TE UVS Tirol 2005/11/08 2005/25/2102-2

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Veröffentlicht am 08.11.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung des Herrn Mag. M. M., 3100 St. Pölten, vertreten durch Rechtsanwälte KEG Dr. K. und Partner, 6010 Innsbruck, vom 07.07.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 16.06.2005, Zahlen NA-6-2004-OBE und WA-5-2004-OBE, betreffend Übertretungen des Tiroler Naturschutzgesetzes und des Wasserrechtsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

I.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird hinsichtlich der Übertretungen zu den Spruchpunkten 1. und 2. der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe zu Spruchpunkt 1. von Euro 1.500,00 auf Euro 500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und zu Spruchpunkt 2. von Euro 500,00 auf Euro 250,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 75,00 neu festgesetzt.

 

II.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird hinsichtlich der Übertretung zum Spruchpunkt 3. der Berufung Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn Mag. M. M. folgendes zur Last gelegt und er dafür bestraft:

 

?Sie haben es gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 117/2002, als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. Werk Gesellschaft m. b.H., XY, nämlich als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer, zu verantworten, dass

 

1. auf Gst 1535/8, KG S. mit der Errichtung einer Betriebsanlage begonnen wurde und das Gelände mit Bauschutt (unter anderem Ziegelbruch und Plastikrohrteilen) aufgeschüttet wurde, und zwar bis in den Uferbereich des Moosgrabens, der entlang der südlichen Grundstücksgrenze verläuft. Entlang dieses Gießens wurde die Schüttung zu steil ausgeführt, was dazu geführt hat, dass Material teilweise bereits bis ins Gewässer abgekollert ist. Diese Situation stellte sich zumindest am 03.12.2003 im Zuge einer mündlichen Verhandlung durch die Bezirkshauptmannschaft Schwaz so dar, bei welcher eben festgestellt wurde, dass die zuvor genannten Maßnahmen getroffen wurden, obwohl die hierfür erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung nicht vorlag;

 

2. zumindest am 03.12.2003 bereits mit der Errichtung einer Oberflächenentwässerungsanlage, welche im Zusammenhang mit der Errichtung der Betriebsanlage samt Außenanlagen steht, begonnen bzw fortgefahren wurde, ohne dass die hierfür erforderliche wasserrechtliche Genehmigung vorlag;

 

3. entgegen dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 10.12.2003, Zahl 2.1-637/03-4, mit welchem die weitere Ausführung des Vorhabens gemäß § 16 TNSchG 1997 untersagt worden war, mit der Ausführung des Vorhabens der Errichtung eines Büro-, Produktions- und Lagergebäudes auf Grundstück 1535/8, GB 87008 S., fortgefahren wurde.

 

Sie haben dadurch nachstehende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

zu 1) gemäß § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG), LGBl Nr 26/2005, in Verbindung mit § 7 Abs 2 lit a Z 1 und 2 TNSchG;

 

Zu 2) gemäß § 137 Abs 2 Z 5 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 112/2003, in Verbindung mit § 32 WRG 1959 und in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land-, Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (Grundwasserschutzverordnung), BGBl II Nr 398/2000;

 

Zu 3) gemäß § 45 Abs 2 lit b TNSchG in Verbindung mit § 16 Abs 1 lit a TNSchG 1997 (nunmehr § 17 Abs 1 lit a TNSchG 2005) in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 10.12.2003, Zahl 2.1-637-03-4.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie nachstehende Geldstrafen verhängt:

zu 1) gemäß § 45 Abs 1 TNSchG Euro 1.500,00

zu 2) gemäß § 137 Abs 2 WRG 1959 Euro 500,00

zu 3) gemäß § 45 Abs 3 TNSchG Euro 500,00

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren

Stelle Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von

zu 1) 1 Tag

zu 2) 1 Tag

zu 3) 1 Tag und 10 Stunden

 

Sie haben gemäß § 64 Abs 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v. H. der verhängten Strafe (1 Tag Arrest ist gleich Euro 15,00), das sind

zu 1) Euro 150,00

zu 2) Euro 50,00

zu 3) Euro 50,00 zu bezahlen.?

