TE UVS Tirol 2006/08/29 2006/22/2135-2

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Veröffentlicht am 29.08.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung der Nachbarin C. G., S. Nr 110, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 10.07.2006, Zl-2.1 A 336/48 betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung nach §§ 81 ff GewO 1994 (Spruchpunkt B) für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage ?Musikkassenproduktionsstätte? der Firma ?k.-m. AG?, E. Nr 91, durch Zubau einer Lagerhalle und Umbaumaßnahmen am Bestand auf der Gp XY/XY KG S., gemäß § 67h iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt:

 

Die Berufung wird

1. in Bezug auf das Vorbringen in den Punkten 1. und 2. der Berufung, wonach

 

?1) Am 5.4.2006 in der Gemeinderatssitzung der Gemeinde S. (Pkt. 6 des Gemeinderatsprotokolls) der Verkauf der Gp XY/XY im Ausmaß von

7.134 m2 an die Firma k. M., E. Nr für die Musikkassettenproduktion beschlossen wurde. Mit Bescheid vom 10.7.2006 wird jedoch auf diesem Grundstück ein Hochregallager mit dazugehöriger Verkehrsstruktur errichtet. Gegen diese Errichtung erhebe ich Einspruch, da dies nicht mit dem Gemeinderatsbeschluss übereinstimmt.

 

2) Bei der mündlichen Verhandlung am 6.7.2006 an Ort und Stelle konnten keine Grundgrenzen festgestellt werden.

Laut Bescheid vom 10.07.2006 wurde die Grundstücks-Vermarkung zugesagt, diese wurde jedoch bis heute (20.07.2006) nicht erstellt.?

 

sowie in Bezug auf das Vorbringen im Punkt 3. der Berufung, wonach es zu einer Wertminderung ihrer Liegenschaft komme

als

unzulässig zurückgewiesen.

 

2. Im Übrigen wird die Berufung als

unbegründet abgewiesen.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 10.07.2006, Zl-2.1 A 336/48 wurde unter Spruchpunkt B die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach §§ 81 ff GewO 1994 für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage ?Musikkassenproduktionsstätte? der Firma ?k.-m. AG?, E. Nr 91, durch Zubau einer Lagerhalle und Umbaumaßnahmen am Bestand auf der Gp XY/XY KG S. erteilt.

 

Der technischen Beschreibung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass folgende Änderungen (Auszug) geplant sind:

 

?Es ist beabsichtigt, an der bestehenden Betriebsanlage auf Gst Nr XY/XY, KG S., einen Zubau im Ausmaß von 41,84 x 20,0 m (Gesamtnutzfläche: 832 m2) zu errichten. Diese Halle soll vorwiegend als Hochregallager (Palettenregale) genützt werden, wobei eine Fläche von ca 80 m2 als Kommissionierbereich Verwendung finden soll. Vom bestehenden Obergeschoss aus begehbar wird in diesem Bereich ein weiterer Lagerraum für Kleinteile im Ausmaß von 15 x 4,85 m eingerichtet.

 

Durch den Einbau von Fenstern an der Fassade sowie eine Oberlichtverglasung wird die notwendige natürliche Belichtung der Lagerhalle gewährleistet. Die Belüftung erfolgt natürlich über kippbare und öffenbare Fenster, wobei die Fensterflächen an der Nordostseite der Lagerhalle nicht öffenbar ausgeführt werden. Zusätzlich zu den bereits genehmigten Maschinen und Geräten, welche in der Betriebsanlage bereits aufgestellt sind, soll eine Kartoniermaschine aufgestellt werden. Der Gesamtanschluss aller in der Betriebsanlage elektromotorisch betriebenen Maschinen und Geräte beträgt weniger als 100 kW.

 

Betriebszeiten:

Diese bleiben im Wesentlichen unverändert und bewegen sich für die Beschäftigung von Arbeitnehmern zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr (Zweischichtbetrieb).

Anlieferungen sollen werktags in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr erfolgen, wobei durchschnittlich mit 10 Zu- bzw Ablieferungen pro Tag zu rechnen ist.

 

Anlieferungszone:

Die Be- und Entladung von Lkws und Lieferantenfahrzeugen erfolgt im Freien mittels eines Dieselstaplers; die Bestückung der Palettenregallager erfolgt innerhalb der geplanten Lagerhalle mittels eines Elektrostaplers. Die Ladestation für den Elektrostapler wird im Ladebereich der neuen Halle vorgesehen. Die Verkehrsflächenwerden mit Asphalt oder Asphaltaufbruch befestigt.?

