TE UVS Steiermark 2004/11/22 30.20-9/2004

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Veröffentlicht am 22.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Andreas Auprich über die Berufung des Herrn K R gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 13.02.2004, GZ.: 15.1 6501/2002, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 11,40 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 24.07.2002 um 11.00 Uhr in G, B bei StrKm in Fahrtrichtung L als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen 1.) den Originalzulassungsschein des oben angeführten Kraftfahrzeuges nicht mitgeführt, wodurch er § 102 Abs 2 lit b KFG verletzt habe und über ihn eine Geldstrafe von ?

21,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt wurde; 2.) das Unterscheidungskennzeichen des Heimatstaates nicht geführt, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen ein solches zu führen haben, wodurch § 82 Abs 4 KFG verletzt wurde und eine Geldstrafe von ? 36,--, im Falle der Uneinbringlichkeit ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe, nach § 134 KFG verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Originalpapiere zum Zeitpunkt der Überprüfung in England waren, weil sie auf den Namen des Berufungswerbers umgeschrieben wurden. Jedoch sei durch die englische Behörde in diesem Fall vorgesehen, dass ein Abriss des ursprünglichen Dokuments beim Antragsteller verbleibe, sodass dieser in der Zwischenzeit nachweisen könne, dass er rechtmäßiger neuer Eigentümer des entsprechenden Fahrzeuges sei. Der Berufungswerber sei im Besitze dieses Abrisses gewesen und hätte ihn auf Verlangen auch vorzeigen können. Ein GB-Aufkleber könne bei diesem historischen Fahrzeug aus Platzgründen am Heck nicht angebracht werden. Es sei jedoch am Heck der Union Jack als internationales Unterscheidungskennzeichen angebracht. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt Nachfolgendes fest: Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 24.07.2002 konnte der Berufungswerber lediglich eine Kopie des englischen Zulassungsscheines des von ihm gelenkten Fahrzeuges vorweisen. Am Heck des Fahrzeuges mit dem englischen Kennzeichen war ein Aufkleber angebracht, der die englische Fahne darstellt. Am Kennzeichen des Fahrzeuges ist keine EU-Kennzeichnung enthalten. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 102 Abs 5 lit b KFG haben Lenker den Zulassungsschein für das von ihnen gelenkte Kraftfahrzeug auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Gemäß § 82 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 KFG muss als Nachweis für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen ein nationaler Zulassungsschein oder dessen von der Ausstellungsbehörde beglaubigte Fotokopie vorliegen. Gemäß § 82 Abs 4 KFG müssen Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen hinten das heimatliche Kennzeichen und das Unterscheidungskennzeichen des Heimatstaates führen. Bei der Fahrzeugkontrolle hätte der vorgewiesene englische Zulassungsschein in Kopie von der Ausstellungsbehörde beglaubigt sein müssen. Zu diesem Zeitpunkt war der Berufungswerber noch gar nicht im Besitz des Originalzulassungsscheins, zumal dieser erst in England auf seinen Namen umgeschrieben wurde. Auch das Keepers Supplement im Original, ein Abriss den der neue Fahrzeughalter bis zur Ausstellung des auf ihn umgeschriebenen Zulassungsscheins erhält, hätte nicht genügt, weil auf einem Zulassungsschein der nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, wenigstens Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers, Marke, Type und Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, das Kennzeichen und der Tag der Zulassung leicht zu entnehmen sein müssen. Wie auf dem vom Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung vorgelegten auf ihn ausgestellten Zulassungsschein in Kopie nunmehr ersichtlich, ist das Keepers Supplement lediglich ein schmaler Abrissstreifen am Ende des Zulassungsscheins auf dem das Kennzeichen, die Marke und Type angegeben sind. Abgesehen davon hatte der Berufungswerber dieses Supplement bei der Fahrzeugkontrolle aber nicht vorgewiesen, wie er selbst in der Berufung ausgeführt hatte, obwohl er dies in der mündlichen Verhandlung vorbrachte. Diesfalls hatte jedoch auch der Zeuge RI B K bestätigt, dass über den Zulassungsschein in Kopie hinaus keine weiteren Dokumente oder Abrisse ausgehändigt wurden. Der sogenannte Union Jack, die britische Fahne, ist nicht das offizielle internationale Unterscheidungskennzeichen Großbritanniens. Am Heck des Fahrzeuges hätten daher, da sich am Kennzeichen kein EU-Unterscheidungskennzeichen befindet, die Buchstaben GB angebracht sein müssen. Angesichts der vom Berufungswerber bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheinen die in erster Instanz verhängten Strafen im Interesse des Schutzzweckes der übertretenen Norm als durchaus angemessen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Unterscheidungszeichen Großbritannien englische Flagge Aufkleber
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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