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der Herr Mag. M. durch seine Rechtsvertreter im wesentlichen vorbringt, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis zu Unrecht davon ausgehe, dass im Gewerbegebiet S. keine geschlossene Ortschaft im Sinn des § 3 Abs 2 TNSchG gegeben sei. Dies sei darin begründet, da die Behörde bei der Beurteilung dieser Frage alte Unterlagen verwendet habe, die die aktuellen Gegebenheiten nicht richtig wiedergegeben hätten. Diese Ansicht sei auch im Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde S. vom 08.04.2004 an die Tiroler Landesregierung betont worden. Folglich sei eine naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung dieser Betriebsanlage gar nicht notwendig gewesen. Überdies werde darauf hingewiesen, dass derzeit entlang der südlichen Grundgrenze der Betriebsliegenschaft im Uferbereich des Moosgrabens Grabungsarbeiten durch die TIWAG durchgeführt würden. In der Beilage wurden entsprechende Lichtbilder übermittelt. Diese Grabungsarbeiten hätten die vorgeschriebenen Bepflanzungen ad absurdum geführt. Im Zuge der Einräumung der Dienstbarkeit der Leitungsführung für die TIWAG sei vereinbart worden, dass diese nach Beendigung dieser Arbeiten dafür Sorge zu tragen habe, dass keine naturschutzrechtlichen Probleme bestehen blieben. Durch die Erteilung der naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Bewilligungen durch die Bezirkshauptmannschaft Schwaz mit ihrem Bescheid vom 04.06.2004 sei eine Heilung des davor bestandenen Mangels eingetreten. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1) und 2) wäre Verfolgungsverjährung eingetreten. Es werde deshalb Bescheidbehebung beantragt, in eventu dass vor einem Abspruch die Entscheidung der Landesregierung über den gesondert gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewartet werden möge.

 

Beweis aufgenommen wurde in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 08.11.2005 durch die Einvernahme des Berufungswerbers sowie die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol und des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 26.09.2005, U-13.690/12, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens.

 

Daraus ergibt sich zusammengefasst folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Das L. Werk lief früher unter der Firmenbezeichnung ?L. Fabrik der A.-GmbH & Co. KG?. Diese Gesellschaft ist Mitte 2002 in Konkurs gegangen. Im Herbst 2002 hat im Zuge der Verwertung dieses Unternehmens Mag. H. S. aus Innsbruck die Vermögenswerte dieses Unternehmens mit Ausnahme der Liegenschaften ersteigert. Mag. S. gründete zu diesem Zweck die Firma ?A.-l. Werk GmbH?. Der Berufungswerber hat sich dann an dieser Gesellschaft zu 10 Prozent beteiligt. Die Liegenschaft, auf der sich die bisherige Betriebsanlage im Ortszentrum von S. befand, wurde von jemand anderem ersteigert. Bei der Zuschlagerteilung vereinbarten die Vertreter der A.-l. Werk GmbH und der neuen Eigentümer der Liegenschaften per Handschlag, dass die A.-l. Werk GmbH noch bis Ende 2003 die Flächen nutzen darf. Diese mündliche Vereinbarung war so formuliert, dass die A.-l. Werk GmbH bis Ende 2003 sich entscheiden müsste, ob sie die Firma weiter betreiben, auflösen oder absiedeln wolle. Vereinbart war dann weiters, dass die Firma bis Mitte 2004 die Liegenschaften räumen muss. Der Liegenschaftseigentümer teilte der A.-l. Werk GmbH im Herbst 2003 entgegen der ursprünglichen Vereinbarung mit, dass sich seine Pläne hinsichtlich der Verwertung der Liegenschaft geändert hätten und die Liegenschaft bis Jahresende 2003 zu räumen wäre. Da der Bürgermeister von S. verhindern wollte, dass dieses Unternehmen aus seiner Gemeinde absiedelt, wandte er sich an die A.-l. Werk GmbH und schlug dieser eine passende Fläche im neu geschaffenen Gewerbegebiet im Westen der Gemeinde vor. Der Liegenschaftseigentümer der bisherigen Betriebsanlage gewährte dann noch eine Nachfrist für die Räumung der Liegenschaft bis 24.01.2004. Die A.-l. Werk GmbH stand somit vor der Situation, schnellstmöglich eine neue Produktionshalle auf der vom Bürgermeister vermittelten Fläche herzustellen und die Maschinen übersiedeln zu müssen. Mag. M. ist und war auch am 03.12.2003 handelsrechtlicher Geschäftsführer der A.-l. Werk GmbH; Mag. S. ist und war zu dieser Zeit ebenfalls handelsrechtlicher Ge schäftsführer. In Absprache zwischen ihnen beiden war vereinbart, dass Mag. M. den Bau gegenständlicher Betriebsanlage abwickeln soll. So war er auch immer Ansprechpartner für die Behörden.

