TE UVS Tirol 2005/03/10 2004/27/089-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Sigmund Rosenkranz über die Berufung des Herrn G. W., geb. XY, XY, S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 21.9.2004, Zahl VK-5689-2004, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 40,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 04.06.2004, um 13.50 Uhr

Tatort: Jenbach auf der L-215 Unterinntal Straße, Bereich des Achensee-Kraftwerkes, in Fahrtrichtung Stans

Fahrzeug: PKW, Marke Opel, mit dem Kennzeichen XY (A)

 

1)

Sie haben sich als Lenker vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, obwohl Ihnen dies zumutbar gewesen wäre. Es konnte festgestellt werden, dass das Fahrzeug vorne nicht mit Scheinwerfern ausgerüstet war, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann.

 

2)

Sie haben sich als Lenker nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, obwohl Ihnen dies zumutbar gewesen wäre. Es konnte festgestellt werden, dass das Fahrzeug vorne nicht mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet war, deren Blinkleuchten symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sind, dass von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene liegende sichtbar sind.

 

3)

Sie haben sich als Lenker vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, obwohl Ihnen dies zumutbar gewesen wäre. Es konnte festgestellt werden, dass am Fahrzeug vorne nicht mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet war, mit denen weißes Licht ausgestrahlt und dadurch anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Begrenzungslicht).

 

4)

Sie haben sich als Lenker vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, obwohl Ihnen dies zumutbar gewesen wäre. Es konnte festgestellt werden, dass vorne am Fahrzeug nicht das für das Fahrzeug zugewiesene originale behördliche Kennzeichen (§ 48 KFG) angebracht war, da lediglich ein nachgemachtes Kennzeichen montiert wurde.?

 

Dem Beschuldigten wurden demnach Verwaltungsübertretungen zu 1. nach § 102 Abs 1 KFG iVm § 14 Abs 1 KFG, zu 2. nach § 102 Abs 1 KFG iVm § 19 Abs 1 und Abs 2 KFG, zu 3. nach § 102 Abs 1 KFG iVm § 14 Abs 3 KFG und zu 4. gemäß § 102 Abs 1 KFG iVm § 36 lit b und § 48 Abs 1 KFG zur Last gelegt und wurden über in jeweils gemäß § 134 Abs 1 KFG Geldstrafen zu 1. in Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag), zu 2. Euro 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag), zu 3. Euro 30,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und zu 4. Euro 30,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), sohin gesamt Euro 200,00, sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und darin unter anderem ausgeführt, dass er mittels E-Mail eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt habe, die bei der Behörde aber angeblich nie eingelangt sei. Er habe versucht, die Notsituation, in der er sich befunden habe zu begründen, und gehofft, dass dies auch von der Behörde, insbesondere bei der Strafbemessung Berücksichtigung finden würde.

 

