TE UVS Salzburg 2006/08/14 4/10603/2-2006th

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Veröffentlicht am 14.08.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Winfried F., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Ernst B.-Dr. Christoph G. M., Hallein, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 20.06.2006, Zahl 30202/369-43- 2006.1, folgendes

Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

 

?1. Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 370 Gewerbeordnung verantwortliche Organ der F. Elektronische GerätebauGes.mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 27.2.2006, am 28.2.2006, am 9.3.2006 durch Schneeablagerungen und jeweils am 4.1.2006 und am 29.3.2006 durch einen abgestellten PKW die Ladezone für Zulieferungen bei ihrer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage am Standort Golling, GP 256/3, KG Obergäu, blockierte, mit der Folge, dass die Zulieferfahrzeuge ihre Be- und Entladetätigkeiten nicht auf dem betriebseigenen Grundstück der F. Elektronische Gerätebau-Ges.mbH durchführten und Zu- und Ausfahrten zum Nachbargrundstück nur mehr eingeschränkt möglich waren, obwohl gemäß dem Projekt, welches einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 15.12.2005, GZ 30202-152/5520/9-2005 bildet, Verladetätigkeiten auf einem dazu vorgesehenen, betriebseigenen Bereich durchzuführen sind.

 

2. Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 370 Gewerbe ordnung verantwortliche Organ der F. Elektronische GerätebauGes.mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 24.3.2006 auf ihrer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage am Standort Golling, GP 256/3, KG Obergäu, die Auflage Punkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 15.12.2005, GZ 30202- 152/5520/9-2005, zur Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Mechatronikwerkstatt nicht erfüllt hat, wodurch die Zu- und Ausfahrt zu den Nachbargrundstücken nur mehr eingeschränkt möglich war.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

1. Übertretung gemäß §§ 370 iVm 368 GewO

 

2. Übertretung gemäß §§ 370 iVm 367 Z.25., 2.Fall iVm 74 (2)Gewerbeordnung

 

Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

 

1. Strafe gemäß:   § 368 Gewerbeordnung

        Euro

109,00

Ersatzfreiheitsstrafe:  34 Stunden

 

2. Strafe gemäß:   §§ 370 iVm 367Enleitungssatz

Gewerbeordnung          Euro

109,00

 

 

Ersatzfreiheitsstrafe:  34 Stunden

 

Gesamtbetrag: Euro

218,00?

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seine Rechtsvertreter fristgerecht nachstehende Berufung eingebracht:

 

?In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 20.08.2006, Zahl 30202/360-43-2006.1, welches den Vertretern am 12.07.2006 zugestellt wurde, innerhalb offener Frist nachstehende

 

Berufung:

 

Hinsichtlich der, dem Beschuldigten zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf den Spruch des o.a. Straferkenntnisses verwiesen.

 

1.) Rechtswidrigkeit des Bescheides:

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch des Bescheides die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, und zwar derart konkretisiert, dass der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. Es ist dabei der Tatort und die Tatzeit möglichst präzise anzugeben.

 

Im Spruch des angefochtenen Bescheides sind zum Faktum 1 zwar einige Datumsangaben enthalten, jedoch keine Hinweise auf die konkreten Tatzeiten.

Es ist daher für den Beschuldigten nicht klar erkennbar, welche konkrete Verhalten den Tatbestand erfüllen soll. Dies wird bereits aus dem bisherigen Akteninhalt evident, da z.B. für den 28.02.2006 und den 24.03.2006 mehrere Fotos zu unterschiedlichen Tageszeiten, die zum Teil auch keinen konkreten Be- oder Entladevorgang zeigen, vorhanden sind.

Darüber hinaus ist in diesem Fall die Anwendung des § 368 GewO nicht zutreffend, da dieser nur subsidiär zur Anwendung kommt, wenn kein anderer Straftatbestand - wie etwa fair die Nichteinhaltung von Auflagen in § 367 Z 25 GewO - normiert ist. Die im Rahmen des gewerbebehördlichen Bewilligungsverfahrens zu den An- und Ablieferungen angestellten Überlegungen haben letztendlich in der Auflage Pkt. 1. Einklang gefunden. Der § 368 GewO ist daher nicht anwendbar.

 

Das Straferkenntnis ist auch hinsichtlich des Faktum 2 mit einer Rechtswidrigkeit behaftet, da dieser Teil des Spruches jegliche Konkretisierung der vermeintlichen Tat vermissen lässt. Im Spruch muss die Tat so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH vom 05.12.1983, 82110/125).