 

In Anbetracht der beschriebenen Umstände musste der Berufungswerber den Neubau der Fabrikhalle so schnell wie möglich organisieren. Der Spatenstich war um den 20.11.2003 herum. Dem Beschuldigten war es auch wichtig, mit dem Bau noch zu beginnen, bevor der Boden gefror. Ziemlich zeitgleich mit dem Kauf der Liegenschaft im Oktober 2003 wurde der Auftrag an den Planer vergeben, die neue Betriebsanlage zu planen. Mitte oder Ende Oktober wurde um die Baubewilligung beim Bürgermeister von S. angesucht. Dieser wies Mag. M. darauf hin, dass auch bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz für die Errichtung der Anlage um Bewilligung anzusuchen ist. Bürgermeister M. ging immer davon aus, dass gegenständliche Fläche sich innerhalb der geschlossenen Ortschaft befindet und deshalb keine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich wäre. Bei der mündlichen Verhandlung durch die Bezirkshauptmannschaft Schwaz am 03.12.2003 war der Berufungswerber anwesend. Im Zuge dieser Verhandlung wurde dann auch festgestellt, dass im Bereich des Fließgewässers unzulängliches Material zur Schüttung verwendet wurde. Gegenständliches Betriebsgrundstück lag unter der Grenze des 100-jährigen Hochwassers, sodass die Fläche bis auf dieses Niveau aufgeschüttet werden musste. Daraus sind letztlich diese Schüttungen entstanden. Der Auftrag an die Baufirma lautete, diese Aufschüttung auf das Niveau des 100-jährigen Hochwassers als Frostkoffer auszuführen; so wurde diese Position auch abgerechnet. Da die ausführende Firma diesen Punkt nicht auftragsgemäß ausführte und auch wegen anderer Mängel, ist es in weiterer Folge zu einem zivilgerichtlichen Verfahren gekommen, welches inzwischen noch nicht abgeschlossen ist, da erst ein Sachverständigengutachten über die Schüttungen angefertigt werden muss. Derzeit befindet sich in diesem Bereich immer noch das von der Bau ausführenden Firma angelegte Material. Aufgrund des noch offenen Zivilverfahrens ist es auch noch zu keiner Sanierung dieses Böschungsbereiches gekommen. Da der Berufungswerber Laie auf dem Gebiet

des Bauwesens ist, beauftragte er Baumeister Ing. H. P. aus M. damit, die eingehenden Angebote der Baufirmen zu sichten und gemeinsam mit dem Architekten ihm vorzuschlagen, wem der Zuschlag erteilt werden sollte. Ing. P. sollte auch die Bauaufsicht führen. Dafür wurde er von der A.-l. Werk GmbH bezahlt. Der Berufungswerber kam erst in weiterer Folge darauf, dass Ing. P. sein Vertrauen unter anderem in der Weise missbraucht hatte, als er auch von der Bau ausführenden Firma, die er davor empfohlen hatte, entlohnt wurde. In der Zeit zwischen der Auftragserteilung im Oktober 2003 und der mündlichen Verhandlung am 03.12.2003 hat der Beschuldigte Baumeister P. insoweit kontrolliert, als er bei ihm telefonisch oder auch persönlich immer wieder nachgefragt hat, wie der Stand der Dinge ist. Dabei wurde ihm immer versichert, dass alles ordnungsgemäß abläuft. Als Laie auf diesem Gebiet verließ sich der Berufungswerber auf diese Angaben. Dass er dabei getäuscht wurde, merkte der Beschuldigte zu dieser Zeit noch nicht. Der Zivilprozess wegen Gewährleistung wird von der A.-l. Werk gegen die Baufirma geführt und Baumeister Ing. P. wurde auch der Streit verkündet.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

 

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.09.2005, U-13.690/12, wurde der Antrag der A.-l. Werk GmbH vom 07.07.2005 auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die Untersagung der weiteren Ausführung des Vorhabens gemäß § 16 TNSchG 1997, Zahl 2.1-637/03-4, gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen. Dabei ging es um die Frage, ob das Vorhaben außerhalb einer geschlossenen Ortschaft ausgeführt wird oder nicht. Die Landesregierung führt in ihrer Entscheidung im wesentlichen aus, dass der einzige entscheidungsrelevante Unterschied zwischen den älteren und den damals aktuellen Unterlagen der Gemeinde S. der Standort des zum damaligen Zeitpunkt relativ aktuell errichteten Gewerbeparks ist. Dieser Gewerbepark war auf den ?alten? Auszügen zuvor eingezeichnet worden und war der Behörde somit zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung bekannt. Zum beurteilungsrelevanten Zeitpunkt im März 2004 grenzten im Süden und Osten ausschließlich freie Flächen an die gegenständlichen Grundstücke an, Planungen sind laut Gesetz nicht zu berücksichtigen. Die Frage, ob neue Tatsachen allein oder in Verbindung mit sonstigem Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Inhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, wurde ohne Zweifel verneint. Damit steht fest, dass die Maßnahmen am 03.12.2003 außerhalb einer geschlossenen Ortschaft umgesetzt wurden und sie deshalb gemäß § 7 Abs 2 TNSchG einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurften. Unabhängig von der Frage der geschlossenen Ortschaft lagen bewilligungspflichtige Maßnahmen nach § 32 WRG vor.