Sein Fahrzeug habe sich schon mehrere Tage wegen einer defekten Kühlerschlaufe in der Autowerkstätte L. in J. befunden. Bei seinem Fahrzeug handle es sich um einen sehr seltenen Sportwagen, der in England, bei Lotus zusammengebaut werde, und sei dieses Teil nicht lagernd und habe daher bestellt werden müssen. An dem betreffenden Freitag sei er von der Firma L. verständigt worden, dass der Schlauch eingetroffen sei. Daraufhin habe er von seinem VW-Passat (Wechselkennzeichen) die Nummerntafeln abmontiert und sich von seiner Frau mit dem VW-Golf in die Werkstätte bringen lassen. Zur Demontage und Montage des Kühlerschlauchs sei es erforderlich gewesen, die komplette vordere Karosserie, die aus Kunststoff besteht, abzubauen. Diese Arbeiten habe er mit Erlaubnis des Werkmeisters der Firma L. selbst in der Werkstätte durchgeführt. Beim Aufsetzen der Karosserie mit Hilfe eines Mechanikers wurde leider durch ein Missgeschick der rechte Nebelscheinwerfer abgebrochen, was wiederum die komplette neuerliche Demontage der Karosserie erforderlich machte. Da es bereits Freitag Nachmittag gewesen sei, habe er die Arbeiten in der Werkstätte nicht mehr durchführen können. Er habe daher darauf verzichtet, die Scheinwerfer und die Begrenzungsleuchten einzubauen, da sie nach seiner Meinung nicht zwingend für die Fahrtauglichkeit erforderlich gewesen waren und er die Werkstätte habe verlassen müssen. Es sei helllichter Tag gewesen und habe gutes Wetter geherrscht, sodass er beschlossen habe, das Fahrzeug auf kürzestem Wege (ca 2,5 km) über eine Nebenstraße in seine Garage zu überstellen, um dort die restlichen Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Er habe aus seiner Sicht keineswegs fahrlässig oder verantwortungslos gehandelt. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, die Scheinwerfer einzuschalten und auch die seitlichen Begrenzungsleuchten haben unter Tags keine Funktion erfüllt. Lediglich das Fehlen der vorderen Fahrtrichtungsanzeiger könne nach dem Verständnis des Berufungswerbers bemängelt werden. Die hinteren Fahrtrichtungsanzeig er, Bremsleuchten, das hintere Licht und auch die hintere Nummernbeleuchtung habe einwandfrei funktioniert. Wäre es erforderlich gewesen, vorne eine Fahrtrichtungsänderung anzuzeigen, hätte er dies mittels Handzeichen machen können. Das sei jedoch deshalb nicht erforderlich gewesen, da er sehr umsichtig und vorsichtig gefahren sei und diesem Umstand eben Rechnung getragen habe. Andere Verkehrsteilnehmer seien in keinster Weise gefährdet oder behindert gewesen. Im Übrigen habe er das vordere Kennzeichen nur aus technischen Gründen nachgemacht, da die Auflage für die vordere Kennzeichentafel äußerst klein ist und diese sehr tief montiert werden muss, damit die oberen Lüftungsöffnungen nicht teilweise abgedeckt werden. Da das Fahrzeug einen Turbolader habe, benötige es einen ungehinderten Lufteintritt, da ansonsten, insbesondere bei Bergfahrten, ein Motorschaden möglich sei. Montiere man aber die Tafel funktionell gerecht, sei sie so tief, dass der Mindestabstand zum Boden nicht eingehalten werde und sie ständig den Boden berührt und dadurch leicht abgefahren wird. Aus diesen Gründen habe er für vorne eine Kennzeichentafel nachgemacht, die etwas schmäler und kleiner sei. Rückwärts sei das Originalkennzeichen selbstverständlich vorhanden gewesen. Das vordere Originalkennzeichen führe er jedenfalls mit und habe dies auch an dem gegenständlichen Tag dabei gehabt.

 

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 12.1.2005 hat der Berufungswerber weiters ergänzend unter Anderem vorgebracht, dass er am gegenständlichen Freitag zunächst in der Werkstätte versucht habe, das Fahrzeug fahrbereit zu machen und habe ihm ein Mechaniker, da es bereits knapp vor Mittag war und die Werkstätte geschlossen worden sei, geholfen, die Karosserie hinauf zu heben. Dabei sei es zur Beschädigung des Scheinwerfers gekommen. Da in der Werkstätte des Berufungswerbers zu Hause die Möglichkeit zur Reparatur gegeben gewesen sei und er die Werkstatt verlassen habe müssen, habe er versucht, auf kürzestem Weg nach Hause zu kommen. Es seien zwar die Scheinwerfer nicht eingebaut gewesen, er habe es aber für akzeptabel gehalten, da es ca 14.00 Uhr und ein schöner Tag gewesen sei und seines Erachtens die Begrenzungsleuchten unter Tags keine Notwendigkeit bilden. Die Blinkanlage hinten habe einwandfrei funktioniert, wobei er zugebe, dass vorne eine funktionierende Blinkanlage fehlte. Eine Richtungsänderung vorne hätte er aber jedenfalls durch Handzeichen anzeigen können. In seinen Augen sei es ein echter Notfall gewesen, da er das Fahrzeug eben zur Instandsetzung heimbringen habe müssen, da es in der Werkstätte nicht mehr möglich gewesen sei.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.

 

Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

Der Berufungswerber wurde am 4.6.2004 ca gegen 09.00 Uhr von seiner Frau zur Autowerkstätte Linser in Jenbach gebracht, wo sich ein PKW der Marke Opel Speedster bereits seit jedenfalls ca 1 Woche wegen eines defekten Kühlerschlauches befunden habe. Es handelt sich bei dem Fahrzeug um einen sehr seltenen Sportwagen, der in England bei der Firma Lotus zusammengebaut wird und war das Teil nicht lagernd, weshalb es bestellt werden musste. Am 4.6.2004 wurde der Berufungswerber von der Firma L. verständigt, dass der Schlauch nunmehr eingetroffen war.

 

Es war bereits seinerzeit so, dass er den Kühlerschlauch selbst ausgebaut hat, da er selber besser über das Fahrzeug Bescheid weiß, als die Mechaniker der Firma L. Er hat auch die Karosserie selbst abgebaut und wurde es ihm gestattet, das Fahrzeug in einer Box, die normalerweise in der Werkstätte zur Autoreinigung verwendet wird, solange abzustellen, bis das Ersatzteil eintraf.