 

Im Spruch ist lediglich angeführt, dass die Gesellschaft am 24.03.2006 die Auflage Pkt. 1. des Bescheides der BH Hallein vom 25.12.2005, GZ 80202-1521552019-2005, nicht erfüllt haben soll. Es ist jedoch nicht erwähnt, in welchem konkreten Verhalten die Verletzung bestehen soll.

 

Eine lediglich in der Begründung angeführte Umschreibung der näheren Tatbestandsmerkmale reicht nicht aus, um die Rechtswidrigkeit zu verhindern (VwGH vom 13.01.1982, 8110310203; vom 17.10.1984, 5210310061; vom 25.05.1983, Slg 11069 A; uva.).

 

Weiters ist auch in Pkt. 2. des Spruches keine Tatzeitangabe enthalten, sodass die Identität der Tat nicht unverwechselbar feststeht.

 

Infolge Mangelhaftigkeit bzw. Rechtswidrigkeit ist der angefochtene Bescheid der BH Hallein zur Gänze aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

2.) Bescheidgemäßes Verhalten bzw. Nichterfüllung des obigen Straftatbestandes:

 

Sofern überhaupt ein gesetzmäßiges ausgeführtes Straferkenntnis vorliegt, ist vorweg festzuhalten, dass die mit Bescheid der BH Hallein vom 15.12.2805, GZ 30202152/5520/9-2005, vorgeschriebenen Auflagen und sonstigen mitumfassten Gebote oder Verbote seit jeher eingehalten wurden.

 

Im vorgenannten Bescheid der BH Hallein vom 15.12.2005 wurde als Auflage in Pkt. 1. vorgeschrieben, dass die betroffenen Zulieferer nachweislich davon in Kenntnis zu setzen sind, dass Verladevorgänge ausschließlich auf dem Betriebsanlagengrundstück vorzunehmen sind.

 

Dieser Auflage wurde vollständig entsprochen. Es befindet sich auf jedem Bestellschein bzw. Auftragsbestätigung der F. Elektronische Gerätebau GmbH deutlich sichtbar folgender Vermerk, ?Bei LKW Zustellungen bzw. Abholung sind die vorgesehenen Ladezonen zu verwenden! (http //lkw.F..at) ".

 

Bei Eingeben dieser Internetadresse wird man automatisch zur Homepage der F. Elektronische Gerätebau GmbH weitergeleitet, im speziellen zu einer Anfahrtsskizze für LKW und ist auch die vorgesehene Ladezone graphisch dargestellt. Darüber hinaus werden nicht nur die Kunden und Lieferanten bei telefonischen Bestellungen, sondern auch die Fahrer vor Ort auf die Ladezone hingewiesen.

 

Aufgrund vollständiger Erfüllung der im Bescheid in Punkt 1. erteilten Auflage sowie der sonstigen mitumfassten Gebote und Verbote liegen daher die angelasteten Verwaltungsübertretungen bereits infolge Nichterfüllung des objektiven Tatbestandes nicht vor.

 

Beweis: Musterbestellschein der F. Elektronische Gerätebau GmbH,

öffentlich zugängliche Homepage der F. Elektronische Gerätebau GmbH (http://www.F..at)

"screenshot" aus der Homepage zeigend die Anfahrtsskizze und die vorgesehene Ladezone für LKW, PV,

Zeuge Thomas T., per Adresse der Fa. F. Elektronische Gerätebau

 GmbH, Obergäu 78, 5440 Golling.

 

Ein ausreichend konkretisiertes Gebot, das Verladetätigkeiten ausschließlich auf dem dazu vorgesehenen Betriebsanlagebereich durchzuführen seien, ist weder den erteilten Auflagen noch den sonstigen in den Bescheid integrierten Bestandteilen zu entnehmen. Dies hat auch seine wohlüberlegten Gründe, zumal es nicht Aufgabe der Gewerbebehörde ist, Auflagen vorzuschreiben, die tatsächlich undurchführbar wären. Dies wurde z.B. bereits vom VwGH für eine Auflage ausgesprochen, wonach ?Ladetätigkeiten nur innerhalb der Ladezone in der X-Gasse und vor bzw. innerhalb der Einfahrt der Betriebsanlage vorgenommen werden dürfen" ausgesprochen, da der Inhaber einer Betriebsanlage auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr mangels entsprechender Sanktionsmöglichkeiten Ladetätigkeiten anderer Personen nicht verhindern kann (VwGH vom 28.03.1989, 88/04/0238).

