TE UVS Salzburg 2006/06/21 35/10095/2-2006th

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Veröffentlicht am 21.06.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Johann und Frau Franziska  Z. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 21.4.2006, Zahl 30302/152-1556/67-2006 folgendes

Erkenntnis:

Der Berufung von Herrn Johann und Frau Franziska  Z. wird statthauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 21.4.2006, Zahl 30302/152-1556/67-2006,  sofern er sich

 

I. auf § 360 Abs 1 2.Satz GewO als Rechtsgrundlage stützt gemäß § 66 Abs  4 AVG aufgehoben;

auf § 360 Abs 4 GewO als Rechtgrundlage stützt gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben und das Verfahren zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und gegebenenfalls Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 21.4.2006, Zahl 30302/152-1556/67-2006 hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gegen Herrn Johann Z. und Frau Franziska  Z. als Betreiber des Hotels ?B.? zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gemäß § 360 Abs 1 zweiter Satz und Abs 4 GewO 1994 die Schließung der Betriebsanlage des Hotels B. im Standort 5340 Strobl, Weissenbach 162 verfügt.

 

Die wesentliche Bescheidbegründung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung lautet:

 

?Im Zuge der am 28.7.2004 durchgeführten Überprüfung der Betriebsanlage musste festgestellt werden, dass Auflagenpunkte nicht erfüllt wurden bzw. eingehalten werden und die Betriebsanlage in vielerlei Hinsicht in krassem Widerspruch zu den Erfordernissen eines ausreichenden Brandschutzes steht. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf den anlässlich dieser Überprüfung aufgenommenen Aktenvermerk verwiesen.

Zum Verfahrensablauf ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Betreiber Herr Johann Z. und Frau Franziska Z. bereits mit Verfahrensanordnung vom 20.1.2006 aufgefordert wurden die offenen Auflagenpunkte der ha. Bescheide vom 24.3.2003, Zl 30302/152- 1556/48-2006 und vom 17.9.2003, Zahl 30302/152-1556/52-2003 mittels Atteste, Ausführungsnachweise und Mängelvollzugsmeldung der Behörde bekanntzugeben, als auch den Abnahmebefund für die automatische Brandmeldevollschutzanlage von einer dazu befugten Stelle und den Bestandsplan mit allen eingetragenen Brandabschnitten in 4-facher Ausfertigung, vorzulegen. Zwischenzeitlich wurden lediglich Tekturpläne für das Untergeschoss des Hotel B. und ein Ausführungsplan für die Lüftung, ein Kostenvoranschlag für die Brandmeldeanlage und für die Blitzschutzanlage, sowie eine Bestätigung von Frau Z. über die Montage des Handlaufes zum Weinkellerabgang und über die Fertigstellung der Isolierung des Lüftungs-Technikraumes vorgelegt. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Installation sowohl der Brandmeldeanlage als auch der Blitzschutzanlage nunmehr in Auftrag gegeben worden sei.

Die nach wie vor bestehenden sicherheitstechnischen Mängel der Betriebsanlage, infolge Nichterfüllung bzw. Nichteinhaltung vorgeschriebener Brandschutzmaßnahmen, das Fehlen der Bedienungseinheit für die Rauchabzugsanlage im obersten Geschoß, die Nichtausführung der bereits einen Projektsbestandteil des Bewilligungsbescheides bildenden Brandmeldevollschutzanlage, die Nichtinstallation einer Blitzschutzanlage, die mangelnde Ausführung des Stiegenhauses, u.a.m. stellen Gefährdungspunkte dar, welche jeder für sich bereits eine Betriebsschließung rechtfertigen würden. Die Häufung dieser einzelnen Gefährdungspunkte lässt ein weiteres Zuwarten der Behörde für eine Mängelbehebung nicht länger zu, da im Anlassfall bei Betrieb des Hotels kein ausreichender Schutz für die Gäste gewährleistet werden kann.

 

Es war daher spruchgemäß die Schließung der gegenständlichen Betriebsanlage zu verfügen.?