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Nachbarin C. G., S. Nr 110, rechtzeitig Berufung und brachten darin vor wie folgt:

 

?Ich berufe hiermit gegen obigen Bescheid aus folgenden Gründen:

1)

Am 5.4.2006 wurde in der Gemeinderatssitzung der Gemeinde Stanzach (Pkt. 6 des Gemeinderatsprotokolls) der Verkauf der Gp XY/XY im Ausmaß von 7.134 m2 an die Firma k. M., E. Nr 91 für die Musikkassettenproduktion beschlossen. Mit Bescheid vom 10.7.2006 wird jedoch auf diesem Grundstück ein Hochregallager mit dazugehöriger Verkehrsstruktur errichtet. Gegen diese Errichtung erhebe ich Einspruch, da dies nicht mit dem Gemeinderatsbeschluss übereinstimmt.

 

2)

Bei der mündlichen Verhandlung am 6.7.2006 an Ort und Stelle konnten keine Grundgrenzen festgestellt werden.

Laut Bescheid vom 10.07.2006 wurde die Grundstücks-Vermarkung zugesagt, diese wurde jedoch bis heute (20.07.2006) nicht erstellt.

 

3)

Starke Minderung der Lebensqualität durch zusätzlichen Verkehr, Lärm, Staub und Wertminderung meiner Liegenschaft.?

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 67h Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gilt in den Angelegenheiten des § 67a Abs 1 Z 1 AVG der § 66 AVG mit der Maßgabe, dass der Unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs 4 AVG in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ein Ausschluss der Befugnis zur Sachentscheidung durch die Erstinstanz ist nicht erfolgt.

 

Nach § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194, idF BGBl I 2006/15 (GewO 1994) als maßgebend anzusehen:

 

?§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

(?)

 

§ 75. (1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

 

§ 77 (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl I Nr 115, sind anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.

(?)

 

§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

 

§ 356. (1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstücks und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden; ??

 

Ebenfalls beachtlich ist folgende Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 50 (WV) idF BGBl I 2005/106:

 

?§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt;??

 

Zur Parteistellung der Berufungswerberin:

a) Im erstinstanzlichen Verfahren:

Die Berufungswerberin ist Eigentümerin der Gp XY/XY KG S. und Miteigentümerin der Gp XY/XY KG S. Die Gp XY/XY liegt, getrennt durch das Weggrundstück der Gemeinde S. Gp XY/XY, nordöstlich des gegenständlichen Betriebsgrundstückes (Gp XY/XY KG S.). Diese Grundparzelle ist mit einem Einfamilienwohnhaus (Grundfläche 80m2 bebaut). In diesem Einfamilienhaus wohnen der Sohn der Berufungswerberin, M. G., dessen Lebensgefährtin sowie 4 Kinder. Die Berufungswerberin wohnt im Anwesen S. 110 auf der GP XY/XY. Zwischen dem Betriebsgrundstück XY/XY KG S. und diesem Grundstück liegt die B 198 - Lechtalstraße. Der Abstand zwischen den Grundstücksgrenzen beträgt allein mehr als 20 m. Bedingt durch den nunmehrigen Zubau verschiebt sich die Zufahrt zum Betriebsgrundstück XY/XY um 20 m nach Nordwesten und liegt sohin in einer Entfernung von ca 60 m allein von der Grundstücksgrenze der Gp XY/XY KG S. entfernt (vom Wohnhaus S. 110 ca 90 m!).

 

Die Erstbehörde ging nun (zu Recht) von einer unbeschränkten Parteistellung der Berufungswerberin aus, wenngleich sie in Bezug auf das Grundstück Gp XY/XY KG S. aufgrund der Art der beantragten Änderungen, der Entfernung zum Betriebsgrundstück und der Trennung durch die Lechtalstraße ?gerade noch? als Nachbarin im Sinne des § 75 Abs 2 GewO 1994 angesehen werden kann.

 

In Bezug auf das Grundstück GP XY/XY KG S. kommt ihr hingegen nur eine beschränkte Parteistellung zu. Zumal sie sich dort nicht einmal ?vorübergehend? im Sinne des § 75 Abs 2 2. Satz GewO 1994 aufhält, kann sie  als ?bloße? Eigentümerin dieser Grundparzelle nur Einwendungen in Bezug auf eine allfällige Gefährdung ihres Eigentums geltend machen. Derartige Einwendungen wurden jedoch nicht erhoben.