 

Es mag zwar sein, dass die Rechtmäßigkeit von vorgeschriebenen Auflagen im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen ist, jedoch dürfen Gebote und Verbote aber nur dann als Teil des strafbaren Tatbestandes herangezogen werden, wenn sie ausreichend konkretisiert sind, d.h., dass Auflagen so klar gefasst sein müssen, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (siehe VwGH vom 10-06-1987, 86/04/0184).

 

Der Bescheid bzw. seine integrierten Bestandteile lassen jedoch nicht nur ein ausreichend konkretisiertes Gebot betreffend der Verladetätigkeiten vermissen, sondern darüber hinaus auch jedwede konkrete Maßnahme, mit der die Einhaltung der Auflage sichergestellt werden sollte.

 

Dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 15.12.2005, GZ 30202152/5520/9-2005, ist auch kein Gebot dahingehend zu entnehmen, dass die vorgesehene Ladezone ständig freizuhalten ist, oder dass der Beschuldigte dafür zu sorgen hat, dass Lieferanten - auf die naturgemäß kein Einfluss ausgeübt werden kann - auf ihr durch § 62 StVO gewährtes Recht zur Durchführung von Verladetätigkeiten auf öffentlichen Straßen verzichten müssen. Dies wäre eine unzulässige Erweiterung des Genehmigungsbescheides, mit der eine unzumutbare Erschwerung der Betriebsführung verbunden wäre

 

Mangels ausreichender Konkretisierung der Gebote und Verbote bezüglich der Ladezone bzw. der Verladetätigkeiten können diese nicht als Teil des strafbaren Tatbestandes herangezogen werden.

 

Das angefochtene Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Gänze einzustellen.

 

Beweis: wie bisher, insbesondere Bescheid BH Hallein vom 15.12.2005, GZ 30202-152/5520/9-2005, PV.

 

Weiters wird ausdrücklich bestritten, dass der F. Elektronischer Gerätebau GmbH vorgeschrieben wurde, dass die LKW"s der Zulieferer nicht auf die öffentliche Straße reichen dürfen. Die eigentlichen Be- und Entladetätigkeiten wurden ausschließlich auf den betriebseigenen Grundstück durchgeführt. Dies betrifft zumindest jene Ladetätigkeiten, die mit LKW's mit Ladebordwand (auf welche der Genehmigungsbescheid abstellt) erfolgt sind.

 

Wenn am 28.02.2006 durch die ÖBB sowie am 29.03.2006 durch die Fa. Neureiter die Zustellung eines Handpaketes mittels eines dafür nicht erforderlichen LKW's erfolgt, so kann dies nicht zum Nachteil des Beschuldigten gereichen.

 

Am 27.02.2006 sowie am 24.03.2006 wurden die eigentlichen Be- und Entladetätigkeiten ausschließlich auf dem betriebseigenen Grundstück durchgeführt.

 

Zum 04.01.2006 ist ergänzend anzumerken, dass der auf dem Foto 3 seitlich abgestellte LKW kein Zulieferer der F. Elektronische Gerätebau GmbH war. An diesem Tag war die Fa. Schattauer mit dem Einbau einer Heizung beschäftigt und wurden mit dem LKW diverse Gerätschaften für die Heizung transportiert. Es handelt sich daher um keine Zulieferung im gewerberechtlichen Sinne

 

Beweis: Wie bisher, insbesondere PV, Zeuge Thomas T..

 

3.) Fehlemder Rechtswidrigkeitszusammenhang:

 

Sofern die Behörde - wider Erwarten - annehmen sollte, dass objektiv gesehen ein strafbarer Tatbestand verwirklicht wurde, so fehlt es jedoch an dem für eine Bestrafung unbedingt erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang.

Sinn und Zweck der im gewerbebehördlichen Bewilligungsverfahren angestellten Überlegungen zu den Verladetätigkeiten war die Forderung der Nachbarn, dass die Zufahrt zu ihren jeweiligen Grundstücken immer gewährleistet sei. An den im Schreiben der Behörde vom 05.04.2006 angeführten Tagen war jedoch die Zu- und Abfahrt zu den benachbarten Grundstücken immer ungehindert möglich, sodass durch die nunmehr zur Last gelegten - vermeintlichen - Verwaltungsübertretungen der Schutzzweck der behördlich verfügten Auflagen und Geboten nicht verletzt wurde.

