TE UVS Steiermark 2005/06/21 25.3-7/2005

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Veröffentlicht am 21.06.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde des G O, vertreten durch Mag. W P, Rechtsanwalt in G, wie folgt entschieden: Gemäß §§ 61 und 72 Fremdengesetz 1997 (FrG) in Verbindung mit § 67c Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die am 15. Juni 2005 eingelangte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Text

I. 1. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 14. Juni 2005, Zl. IV/1026576/FR/05, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes und Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei. In der Sachverhaltsschilderung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 3. Dezember 2003 wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen gemäß § 81 Abs 1 Z 1 und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 16. März 2004 sei die unbedingte Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre herabgesetzt worden. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 24. Mai 2005 sei der Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 2 StGB aus der Strafhaft mit Datum vom 16. Juni 2005 vorzeitig zu entlassen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz sei über den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs 1 FrG in Verbindung mit § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2005 aus dem Strafvollzug entlassen wird und bereits während der Verbüßung des Strafvollzuges auf Grund seiner als sehr ausgezeichnet gut bezeichneten Führung Freigänger gewesen sei. Er habe bereits einen Arbeitsplatz in Aussicht und lebe in einer Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin. Es wurde der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark wolle in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde feststellen, dass die Voraussetzungen für die Verhängung bzw Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes und Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften ersatzlos aufheben, die Schubhaft durch Freilassung des Fremden formlos aufheben und der Bundespolizeidirektion Graz - Fremdenpolizei den Ersatz der Verfahrenskosten auferlegen. 2. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ermittelte bei der Bundespolizeidirektion Graz, dass der Beschwerdeführer bis einschließlich 15. Juni 2005 in Strafhaft ist und voraussichtlich ab 16. Juni 2005 in das PAZ Graz in Schubhaft genommen wird. II. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: Gemäß § 61 Abs 1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), wenn dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtsmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf die Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Gemäß § 72 Abs 1 FrG hat derjenige, der gemäß § 63 leg cit festgenommen worden ist oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetzes angehalten wird oder wurde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder Anhaltung anzurufen. Befindet sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides in Strafhaft - so wie dies in concreto der Fall ist - treten die Rechtsfolgen des Schubhaftbescheides daher erst mit Entlassung aus der gerichtlichen Haft ein und ist der Schubhaftbescheid nicht mit Beschwerde gemäß § 72 FrG bekämpfbar. Dies deshalb, da der Fremde nicht unter Berufung auf dieses Bundesgesetz zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde angehalten wird (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.07.1993, Zl. 93/18/0287; die Gesetzeslage ist auch auf das Fremdengesetz 1997 anzuwenden). Geht man davon aus, dass die Schubhaftbeschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark am 15. Juni 2005 mittels Telekopie einlangte und zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer sich noch in Strafhaft befand, ist der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark zur Behandlung der Beschwerde nicht zuständig. Im Hinblick auf den in § 94 Abs 5 FrG enthaltenen Ausschluss einer Vorstellung und einer Berufung gegen den Schubhaftbescheid hätte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 14. Juni 2005, Zl. IV/1026576/FR/05, unmittelbar Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben können. Es bleibt jedoch dem Beschwerdeführer unbenommen, pro futuro im Falle seiner Anhaltung in Schubhaft eine Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark zu stellen. Die Beschwerde war infolge fehlender Legitimation - keine Anhaltung nach dem Fremdengesetz - somit a limine zurückzuweisen.

Schlagworte
Schubhaft Schubhaftbeschwerde Unzulässigkeit Strafhaft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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