 

Am Freitag, dem 4.6.2004, wurde die Werkstätte gegen Mittag geschlossen. Am Vormittag hat der Berufungswerber sodann gemeinsam mit einem Mechaniker das Ersatzteil eingebaut und letztlich bemerkt, dass beim Aufsetzen der Karosserie mit Hilfe eines Mechanikers, wo man sehr genau arbeiten muss, man bei einem Nebelscheinwerfer hängen geblieben ist und dieser abgebrochen ist. Als der Berufungswerber nämlich das Licht eingeschaltet hat, um es zu kontrollieren, hat er bemerkt, dass dieses nicht funktioniert. Er hat dann die Scheinwerfer nochmals ausgebaut, um den Schaden erkennen zu können. Dabei hat er sodann erkannt, dass die Behebung dieses Schadens längere Zeit in Anspruch nehmen würde, da die Karosserie nochmals abgebaut werden musste, was sodann an diesem Tag in der Werkstatt nicht mehr möglich war.

 

Es war seitens der Firma L. ein Entgegenkommen, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug in der Box, die eben normalerweise zur Autoreinigung verwendet wird, einstellen durfte. Seitens der Firma und auch seitens des Berufungswerbers war es überdies so, dass man das Fahrzeug nicht irgendwo anders abstellen wollte, da es heikel ist, wenn dem Fahrzeug etwas passiert, da bereits jeder kleinere Schaden eine enorm teure Reparatur bedeutet. Es kann beispielsweise die Lackierung nicht mehr repariert werden, da die Firma nicht mehr erhältlich ist und auch nicht mehr hergestellt wird. Sonst wollte man seitens der Firma L. das Fahrzeug nirgendwo anders stehen haben. Auch im Freien war seitens der Firma L. auf deren Gelände nicht gewünscht, dass das Fahrzeug abgestellt wird und wollte auch der Berufungswerber das Fahrzeug nicht im Freien stehen lassen, da wenn es geregnet hätte, Wasser hinein geronnen wäre, da ja die Scheinwerfer nicht mehr eingebaut werden konnten. Es war seitens der Firma nicht mehr gewünscht, dass der Berufungswerber das Fahrzeug in der absperrbaren Box länger als bis Freitag Mittag stehen lässt.

 

Der Berufungswerber wusste aber, dass ihm zu Hause zur Behebung des Schadens alles zur Verfügung steht und hat sich entschieden, auf einer Nebenstraße nach Hause zu fahren, obwohl das Fahrzeug vorne nicht mit Scheinwerfern und auch mit Fahrtrichtungsanzeigern oder zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet war und vorne am Fahrzeug auch lediglich ein nachgemachtes Kennzeichen montiert war. Dieses Kennzeichen hat der Berufungswerber angefertigt, da die Originalkennzeichentafel, wenn sie montiert wird, entweder zu hoch nach oben ragt und so die oberen Lüftungsöffnungen teilweise abdeckt, sodass ein ungehinderter Lufteintritt nicht möglich ist und die Gefahr eines Motorschadens besteht oder aber so tief hinunterragt, dass sie dadurch ständig den Boden berührt und leicht abgefahren wird. Der Berufungswerber hat aus diesem Grund eine Kennzeichentafel vorne nachgemacht, die etwas schmäler und kleiner ist, als ein Originalkennzeichen. Das Originalkennzeichen führt er im Wagen mit sich.

 

Der Berufungswerber hat nicht versucht, das Fahrzeug mit einem Abschleppwagen, auf den das Fahrzeug aufgeladen werden hätte können, wegbringen zu lassen. Mit einem normalen Schleppfahrzeug ist ein Abschleppen des Fahrzeugs nicht möglich.

 

Dieser Sachverhalt konnte aufgrund der Angaben des Berufungswerbers sowie den im erstinstanzlichen Akt befindlichen Urkunden und den Fotos des Fahrzeuges getroffen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

Gemäß § 102 Abs 1 KFG darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug unter anderem erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Nach § 14 Abs 1 KFG müssen Kraftwagen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann.

Dass das Fahrzeug des Berufungswerbers vorne nicht mit Scheinwerfern ausgerüstet war, mit denen paarweise weißen Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann, bestreitet er nicht.