 

Die Strafbehörde I. Instanz hat zwar den Schutzzweck grundsätzlich richtig erfasst, in dem sie bei beiden Taten einen Bezug zur Zu- und Ausfahrt zu den Nachbargrundstücken hergestellt hat. Das Ausmaß des Schutzzweckes wurde jedoch verkannt, da das Vorliegen des Rechtswidrigkeitszusammenhanges bereits dadurch angenommen wurde, dass die Zu- und Ausfahrt ?nur mehr eingeschränkt" möglich gewesen sei.

 

Wie in der Verhandlungsschrift vom 05.12.2005 Zahl 30202/152/5520/7-2005 vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen festgehalten wurde, erfolgt die Erschließung des betrieblichen Bestandobjektes über den ringförmigen Kiefernweg (öffentliche Gemeindestraße), wodurch grundsätzlich 2 Zufahrtsmöglichkeiten zum Betrieb bestehen. Folgedessen bestehen auch zum unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück 2 Zufahrtsmöglichkeiten und war dadurch die Zu- und Ausfahrt jederzeit gewährleistet. Zudem reichten die LKW's der Zulieferer nur zum Teil in die öffentliche Straße.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren ist daher mangels Vorliegen eines Rechtswidrigkeitszusammenhanges zur Gänze einzustellen.

 

Beweis: Wie bisher, insbesondere bereits vorliegender Akteninhalt, PV, Zeuge Thomas T..

 

4.) Fehlendes Verschulden:

 

Für den geradezu denkunmöglichen Fall, dass sowohl der objektive Straftatbestand erfüllt und darüber hinaus der Rechtswidrigkeitszusammenhang als gegeben erachtet wird, wird jedoch in eventu eingewendet, dass den Beschuldigten keine Schuld an den Verwaltungsübertretungen trifft, da dieser alle ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine Übertretung zu verhindern.

 

Wie bereits oben angeführt, werden sämtliche Lieferanten sowohl mündlich und schriftlich als auch über die Homepage der F. Elektronische Gerätebau GmbH darauf hingewiesen, dass für Verladetätigkeiten die dafür vorgesehene Betriebsfläche zu verwenden ist.

Sollte ein Kunde oder Lieferant mit seinem Auto oder LKW die Ladezone verstellen oder die Lieferanten beim Verrichten der Verladetätigkeiten zum Teil die öffentliche Straße benutzen, kann dies nicht zum Nachteil des Beschuldigten gereichen, da über diese Personen keine Verfügungsgewalt bzw. Sanktionsmöglichkeit besteht.

 

Darüber hinaus werden auch sämtliche Lieferanten vor Ort darauf hingewiesen, dass die Ladetätigkeiten auf der dafür vorgesehenen Betriebsfläche durchzuführen sind. Der Fa. F. ist es naturgemäß nicht zumutbar, eine Person quasi draußen abzustellen, die dafür sorgt, dass die Lieferanten auch tatsächlich das Betriebsgrundstück benutzen, Die vom Beschuldigten nach Beginn der Verladetätigkeiten gemachten Aufforderungen und Hinweise auf die Ladezone wurden von den jeweiligen Fahrern nicht befolgt.

 

Sofern vorgeworfen wird, dass die Ladefläche zum Teil durch Schneeablagerungen ?blockiert" gewesen sei, kann dies ebenfalls dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, da aufgrund der im letzten Winter herrschenden, über ein normales Maß weit hinausgehenden Schneeverhältnisse ein ständiges Schneeräumen oder sogar ein Wegtransportieren des Schnees nicht zumutbar war. Darüber hinaus ist das Betriebsgelände genau an einer Kurve der angrenzenden öffentlichen Straße situiert und wurde oftmals der Schnee von der Straßenmeisterei auf das Betriebsgelände der F. Elektronische Gerätebau GmbH geschoben. Es ist für den Beschuldigten jedenfalls unzumutbar, die dadurch angehäuften Schneemassen gänzlich zu entfernen.

 

Sofern überhaupt eine Auflage besteht, dass die Ladezone immer frei zu halten und Ladetätigkeiten ausschließlich in dem dafür vorgesehenen Bereich durchzuführen seien, ist die Einhaltung dieser Auflage für den Beschuldigten jedenfalls faktisch unmöglich, da zum einen außergewöhnliche Schneeverhältnisse vorlagen, die aufgrund des von der Straßenmeisterei durchgeführten ?Schneeabladens" noch verschärft wurden und zum anderen auf betriebsfremde Personen (Kunden, Lieferanten) kein Einfluss genommen werden kann (siehe VwGH vom 28.03.1989, 88/04/0238).

 

Dem Beschuldigten ist eine allfällige Verwaltungsübertretung nicht schuldhaft vorzuwerfen und das Verwaltungsstrafverfahren daher zur Gänze einzustellen.

