige TOAR Dipl.Ing. R. gab dazu an, dass dies im Wesentlichen die verlangten Bestätigungen seien. Er habe anlässlich der Überprüfung die ihm damals von der Behörde vorgegebenen Unterlagen anhand der Auflagenpunkte der Reihe nach überprüft.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Im vorliegenden Fall hat der Vertreter des Beschuldigten klargestellt, dass nur gegen die Spruchpunkte 1., 2., 3. und 6. eine Berufung eingebracht worden sei, sodass die Spruchpunkte 4. und 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zur Gänze und Spruchpunkt 6. hinsichtlich des Schuldspruches in Rechtskraft erwachsen sind. Die Berufungsbehörde hat sich daher nur mehr hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 2., 3. und 6. auseinanderzusetzen.

 

Zu Spruchpunkt 1.:

 

In diesem Spruchpunkt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, keinen Nachweis über die geforderte Brandwiderstandsdauer erbracht zu haben, wobei sich der Vorwurf auf die Auflage I.B.2. des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 03.12.2001 stützt.

 

Dazu ist seitens der Berufungsbehörde zunächst festzuhalten, dass in der zitierten Auflage die Vorlage eines Nachweises eines befugten Unternehmens, dass die in der Auflage geforderte Brandwiderstandsdauer gewährleistet sei, nicht vorgeschrieben ist. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten (Nichterbringung eines Nachweises) ist somit nicht Gegenstand eines Gebotes in der zugrunde liegenden Auflage. Bereits aus diesem Grunde ist der zu Punkt 1. erfolgte Vorwurf nicht strafbar, da er nicht durch ein konkretes Gebot in der zugrunde gelegten Auflage gedeckt war. Im Übrigen ergab das Ermittlungsverfahren, dass der Beschuldigte bereits mit der Fertigstellungsmeldung im November 2002 entgegen den Feststellungen in der Verhandlungsschrift vom 28.02.2003 einen Nachweis einer Fachfirma über die geforderte Brandwiderstandsdauer der Behörde vorgelegt hat, welcher nach Aussage des Zeugen Dipl.Ing. R. im Wesentlichen auch entsprochen hätte. Diese im Betriebsanlagenakt aufliegende Bestätigung dürfte anlässlich der Überprüfungsverhandlung am 28.02.2003 übersehen worden sein.

 

Zu Spruchpunkt 2.:

 

Die in diesem Spruchpunkt vorgeworfene Übertretung stützt sich auf die Auflage I.B.6. des zitierten Genehmigungsbescheides. Aus dieser Auflage ergibt sich nicht, dass ein Nachweis durch Vorlage eines Abnahmeprotokolls der Berufsfeuerwehr der Behörde beizubringen sei. Aus der Auflage geht lediglich hervor, dass die Brandmeldeanlage durch eine befugte Fachfirma entsprechend zu ändern und einer technischen Abnahme zuzuführen sei. Die Forderung der Vorlage eines Abnahmeprotokolls der Berufsfeuerwehr findet sich dagegen nicht in der Auflage. Im eingesehenen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Magistrates findet sich tatsächlich auch eine Abnahmebestätigung einer Fachfirma (Labor Strauß Sicherungsanlagenbau GmbH), welche vom Zeugen Dipl.Ing. R. als solche auch akzeptiert wurde. Es wurde offensichtlich auch diese laut Aktenlage anlässlich der Überprüfungsverhandlung vom 28.02.2003 schon im Betriebsanlagenakt aufgelegene Bestätigung bei der Überprüfungsverhandlung übersehen. Es geht daher auch der Vorwurf zu Spruchpunkt 2. ins Leere und war auch dieser Spruchpunkt zu beheben.

 

Zu Spruchpunkt 3.:

 

Der Vorwurf stützt sich auf die Auflage I.B.7., worin dem Betriebsanlageninhaber vorgeschrieben wird, die Zugänglichkeit zum erweiterten Betriebsanlagenbereich im Einsatzfall mit der Berufsfeuerwehr abzuklären, wobei die Vorgaben der Behörde nachzuweisen seien. Der Beschuldigtenvertreter brachte dazu vor, dass er mit dem angegebenen Sachbearbeiter schon im Vorfeld die Zugänglichkeit abgeklärt habe und dabei vereinbart worden sei, dass die Schlüssel der Betriebsanlage zur Gewährung der Zugänglichkeit im Feuerwehrkasten der Landesregierung aufbewahrt werden. Diesbezüglich verwies er auf ein Schreiben an die Liegenschaftsverwaltung beim Amt der Salzburger Landesregierung vom November 2002, worin auf die spezielle Schlüsselübergabe verwiesen wird. Dass vom Betriebsanlageninhaber konkret ein Nachweis des Kommandos der Berufsfeuerwehr S beigebracht werden muss, ergibt sich aber nicht aus der zitierten Auflage. Es kann daher auch nicht der Tatvorwurf zu Spruchpunkt 3. als erwiesen angesehen werden, sodass auch dieser Punkt zu beheben war.

 

Zu Spruchpunkt 6.:

 

Zu diesem Spruchpunkt hat der Beschuldigte die Berufung auf eine Strafhöheberufung eingeschränkt, sodass der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Der Vertreter des Beschuldigten rechtfertigt sich im Wesentlichen damit, dass nur bei zwei der insgesamt 17 angebrachten Monitore die geforderte doppelte Sicherung nicht vorhanden gewesen sei. Im Zuge der erstinstanzlichen Rechtfertigung hat der Vertreter des Beschuldigten noch angegeben, dass von den aufgestellten Fernsehgeräten vier nicht mit Spannbändern gesichert gewesen seien. Die einvernommenen Zeugen Mag. G. bzw Dipl.Ing. R. konnten nicht mehr angeben, bei wie vielen der aufgehängten Monitoren die geforderten doppelten Sicherungen nicht vorhanden waren.

 

Gemäß § 367 Einleitungssatz ist für diese Übertretung eine Geldstrafe bis zu ? 2.180 vorgesehen. Es ist von einem nicht gänzlich unbedeutenden Unrechtsgehalt auszugehen. Als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten. Besondere erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen. Der Beschuldigte machte keine genaueren Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen, sodass zumindest von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen wird.

Insgesamt wird in Anbetracht des Umstandes, dass nur bei einem geringerer Teil der angebrachten Deckenmonitore die fehlende doppelte Sicherung erwiesen werden kann, eine Geldstrafe von ? 150 als ausreichend erachtet, um den Beschuldigten in Hinkunft von gleichgelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten.

 

Die zu Spruchpunkt 6. verhängte Geldstrafe war daher spruchgemäß herabzusetzen.

Schlagworte
Strafbar ist die Nichteinhaltung eines durch Auflage gebotenes Handelns gemäß § 367 Z 25 GewO nur, wenn es Gegenstand der zu Grunde liegenden Auflage ist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten