TE UVS Tirol 2007/03/05 2007/22/0450-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung der Frau H. E., XY 5, S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwarz vom 23.01.2007, Zl SB-75-2006-HAM, wie folgt:

 

I.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 3., 6. und 7. als unbegründet abgewiesen.

 

II.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die zu den Spruchpunkten 9 und 11. verhängten Geldstrafen auf jeweils Euro 40,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt werden.

 

Dementsprechend werden die Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu diesen  Spruchpunkten mit je Euro 4,00 insgesamt daher Euro 8,00, neu bemessen.

 

III.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung zu den Spruchpunkten 4., 5., 8., 12., 13., 14. und 16. insofern Folge gegeben, als gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen ? und eine Ermahnung erteilt ? wird.

 

IV.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung zu den Spruchpunkten 2., 10., und 15. insofern Folge gegeben, als gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Frau H. E., geboren am XY, hat es als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes (Schutzhütte) im Standort M., XY 966, zu verantworten, dass die Gasanlage dieser gewerblichen Betriebsanlage jedenfalls ab Eintritt der Rechtskraft des geänderten gewerberechtlichen Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13.08.2003, Zl 3104/1e-03 und 2733/2d-03, das ist mit Ablauf des 29.08.2003, betrieben worden ist, wobei mehrere in den betreffenden (geänderten) Genehmigungsbescheiden enthaltene Auflagen nicht erfüllt worden sind, weil

 

jedenfalls bei der Kontrolle am 20.06.2006 im Bereich des Kriechweges Steine, Erdreich und Altholz abgelagert war, obwohl gemäß der Auflage im Zusammenhang mit der Flüssiggasanlage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13.08.2003, Zl 3104/1e-03 und 2733/2d-03 im straßenseitigen Bereich der Aufstellungsfläche des Gastankes das inzwischen angesammelte Gesteins- und Erdmaterial so weit zu entfernen ist, dass sich unter dem Gastank keine Mulde mehr bilden kann,

jedenfalls vom 30.08.2003 bis 20.06.2006 der vorhandene elektronische Grenzwertgeber nicht ordnungsgemäß angeschlossen worden ist, obwohl gemäß Auflage 1 der Auflagen zum Dieselaggregat/Tankraum des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13.08.2003, Zl 3104/1e-03 und 2733/2d-03 der elektronische Grenzgeber (Überfüllsicherung) elektrisch anzuschließen ist,

 

jedenfalls bis 20.06.2006 der Tankraum nicht elektrisch in Feuchtraumausführung beleuchtet worden ist bzw keine entsprechende ständig betriebsbereite Handlampe im Tankraum bereitgehalten worden ist, obwohl gemäß Auflage 2 der Auflagen zum Dieselaggregat/Tankraum des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13.08.2003, Zl 3104/1e-03 und 2733/2d-03 der Tankraum elektrisch in Feuchtraumausführung zu beleuchten oder eine entsprechende ständig betriebsbereite Handlampe im Tankraum bereit zu halten ist,

 

jedenfalls vom 30.08.2003 bis 20.06.2006 der ölbeständige und flüssigkeitsdichte Anstrich nicht angebracht worden ist, obwohl gemäß Auflage 3 der Auflagen zum Dieselaggregat/Tankraum des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13.08.2003, Zl 3104/1e-03 und 2733/2d-03 der Tankraum bis auf die Höhe von 1 m vom Boden an gerechnet, mit einem flüssigkeitsdichten und ölbeständigen Anstrich zu versehen ist,

 

jedenfalls vom 30.08.2003 bis 20.06.2006 im Bereich zwischen dem Aggregateraum und dem Dieselkraftstofflagerraum unterhalb des Vordaches der geforderte Handfeuerlöscher (Trockenlöscher mit einem Füllgewicht von 12 kg) nicht montiert worden ist, obwohl gemäß Auflage 1 der Auflagen zum Aufstellungsraum des Notromaggregates des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13.08.2003, Zl 3104/1e-03 und 2733/2d-03 beim Zugang ein Handfeuerlöscher der Type G 12 witterungsgeschützt aufzustellen ist,

 

jedenfalls bis 20.06.2006 die vorhandenen Mauerdurchbrüche zwischen dem Aggregateraum und dem angrenzende Dieselkraft-Lagerraum nicht brandbeständig zugemauert bzw dort wo Leitungsdurchführungen erforderlich sind, diese nicht abgeschottet worden sind, obwohl gemäß Auflage 3 der Auflagen zum Aufstellungsraum des Notromaggregates des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13.08.2003, Zl 3104/1e-03 und 2733/2d-03 die Mauerdurchbrüche zum Tankraum hin brandbeständig (F30) abzuschotten sind,