 

Die Berufungswerberin ist sohin im erstinstanzlichen Verfahren jedenfalls aufgrund des Umstandes, dass sie Miteigentümerin der Gp XY/XY KG S. ist und auch dort wohnt, berechtigterweise als Partei mit allen Rechten beigezogen worden.

 

b) Im Berufungsverfahren:

Die Behörde I. Instanz hat im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung nach den Bestimmungen des § 356 iVm §§ 41 und 42 ff AVG durchgeführt. In der Kundmachung vom 19.06.2006 wurde ausdrücklich auf die Rechtsfolge, dass bei Nichterhebung von Einwendungen ein Verlust der Parteistellung verbunden ist, hingewiesen. Zur mündlichen Verhandlung vom 06.07.2006 wurde die Berufungswerberin persönlich geladen. Sie ist zur mündlichen Verhandlung (Beginn 09.05 Uhr) auch erschienen, hat diese aber lt Niederschrift ohne Leistung der Unterschrift um 10.25 Uhr verlassen. Sie hat jedoch ihren Sohn M. G. und ihre Tochter, Ing. E. G., mit ihrer Vertretung (offenkundig eingeschränkt auf diese Verhandlung) bevollmächtigt.

 

Bei der mündlichen Verhandlung hat Herr M. G. vorgebracht wie folgt:

?Grundsätzlich wird entsprechend der Vorbringen der Frau Z. efordert, dass die Betriebsflächen ausreichend befestigt werden, sodass Staubfreiheit gewährleistet wird, da andernfalls unzumutbare Belästigungen durch Staubentwicklung zu erwarten seien.

 

Vorgebracht wird des weiteren, dass sich am bestehenden Gebäude an der östlichen Stirnseite stark strahlende Lampen befinden, welche eine Belästigung der Nachbarschaft durch Blendwirkung verursachen.

 

Seitens Herrn M. G. wird in Vertretung seiner Mutter C. G. eingewandt, dass durch den Betrieb der geänderten Betriebsanlage unzumutbare Lärmbelästigungen durch Zu- und Abfahrten zu erwarten seien. Daher seien seitens der Fa k. auch entsprechende Maßnahmen zu treffen.

 

Weiters wird seitens Herrn G. darauf hingewiesen, dass der genannte Gemeindeweg mit der Nr XY/XY, KG S., welcher von der Fa k. als Zufahrt genutzt wird, von den Kindern der Siedlung Blockau als Schulweg genutzt werde und sicherzustellen sei, dass es durch den LKW-Verkehr auf diesem Weg keine Gefährdung gebe.?

 

Frau Ing. E. G. schloss sich vollinhaltlich den Ausführungen von Herrn M. G. an und wendete ebenfalls unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Lärm- und Staubbelastung ein.

 

Diesem der Berufungswerberin zuzurechnenden Vorbringen sind als rechtlich relevante Einwendungen eine unzumutbare Staubbelästigung durch Verkehr auf den Betriebsflächen sowie eine unzumutbare Lärmbelästigung durch Zu- und Abfahrten zu entnehmen.

 

Der Einwand in Bezug auf eine störende Beleuchtung bezieht sich auf das Bestandsobjekt und ist sohin in diesem Verfahren unzulässig (siehe dazu jedoch die Angabe im Projekt, Genehmigungsbescheid S 3, Punkt 9., wonach ?die Beleuchtung an der östlichen Stirnseite des bestehenden Gebäudes entweder mit schwächeren Lampen versehen oder während der Nachtstunden zur Gänze ausgeschaltet wird, um eine Blendwirkung im Bereich der Nachbarobjekte zu vermeiden.?).

 

In Bezug auf eine allfällige Gefährdung von Kindern auf dem auch als Schulweg benützten öffentlichen Gemeindeweg wurde seitens der Verhandlungsleiterin zu Recht auf die StVO verwiesen. Das diesbezügliche Vorbringen war überdies als bloßer Hinweis formuliert. Selbst ein diesbezüglicher Einwand wäre jedoch als unzulässig anzusehen gewesen.

 

Das Vorbringen Punkte 1. und 2. der Berufung, mit dem im übrigen keine Beeinträchtigung eines subjektiven Nachbarrechtes nach der GewO 1994 geltend gemacht wurde, erhob die Berufungswerberin erstmals in dieser Berufung. Schon aus diesem Grunde wäre es daher jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Überdies ist es offenkundig, dass sich dieses Vorbringen denkmöglich nur auf die mit dem gegenständlichen Bescheid ebenfalls erteilten Baubewilligung (Spruchpunkt A) beziehen kann.