 

Gemäß § 19 Abs 1 und 2 KFG müssen Fahrzeuge (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen, sofern bei diesen das Anzeigen der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung oder des bevorstehenden Wechsels des Fahrstreifens durch deutlich erkennbare Anzeichen möglich ist, mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, deren Blinkleuchten (Abs 2) symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs und so angebracht sind, dass von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar sind; wenn jedoch zwingende Gründe vorliegen, können Blinkleuchten auch nicht symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein; bei Kraftfahrzeugen der Klassen M und N müssen zusätzlich seitliche Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden sein. Nach Abs 2 dürfen Fahrtrichtungsanzeiger nur unbewegliche Leuchten mit Blinklicht, Blinkleuchten, aufweisen, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt werden kann. Die Blinkleuchten müssen in gleicher Höhe an den Längsseiten des Fahrzeuges oder vorne und hinten oder an den Längsseiten und vorne und hinten oder an den Längsseiten und vorne oder hinten angebracht sein. Sie müssen gleich weit von der Längsmittelebene des Fahrzeuges entfernt sein.

 

Dass das Fahrzeug des Berufungswerbers vorne nicht mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet war, deren Blinkleuchten symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sind, dass von vorne und von hinten jeweils mindest zwei symmetrisch zur Längsmittelebene liegende sichtbar sind, bestreitet der Berufungswerber ebenfalls nicht.

 

Gemäß § 14 Abs 3 KFG müssen Kraftwagen vorne mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt und dadurch anderen Straßenbenützer das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Begrenzungslicht); mit ihnen darf jedoch gelbes Licht ausgestrahlt werden können, wenn sie mit Scheinwerfen eine gemeinsame Lichtaustrittsfläche haben, mit denen gelbes Licht ausgestrahlt werden kann. Die Begrenzungsleuchten müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Die Begrenzungsleuchten müssen Licht ausstrahlen, wenn die in Abs 1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer Licht ausstrahlen.

 

Der Berufungswerber bestreitet überdies auch nicht, dass das Fahrzeug vorne nicht mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet war, mit denen weißes Licht ausgestrahlt und dadurch anderen Straßenbenützer das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Begrenzungslicht).

 

Gemäß § 36 lit b KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen. Gemäß § 48 Abs 1 KFG ist für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger, unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 3, bei der Zulassung (§§ 37 bis 39) ein eigenes Kennzeichen, bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten ein eigenes Überstellungskennzeichen (§ 46 Abs 2) zuzuweisen. Außer dem zugewiesenen Kennzeichen darf jedoch auch ein zweites, noch nicht für ein anderes Fahrzeug zugewiesenes

Kennzeichen, ein Deckkennzeichen, für bestimmte, im gegenständliche Fall nicht relevante, Fahrzeuge zugewiesen werden.

 

Der Berufungswerber bestreitet ebenfalls nicht, dass vorne am Fahrzeug nicht das für das Fahrzeug ausgewiesene originale behördliche Kennzeichen angebracht war, sondern lediglich ein von ihm nachgemachtes Kennzeichen, das kleiner und schmäler war, montiert gewesen war.

 

Unbestrittenermaßen ist der Berufungswerber auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, der L 215 Unterinntaler Landesstraße, angehalten worden und hat sohin eine Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, ohne das originale behördliche Kennzeichen am Fahrzeug vorne zu verwenden.

 

Insgesamt ergibt sich sohin, dass der Berufungswerber in objektiver Hinsicht die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat.

Der Berufungswerber rechtfertigt sich jedoch vielmehr damit, dass er aufgrund einer Notsituation die Verwaltungsübertretungen hätte begehen müssen.

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

 

In seiner strengen Judikatur vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass unter Notstand im Sinn des § 6 VStG nur eine Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, in dem sich jemand oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine allgemeine strafbare Handlung begeht. Es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln. Zum Wesen des Notstandes gehört auch, dass die Gefahr in zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (VwGH vom 27.5.1987, Zahl 87/03/0112; vom 27.6.1990, Zahl 89/03/0239 ua).

 

Zum Wesen des Notstands gehört auch, dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (VwGH vom 2.12.1993, 93/09/0186, vom 3.3.1994, Zahl 93/18/0090, ua). Hat sich der Beschuldigte aus eigenem Verschulden in eine Zwangslage gebracht, kann ihm Notstand im Sinn des § 6 VStG nicht zu Gute kommen (VwGH vom 30.6.1993, Zahl 93/02/0066).

 

Im gegenständlichen Fall kann sohin von Notstand nicht ausgegangen werden.