 

Gegen diesen Bescheid haben die Ehegatten Z. durch ihre Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 8.5.2006 eine Berufung eingebracht. Sie bringen darin im Wesentlichen vor, dass die offenen Auflagen von ihnen sukzessive erfüllt worden seien und dass auch gelindere Maßnahmen als die Schließung  der Betriebsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes ausgereicht hätten. Das Vorliegen von einem das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missstand wird bestritten und auf die zwischenzeitliche Erfüllung der Auflagen verwiesen.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 67a Abs 1 Z 1 AVG iVm § 359a GewO durch ein Einzelmitglied fest:

 

Aus dem vorliegenden Betriebsanlagenakt ?Hotel B.? der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ergibt sich folgender wesentlicher Sachverhalt:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat über Antrag der Ehegatten Johann und Franziska Z. mit rechtskräftigen Bescheid vom 24.03.2003, Zahl 30302/152-1556/ 48-2003 unter Spruchpunkt II. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Erweiterung der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage ?Hotel B.? am Standort Strobl, Weißenbach 162 durch Vergrößerung der bestehenden Gästezimmer an der Westseite, sowie Ausbau des Dachgeschosses für drei Gästezimmer an der Ostseite samt technischer Einrichtungen (Lüftungsanlagen, Brandmeldevollschutzanlage) im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 2 Z 2 GewO iVm der VO BGBl 850/1994 idgF und § 93 Abs 2 ASchG erteilt. Es wurden dabei 7 Bescheidaufträge und 9 Arbeitnehmerschutzauflagen ausgesprochen.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 17.09.2003, Zahl 30302/152-1556/52-2003 wurde unter Spruchpunkt I. über Antrag der Ehegatten Johann und Franziska Z. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Erweiterung des bestehenden Wellnessbereiches (Schlammbad mit Dampfbadfunktion, Whirlwanne, Infrarotkabine) samt technischen Einrichtungen im Erdgeschoß des Hotels ?B.? erteilt.

 

Die Fertigstellungsmeldung erfolgte am 5.1.2004 und fand am 28.7.2004 durch die bautechnische Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung eine bau- und gewerbebehördliche Überprüfung der Betriebsanlage  statt. Die Sachverständige hielt das Ergebnis der Überprüfungsverhandlung mit Aktenvermerk wie folgt fest:

 

?Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24.03.2003, Zahl 30302/ 152-1556/48-2003 wurde die baubehördliche Bewilligung und gewerbebehördliche Genehmigung für den Anbau an des bestehende Hotelgebäude durch Vergrößerung der bestehenden Gästezimmer an der Westseite sowie Ausbau des Dachgeschosses für drei Gästezimmer an der Ostseite sowie Einbau einer Lüftungsanlage auf dem Gst. Nr. 130/2, KG Weißenbach.

 

Bei dem heute durchgeführten Ortsaugenschein konnte festgestellt werden, dass die oben angeführten Maßnahmen im Wesentlichen konsensgemäß errichtet wurden.

Bei der Raumaufteilung im Kellergeschoss ergaben sich geringfügige Änderungen. Diese betreffen im Einzelnen den Entfall der Lager vor dem Mehrzweckraum bzw. die Ausbildung der Garderobe. Das Lager an der Grundgrenze ist ebenfalls nicht abgetrennt worden. Im 2. Obergeschoss wurde die brandschutzmäßige Abtrennung versetzt.

 

Für die Evidenz des Aktes wird es erforderlich sein der Behörde einen Bestandsplan mit allen eingetragenen Brandabschnitten in 4- facher Ausfertigung vorzulegen.

 

Bedingt durch die baulichen geringfügigen Änderungen ergaben sich auch Änderungen bei der Lüftungskanalführung. Diese werden ebenfalls in einem Bestandsplan darzustellen sein. Bei der Besichtigung der Haustechnikzentrale musste festgestellt werden, dass die notwendigen Brandschutzklappen zwar eingebaut wurden, jedoch aus Platzgründen diese teilweise in den Raum verschoben wurden. Der verbleibende Lüftungskanal von der Brandschutzklappe bis zur brandabschnittsbildenden Wand wird noch brandschutzmäßig zu verkleiden sein. Wie vorgesehen, wurde im Verbindungsgang eine brandbeständige Deckenkonstruktion zur Wahrung des Brandabschnittes eingebaut.