 

Eine Minderung des Verkehrswertes, im übrigen rechtlich irrelevant (vgl § 75 Abs 1 GewO 1994), wurde ebenfalls erstmal in der Berufung erhoben und war daher bereits aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.

 

Im Berufungsverfahren kommt daher der Berufungswerberin eine auf die zulässigerweise erhobenen Einwendungen in Bezug auf eine unzumutbare Staubbelästigung  durch Verkehr auf den Betriebsflächen sowie eine unzumutbare Lärmbelästigung durch Zu- und Abfahrten und der damit nach Ansicht der Berufungswerberin verbundenen Einschränkung der Lebensqualität eingeschränkte Parteistellung zu.

 

Die völlig unsubstanziellen Berufungsausführungen, die nicht einmal im Ansatz auf die eingehende Begründung im erstinstanzlichen Bescheid eingehen und mit keinem Wort darlegen, worin nun, in Kenntnis der diesbezüglichen Projektsergänzungen und der Aussagen des gewerbetechnischen Sachverständigen, im gegenständlichen Fall die vorgebrachten Belästigungen gelegen sein sollen, war unbegründet.

 

Wie der gewerbetechnische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung eingehend dargelegt hat, führt die beabsichtige Änderung der Betriebsanlage in lärmtechnischen Hinsicht durch den geplanten Zubau zu einer Verbesserung der Situation für die Nachbarn. Einerseits wird die bestehende Zufahrt zum Betriebsgelände dadurch um ca 20 m nach Nordwesten, sohin weg von den nächstgelegenen Nachbarn auf der Gp XY/XY, KG S., (M. G. mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern), verlegt und erfolgt durch geplanten Zubau eine Abschirmung dieser, aber auch der Nachbarn (der Berufungswerberin) auf Gp XY/XY KG S.

 

Andererseits gilt zu bedenken, dass mit den gegenständlichen Änderungen der Betriebsanlage keine Änderung der Anzahl an Zu- und Ablieferungen verbunden ist. Die nunmehr im Genehmigungsbescheid angeführte Anzahl an durchschnittlichen Zu- und Ablieferungen pro Tag mit 10 stellt sohin ein bloßes Festschreiben bereits vorhandener Zustände dar (vgl die e-mail des Genehmigungswerbers vom 02.08.2006). Eine nachteilige Änderung der Lärmsituation für die Nachbarn kann daher schon aus diesem Grunde nicht eintreten. Aber selbst bei lärmtechnischer Beurteilung der An- und Ablieferungen ist für die Berufungswerberin nichts gewonnen. So hat der gewerbetechnische Sachverständige bei der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es selbst bei den nächstgelegenen Nachbarn (und zufolge der obigen Ausführungen zur Parteistellung ist die Berufungswerberin dazu nicht zu zählen) dadurch zu keiner Erhöhung der Lärmimmission kommt.

 

Zur Staubbelastung hat der Genehmigungswerber das Projekt im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens dahingehend konkretisiert, dass die Verkehrsflächenwerden mit Asphalt oder Asphaltaufbruch befestigt werden. Mit dieser Projektergänzung erfüllt der Genehmigungswerber die seitens der Nachbarn erhobenen ?Forderungen? anlässlich der mündlichen Verhandlung. Auch der gewerbetechnische Sachverständige sieht unter diesen Voraussetzungen eine unzumutbare Staubbelästigung der Nachbarn für ausgeschlossen. Die Berufungsbehörde schließt sich dieser Aussage vollinhaltlich an. Es ist nämlich für die Berufungsbehörde unter den gegebenen Voraussetzungen nicht nachvollziehbar, worin eine Staubbelästigung, namentlich für die weit entfernte Berufungswerberin, gelegen sein soll.

 

Zusammenfassend zeigt sich sohin, dass sich die Berufung, soweit sie nicht als unzulässig zurückzuweisen war, als unbegründet erwiesen hat und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Der, Einwand, in, Bezug, auf, eine, störende, Beleuchtung, bezieht, sich, auf, das, Bestandsobjekt, ist, in, diesem, Verfahren, unzulässig, In, Bezug, auf, eine, allfällige, Gefährdung, von, Kindern, auf, den, Schulweg, benützten, Gemeindeweg, wurde, seitens, Verhandlungsleiterin, zu, Recht, auf, die, StVO, verwiesen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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