 

Gemäß § 45 Abs 7 TNSchG endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, wenn ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt wurde. Nach § 137 Abs 7 WRG beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist ein Jahr. Beide im Schuldspruch enthaltenen Sachverhalte wurden dem Beschuldigten in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.04.2004, somit fristgerecht, vorgehalten. Verfolgungsverjährung ist keine eingetreten.

 

Der Bewilligungsbescheid vom 04.06.2004 bewirkt keine Heilung der Übertretungen, weil dieser keinen Abspruch darüber enthält, dass die Genehmigungen rückwirkend wirksam werden.

 

Die Grabungsarbeiten der TIWAG fanden zur Zeit der Ergreifung des Rechtsmittels statt und erfolgten nicht zur Tatzeit. Überdies wird die Nichtbeachtung der Auflagen der naturschutzrechtlichen Bewilligung im bekämpften Straferkenntnis gar nicht vorgeworfen.

 

Der Rechtsmittelwerber hatte als handelsrechtlicher Geschäftsführer den Neubau der Produktionshalle in S. zu organisieren. Dadurch, dass der Eigentümer der Liegenschaften, auf denen sich der alte Betriebsstandort befand, entgegen der ursprünglichen, mündlich abgeschlossenen Vereinbarung einen um ein halbes Jahr vorverlegten Räumungstermin verlangte, kam der Berufungswerber ohne sein Verschulden in akute Zeitnot betreffend die Errichtung einer neuen Betriebsanlage. Im Oktober 2003, als die neue Betriebsfläche gekauft wurde, wurde der Planungsauftrag an den Architekten vergeben und Ende Oktober wurde auch beim Bürgermeister von S. um die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung angesucht. Der Bürgermeister von S. ging dabei davon aus, dass gegenständliche Fläche sich innerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 3 Abs 2 TNSchG befindet. So kam es um den 20.11. herum zum Baubeginn.

 

Der Berufungswerber muss sich Fahrlässigkeit anlasten lassen, da er wissen hätte müssen, dass vor Erteilung der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung mit dem Bau nicht begonnen werden darf. Aufgrund der akuten Zeitnot und um mit dem Bau der Fundamente beginnen zu können, bevor der Boden gefror, hat er es offenbar in Kauf genommen, schon vor Erteilung der Bewilligungen mit dem Bau zu beginnen. Insoweit muss er sich ein Verschulden anrechnen lassen. Der Unrechtsgehalt solcher Übertretungen ist grundsätzlich als erheblich anzusehen, weil dadurch im äußersten Fall Beeinträchtigungen von Gewässern eintreten können, die sich nur langwierig und mit großem Aufwand wieder beseitigen lassen.

 

Hinsichtlich der Übertretungen zu Spruchpunkt 1) und 2) war als maßgeblicher Tatzeitraum der 03.12.2003 zu beurteilen. Der Berufungswerber hat in glaubwürdiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt, wie sich eine Zwangslage ergeben hat, die auch wesentlich durch das Verschulden dritter Personen herbeigeführt wurde. Im Zeitraum zwischen dem Kauf der Liegenschaft im Oktober 2003 und dem 03.12.2003 haben sich eine Reihe von berücksichtigungswürdigen Umständen ergeben, die das Verschulden von Mag. M. in einem geminderten Licht erscheinen lassen. Es erschien der Berufungsbehörde deshalb angebracht, die Geldstrafen wie im Spruch ausgeführt herabzusetzen. Auf Vorkommnisse, die sich nach dem 03.12.2003 ereignet haben, kann gegenständlich nicht Bedacht genommen werden.

 

In Spruchpunkt 3) wurde nur vorgehalten, dass entgegen der bescheidmäßigen Untersagung mit der Ausführung des Vorhabens der Errichtung eines Büro-, Produktions- und Lagergebäudes auf Gst 1535/8, GB S., fortgefahren wurde. Ein solcher Tatvorwurf ist im Lichte des § 44a Z 1 VStG nicht als ausreichend konkret anzusehen, weil aus dieser Formulierung nicht ausreichend klar hervorgeht, welche baulichen Maßnahmen nach Erlassung des Untersagungsbescheides durchgeführt wurden (siehe VwGH vom 30.03.2005, Zl 2005/06/0041). In Anlehnung an diese Rechtsprechung war zu Spruchpunkt 3) der Berufung Folge zu geben und der Bescheid zu beheben.

Schlagworte
geschlossene, Ortschaft, Verfolgungsverjährungsfrist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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