 

Betreffend die Forderungen der Wildbach- und Lawinenverbauung ist noch ergänzend festzuhalten, dass laut Angaben der Bauherrschaft eine Überprüfung der Punkte bereits durch die Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführt wurde. Mit der Fertigstellungsmeldung wurde auch eine Baufertigstellungsmeldung der Baufirma vorgelegt, wo- bei als Bezug der zitierte Bescheid herangezogen wurde, in welchem auch die Auflagen- punkte der Wildbach- und Lawinenverbauung enthalten sind.

 

Zu den nicht bzw. nur teilweise erfüllten Auflagenpunkten ist im Einzelnen festzuhalten (siehe baubehördliche Bewilligung vom 24.03.2003):

 

zu 9:

Das Objekt ist noch mit einer Blitzschutzanlage gemäß den einschlägigen ÖVE Vorschriften auszuführen. Über die ordnungsgemäße Ausführung ist ein Blitzschutzattest gemäß ÖVE E49 vorzulegen.

 

zu 14:

In sämtlichen Gästezimmern ist ein Merkblatt mit dem Verhalten im Brandfall aufzulegen. (dreisprachig)

 

zu 17:

Der Boden im Fluchtstiegenhaus ist bei Abnützung bzw. bei Austausch gegen einen nicht brennbaren Bodenbelag auszutauschen. (Steinboden und dgl.)

 

Folgende weitere Mängel konnten bei der Besichtigung festgestellt werden:

 

* Beim Abgang zum Weinlager ist noch ein Handlauf vorzusehen.

* Beim Technikraum sind zwischen den Brandschutzklappen unter

der brandabschnittbildenden Wand zur Wahrung des eigentlichen Brandabschnittes ?Lüftungstechnikraum? noch brandbeständige Verkleidungen anzubringen. Ein diesbezüglicher Ausführungsnachweis ist der Behörde vorzulegen.

* Die beiden Zugangstüren zum Stiegenhaus im Kellergeschoss aus

den beiden Lokalräumlichkeiten sind wie im Plan dargestellt gegen Brandschutztüren der Qualifikation T30, selbstschließend auszutauschen.

* Der Behörde ist noch ein Abnahmebefund für die Brandmeldeanlage von einer dazu befugten Stelle vorzulegen. * Im obersten Geschoss ist noch eine Bedienungseinheit für die Rauchabzugsanlage vorzusehen.

* Der Behörde ist noch ein Bestandsplan für die Lüftungsanlage (1fach) zur Evidenz des Aktes vorzulegen.

 

Zu den Auflagen des Arbeitsinspektors ist festzuhalten, dass eine Teilnahme an der heutigen Überprüfungsverhandlung abgesagt wurde. Die Auflagen wurden dementsprechend am heutigen Tag nicht überprüft.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 1 7.09.2003, Zahl 30302/152-1556/52-2003 wurde die baubehördliche Bewilligung und gewerbebehördliche Genehmigung für die Umbaumaßnahmen im Bereich der südwestseitig gelegenen Gästezimmer durch Einbindung des Balkons am Standort Gst. Nr. 130/2, KG Weißenbahc und die Erweiterung des bestehenden Wellnessbereiches (Schlammbad mit Dampfbadfunktion, Whirlwanne, Infrarotkabine) samt technischen Einrichtungen erteilt.

 

Die oben angeführten Maßnahmen wurden konsensgemäß errichtet. Laut Angaben der Einschreiter wurden die in der Stellungnahme des bädertechnischen Amtssachverständigen vom 29.10.2003 angeführten Punkte erfüllt.

 

Unhabhängig von dem heute durchgeführten Überprüfungsverfahren ist zur bäderhygienisch und -technischen Überprüfung des Hallenbades am 21.05.2003 festzuhalten, dass die Bestätigungen über die Erfüllung der offenen Punkte im Akt aufliegen. Dies betrifft im Einzelnen:

Bestätigung des Planungsbüro Peter L. GmbH vom 20.11.2003 Bestätigung der Firma BWT vom 12.11.2003

 

Der Behörde wird vorgeschlagen nach Vorlage der Bestandspläne in 4-facher Ausfertigung für die geringfügigen Änderungen der Raumaufteilung und des Bestandsplanes der Lüftungsanlage in 1- facher Ausfertigung zur Evidenz des Aktes die Überprüfterklärung auszusprechen.

Mit den Einschreitern wurde einvernehmlich vereinbart, dass die Vorlage des Einmessplanes zur Evidenz der Katasterpläne beim Vermessungsamt über die Gemeinde erfolgt.?