Weder wurde dargetan, worin die unmittelbar drohende Gefahr bestanden haben soll, die so groß ist, dass der Berufungswerber in unwiderstehlichem Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen, wie dies der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls fordert (vgl VwGH vom 25.2.1981, 2985/79 ua), noch kann davon gesprochen werden, dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet gewesen wäre. Eine unmittelbar drohende Gefahr für das Vermögen hat der Berufungswerber nicht dargetan. Er hat lediglich ausgeführt, dass eine Beschädigung des Fahrzeuges hohe Reparaturkosten hervorrufen würde, wobei jedoch keine Anhaltspunkte vorgebracht wurden und auch bei vernünftiger Betrachtung nicht zu ersehen sind, aus denen unmittelbar drohende Gefahr für das Vermögen abzuleiten gewesen wäre. Die rein potentielle Möglichkeit, dass das Fahrzeug beschädigt wird, stellt keine unmittelbar drohende Gefahr dar.

 

Überdies ist aber auch davon auszugehen, dass die Zwangslage insofern vom Berufungswerber selbst verschuldet wurde, als er eingesteht, beim Einbau des Motorblocks, wo man sehr genau arbeiten muss, bei einem Nebelscheinwerfer hängen geblieben zu sein, sodass dieser abgebrochen ist.

 

Daraus ergibt sich, dass der Berufungswerber nicht mit der gebotenen Vorsicht gearbeitet hat, obwohl ihm bekannt war, dass man sehr vorsichtig arbeiten muss, um nichts zu beschädigen. Wenn sodann in weiterer Folge nicht mehr ausreichend Zeit für die Reparatur verblieben ist, so deshalb, da sich eben der Berufungswerber selbst in diese Zwangslage gebracht hat. Hinzu kommt, dass er offensichtlich auch keinen ausreichenden zeitlichen Polster eingeplant hat, um die Reparatur ordnungsgemäß durchzuführen.

 

Nur nebenbei sei erwähnt, dass der Berufungswerber auch gar nicht versucht hat, das Fahrzeug durch ein Abschleppfahrzeug zu seinem Wohnort bringen zu lassen, sondern vielmehr selbst ausgeführt hat, beschlossen zu haben, das Fahrzeug in seine Garage zu überstellen, da nach seiner Meinung Scheinwerfer und Begrenzungsleuchten nicht zwingend für die Fahrtauglichkeit erforderlich seien, da helllichter Tag und gutes Wetter geherrscht habe.

 

Da sohin ein Entschuldigungsgrund bzw ein Rechtfertigungsgrund nicht vorliegen, hat der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Gemäß § 134 Abs 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31.12.1985, S 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl Nr L 370 vom 31.12.1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr 3572/90, ABl Nr L 353 vom 17.12.1990, S 12, zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen ist durchaus erheblich. Die Einhaltung der Bestimmungen des KFG dienen der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr. Diesem Schutzzweck hat der Berufungswerber in durchaus erheblicher Weise zuwidergehandelt.

 

Hinsichtlich des Verschuldens war von Vorsatz auszugehen, da der Berufungswerber selbst ausführte, im Bewusstsein dessen, dass das Fahrzeug vorne nicht mit Scheinwerfern, Fahrtrichtungsanzeigern und Begrenzungsleuchten ausgerüstet war und überdies auch ein von ihm nachgemachtes Kennzeichen vorne montiert hatte, zu seiner Garage durchgeführt zu haben. Da dem Berufungswerber die Bestimmungen des KFG bekannt sein müssen, hat er es offensichtlich zumindest ernstlich für möglich gehalten, dass er damit einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht und hat sich damit abgefunden.

 

Mildernd wurde nichts bewertet, erschwerend ebenso nichts. Entgegen der Ansicht der ersten Instanz ist die Strafvormerkung nicht einschlägig.

Die verhängten Geldstrafen können aber insgesamt als überhöht angesehen werden, dies auch im Hinblick auf das vom Berufungswerber angegebene Einkommen und vor allem auch deshalb, da der gesetzliche Strafrahmen selbst bei der Gesamtgeldstrafe noch nicht einmal zu 10 Prozent ausgeschöpft worden ist. Eine Bestrafung in der gegenständlichen war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen und den Berufungswerber künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe geboten.

 

Die Voraussetzungen nach §§ 20 und 21 Abs 1 VStG lagen ebenfalls nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da § 134 Abs 1 KFG keine Mindeststrafe vorsieht. Hinsichtlich des § 21 VStG fehlt es auch bereits an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Ein solches liegt nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Das dies der Fall wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Da auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Berufungsverhandlung zur Verkündung des Berufungserkenntnisses verzichtet wurde, konnte die Entscheidung schriftlich ergehen.

Schlagworte
Zum, Wesen, des, Notstandes, gehört, auch, dass, die, Zwangslage, nicht, selbst, verschuldet, ist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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