 

Beweis: Wie bisher.

 

5.) Abmahnung (in eventu):

 

Für den ausdrücklich bestrittenen Fall, dass alle objektiven und subjektiven Tatbestandelemente erfüllt sind, wird in eventu ein Vorgehen nach § 21 VStG angeregt, zumal sämtliche Voraussetzungen vorliegen, nämlich ein nur geringes Verschulden des Beschuldigten (siehe die Ausführungen oben zu Pkt. 4.) und hat die Tat weiters keine bzw. nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen (Zufahrt der Nachbarn war immer gewährleistet).

Beweis: Wie bisher.

 

Der Beschuldigte stellt daher die Anträge

 

1. Das Straferkenntnis der BH Hallein vom 20.06.2006, Zahl 30202/369-43-2006.1, zur Gänze aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

2. In eventu auf ein Vorgehen nach § 21 VStG.?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG

durch ein Einzelmitglied fest:

 

Zu Spruchpunkt 1.:

 

Nach vorliegender Aktenlage wurde der F. Elektronische Gerätebau-GmbH, Golling mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 15.12.2005, Zahl 30202-152/5520/9-2005 die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Mechatronikwerkstatt im Erdgeschoß des auf Grundparzelle 256/3, KG Obergäu situierten Objektes unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

In Spruchpunkt 1. wird nun dem verantwortlichen gewerberechtlichen Geschäftsführer der Betriebsanlageninhaberin vorgeworfen, dass an mehreren Tagen die projektmäßige Ladezone für Zulieferungen blockiert gewesen sei, sodass Verladetätigkeiten nicht mehr auf dem vorgesehenen betriebseigenen Bereich durchgeführt haben werden können. Die belangte Behörde hat dies als Übertretung gemäß § 368 GewO gewertet.

 

Der Vorwurf in Spruchpunkt 1 beinhaltet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage, indem an bestimmten Tagen Ladetätigkeiten nicht in dem projektgemäß vorgesehenen Bereich durchgeführt worden seien. Ein solches Verhalten wäre verwaltungsstrafrechtlich allenfalls unter dem Aspekt einer genehmigungspflichtigen Änderung der Betriebsanlage (Straftatbestand des § 366 Abs 1 Z 3 GewO) zu prüfen gewesen. Dabei hätte der Tatvorwurf auch jene Tatumstände zu enthalten gehabt, die eine Beurteilung der Genehmigungspflicht zulassen (also konkrete Feststellungen im Hinblick auf die Eignung der Betriebsanlagenänderung, die in § 74 Abs 2 GewO angeführten Schutzinteressen zu beeinträchtigen). Derartige Feststellungen finden sich im vorliegenden Tatvorwurf nicht.

Aus der aktenkundigen Betriebsanlagengenehmigung ergibt sich auch kein ausdrückliches Gebot in einer Auflage, dass die projektmäßig vorgesehene Ladezone immer freizuhalten ist.

 

Das Berufungsvorbringen, dass für die Übertretung zu Spruchpunkt 1. die Anwendung des § 368 GewO nicht zutreffend sei, ist daher berechtigt. Spruchpunkt 1. war somit zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren mangels Vorliegen eines Straftatbestandes einzustellen.

 

Zu Spruchpunkt 2.:

 

Die in Rede stehende Auflage des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 15.12.2005 lautet:

 

?1. Die betroffenen Zulieferer sind nachweislich in Kenntnis zu setzen, dass Verladevorgänge ausschließlich auf dem Betriebsanlagengrundstück vorzunehmen sind.?

 

Das Gebot dieser Auflage beschränkt sich auf eine nachweisliche Information der Zulieferer durch den Betriebsinhaber. Dass diesem Gebot nicht entsprochen wurde, ist dem Tatvorwurf zu Spruchpunkt 2. nicht eindeutig zu entnehmen. Es wurde lediglich (ohne nähere Ausführung, durch welches konkrete Verhalten des Betriebsanlageninhabers) die Nichterfüllung der Auflage 1. vorgeworfen. Es sind auch keine Feststellungen zum damals betroffenen Zulieferer enthalten.

 

Der Vorwurf entspricht somit nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG und ist somit auch das Berufungsvorbringen zu Spruchpunkt 2. im Ergebnis berechtigt. Es war daher auch Spruchpunkt 2. zu beheben und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte
genehmigungspflichtige Änderung, Betriebsanlage, konkrete Feststellungen, Schutzinteressen gemäß §74 Abs2 GewO
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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