 

Mit Schreiben vom 15.10.2004 hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung bei den Berufungswerbern die Erfüllung der offenen Auflagenpunkte bzw. die Mängelbehebung bis spätestens 15.11.2004 eingefordert.

 

Die Berufungswerber teilten mit Schreiben vom 29.10.2004 der Behörde mit, dass die Blitzschutzanlage erst im Frühling gemacht werden könne. Auch die Brandmeldeanlage sei noch nicht fertiggestellt und ersuchen sie um Aufschub, da dies aus finanziellen und technischen Gründen zurzeit nicht möglich sei. Die weiteren Punkte seien in Arbeit.

 

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 360 Abs 1 1.Satz GewO vom 20.1.2006 hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die Berufungswerber zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufgefordert binnen einer Frist von drei Wochen ?die Erfüllung der offenen Auflagenpunkte der Bescheide vom 24.3.2003, Zl 30302/152-152-1556/48-2003 und vom 17.9.2003, Zl 0302/ /152-1556/ 52-2003 mittels Atteste, Ausführungsnachweis und Mängelvollzugsmeldung der Behörde bekanntzugeben, als auch den Abnahmebefund für die automatische Brandmeldevollschutzanlage von einer dazu befugten Stelle, und den Bestandsplan mit allen eingetragenen Brandabschnitten in 4-facher Ausfertigung, vorzulegen.? Andernfalls wurde die bescheidmäßige Stilllegung der Betriebsanlage  angedroht.

 

Die Berufungswerber teilten darauf mit Schreiben vom 6.2.2006 mit, dass sie seit ihrem Schreiben vom 29.10.2004 die offenen Punkte noch nicht durchgeführt haben und sie bearbeitet werden. Sie ersuchen um Verlängerung der Frist der Verfahrensanordnung. Mit Schreiben vom 9.3.2006 teilten die Berufungswerber dann die Erfüllung einzelner Auflagenpunkte mit. Weiters gaben sie darin bekannt, dass die Brandmeldeanlage und die Blitzschutzanlage in Auftrag gegeben seien.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat daraufhin am 21.4.2006 den nunmehr angefochtenen Schließungsbescheid erlassen.

 

In rechtlicher Hinsicht ist dazu festzuhalten:

 

Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Schließungsbescheid einerseits auf § 360 Abs 1 2. Satz und andererseits auf § 360 Abs 4 GewO.

 

Gemäß § 360 Abs 1 GewO hat die Behörde bei Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs 1 Z 1, 2 oder 3, so unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 367 Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79c oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

 

Gemäß § 360 Abs 4 1. Satz GewO  hat die Behörde um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (§ 71) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen,  entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen.

 

Insofern die belangte Behörde die angeordnete Schließung der Betriebsanlage unter Hinweis auf die behördliche Überprüfung vom 28.7.2004 mit der Nichterfüllung von Bescheidauflagen (Verdacht der Übertretung gemäß § 367 Z 25 GewO) begründet, übersieht sie zunächst, dass der Großteil der im Aktenvermerk vom 28.7.2004 von der bautechnischen Amtssachverständigen aufgelisteten nicht erfüllten Auflagen sich auf die baubehördliche Bewilligung (Spruchpunkt I. des Bescheides vom 24.03.2003, Zahl 30302/152- 1556/48-2003) und nicht auf die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung (Spruchpunkt II.) bezieht. Dies betrifft insbesondere die geforderte Ausführung der Blitzschutzanlage (Auflage 9. der baubehördlichen Bewilligung).

 

Überdies sind nach § 360 Abs 1 GewO nur die jeweils notwendigen Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes zu verfügen, was im Einzelfall zu prüfen ist. Diese dürfen lediglich der contrarius actus zu jenen Zuwiderhandlungen sein, hinsichtlich der der Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht. Unzulässig ist es  bei bloßen Verdacht einer (Auflagen-)Übertretung gem. §  367 Z 25 GewO die Schließung der Betriebsanlage zu verfügen (s. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO², RZ 21 zu § 360). In diesem Fall käme zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes vielmehr die Auflagenerfüllung im Wege einer Ersatzvornahme in Betracht (vgl Grabler/Stolzlechner/ Wendl, aaO, RZ 1a).

 

Der vorliegende Schließungsbescheid ist daher sofern er sich auf § 360 Abs 1 2. Satz

GewO stützt rechtswidrig und daher aufzuheben.

 

Etwas anders verhält es sich bei einer Schließung gemäß  § 360 Abs 4 GewO zur Gefahrenabwehr. Eine Schließung nach Abs 4 ist grundsätzlich auch bei einer genehmigten Betriebsanlage und bei Auflagenverstößen nicht ausgeschlossen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer konkreten im Einzellfall gegebenen Gefahr, wobei davon noch nicht gesprochen werden kann, wenn sie nur nach den allgemeinen Erfahrungen nicht ausgesprochen werden kann (vgl Grabler/Stolzlechner/ Wendl, aaO, RZ 40f).

 

Im vorliegenden Fall ist der Schluss der belangten Behörde, dass die bei der behördlichen Überprüfung am 28.7.2004 festgestellten sicherheitstechnischen Mängel in der Betriebsanlage Gefährdungspunkte darstellen, welche jeder für sich bereits eine Betriebsschließung rechtfertigen würden, aus der Aktenlage so nicht nachvollziehbar. Die bautechnische Amtssachverständige listet zwar im Überprüfungsaktenvermerk vom 28.7.2004 drei nicht bzw. nur teilweise erfüllte Auflagenpunkte und sechs weitere Mängel in der Betriebsanlage auf, sie führt aber nichts näheres zu einer allfälligen dadurch bedingten konkreten Gefährdung im Sinne des § 360 Abs 4 GewO aus. Die Sachverständige spricht vielmehr insgesamt von einer im Wesentlichen konsensgemäßen Errichtung mit geringfügigen Änderungen und empfiehlt nach Vorlage von Austauschplänen hinsichtlich der durchgeführten Änderungen die Überprüfterklärung auszusprechen. Der von der Behörde herangezogene Überprüfungsaktenvermerk vom 28.7.2004 kann daher so (ohne entsprechende nachvollziehbare Ergänzung) als Begründung für eine Schließung der Betriebsanlage wegen einer konkreten Gefährdung im Sinne des § 360 Abs 4 GewO nicht herangezogen werden.

 

Überdies ist, da es sich bei der Schließung einer genehmigten Betriebsanlage um einen für den Inhaber besonders schwerwiegende Eingriff handelt, vor Erlassung dieser Maßnahme eine besonders sorgfältige Prüfung durch die Behörde auf Vorliegen der Voraussetzungen geboten, wobei dazu die Heranziehung entsprechender Sachverständiger unabdingbar erscheint. Der Verweis auf eine annähernd zwei Jahre zurückliegende Überprüfung wird dem keinesfalls gerecht, zumal zwischenzeitliche Änderungen der Sachlage (konkrete Gefährdungssituation in der Betriebsanlage) ? wie sie auch von den Berufungswerbern behauptet werden - nicht überprüft bzw berücksichtigt werden konnten.

 

Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist nicht beurteilbar, ob die von der belangten Behörde angeführten sicherheitstechnischen Mängel in der Betriebsanlage in dem Ausmaß tatsächlich noch vorhanden sind und eine konkrete Gefährdung i.S. des § 360 Abs 4 GewO darstellen, die eine Schließung der gesamten Betriebsanlage rechtfertigt. Um diese Fragen zu beantworten, wäre jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Ortsaugenschein) bei der Betriebsanlage unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen (bautechnischer Sachverständiger, maschinenbautechnischer Sachverständiger sowie Sachverständiger für Brandschutz) erforderlich. Es fehlen somit wesentliche Ermittlungsschritte und liegen damit die Voraussetzungen für eine Vorgangsweise gemäß § 66 Abs 2 AVG vor.

 

Der Schließungsbescheid ist daher soweit er sich auf § 360 Abs 4 AVG stützt zu beheben und das Verfahren zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und gegebenenfalls Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zurückzuverweisen.

Hingewiesen wird, dass gemäß § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz die Berufung einer festen Eingabegebühr von ? 13 unterliegt. Gemäß § 11 Abs 1 Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides.

Schlagworte
Betriebsanlage, Schließung einer Betriebsanlage, Auflage, Ersatzvornahme, konkrete Gefahr
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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