 

jedenfalls bis 20.06.2006 im Bereich des Aggregateraums kein Ölbindemittel mit einer Durchschnittsmenge von ca 30 g gelagert worden ist, obwohl gemäß Auflage 4 der Auflagen zum Aufstellungsraum des Notromaggregates des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13.08.2003, Zl 3104/1e-03 und 2733/2d-03 im Aggregateraum eine entsprechende Menge an Ölbindemitteln bereit zu halten ist,

 

jedenfalls vom 30.08.2003 bis 20.06.2006 die erforderlichen Informationsblätter ?Verhalten im Brandfall? nicht bei der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung in Innsbruck angefordert bzw in den Gästezimmern aufgelegt worden sind, obwohl gemäß Auflage 1 der Auflagen aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13.08.2003, Zl 3104/1e-03 und 2733/2d-03 in den Gästezimmern die Informationsblätter ?Verhalten im Brandfall? aufzulegen sind. Diese sind erhältlich bei der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung,

 

jedenfalls vom 30.08.2003 bis 20.06.2006 die Notausgangstüre im Bereich des 1. Obergeschoßes aus dem Bettentrakt nicht in Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet worden ist, bzw. sämtliche Türen aus Gastlokalen, die zum Gang hin (Fluchtweg) hinweisen, bei Betrieb der Anlage nicht in Offenstellung fixiert worden sind, obwohl gemäß Auflage 2 der Auflagen aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13.08.2003, Zl 3104/1e-03 und 2733/2d-03 die Hauptausgangstüre im Erdgeschoß sowie die Notausgangstüre im Obergeschoß in Fluchtrichtung aufschlagend herzustellen ist. Die Türen der Gastlokale sowie die Schiebetüre sind während der Betriebszeiten in offener Stellung fix verriegelbar herzustellen oder diese Türen sind ebenso in Fluchtrichtung aufschlagend auszuführen,

 

jedenfalls bei der Kontrolle am 20.06.2006 die erforderlichen Sicherheitsabfallbehälter nicht bereit gestellt worden sind, obwohl gemäß Auflage 3 der Auflagen aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13.08.2003, Zl 3104/1e-03 und 2733/2d-03 für die Entleerung von Aschenbechern ein Sicherheitsabfallbehälter bereit zu stellen ist,

 

jedenfalls vom 30.08.2003 bis 20.06.2006 die geforderte Druckknopfbrandmeldeanlage nicht installiert worden ist, obwohl gemäß Auflage 4 der Auflagen aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13.08.2003, Zl 3104/1e-03 und 2733/2d-03 für die interne Alarmierung das Gebäude mit einer Druckknopfbrandmeldeanlage gemäß TRVB S 123 auszustatten ist,

 

jedenfalls vom 30.08.2003 bis 20.12.2006 (Überprüfung des Akteneinlaufes) keine Bestätigung darüber vorgelegt worden ist, aus der ersichtlich ist, dass die gesamte Fluchtwegorientierungsbeleuchtung für den gegenständlichen Betrieb (Gastlokale und Bettentrakt) entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie der österreichischen Brandverhütungsstelle TRVB 102 erstellt wurde und funktionstüchtig ist, obwohl gemäß Auflage 5 der Auflagen zum aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13.08.2003, Zl 3104/1e-03 und 2733/2d-03 die vorhandene Fluchtwegorientierungsbeleuchtung von einem hiezu Befugten überprüfen zu lassen und hinsichtlich der Anzahl und Situierung der Notleuchten so zu ergänzen ist, dass die Richtlinie der österreichischen Brandverhütungsstelle TRVB 102 erfüllt ist. Dies ist von der ausführenden Firma zu bestätigen,

 

jedenfalls vom 30.08.2003 bis 20.06.2006 die vorhandenen Handfeuerlöscher nicht von einem hiezu Befugten überprüft worden sind (letzte Überprüfung im September 2000, neuerliche Überprüfungen fällig seit September 2002 bzw September 2004), obwohl gemäß Auflage 6 der Auflagen aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13.08.2003, Zl 3104/1e-03 und 2733/2d-03 die vorhandenen Handfeuerlöscher von einem hiezu Befugten überprüfen zu lassen sind,

 

jedenfalls vom 30.08.2003 bis 20.06.2006 kein Nachweis drüber erbracht worden ist, aus dem ersichtlich ist, das die Blitzschutzanlage von einem hiezu Befugten überprüft worden ist, obwohl gemäß Auflage 7 der Auflagen aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13.08.2003, Zl 3104/1e-03 und 2733/2d-03 die Blitzschutzanlage von einem hiezu Befugten überprüfen zu lassen ist. Der Prüfbefund ist vorzulegen,

 

jedenfalls bei der Kontrolle am 20.06.2006 die Notausgangstüre im 1. Obergeschoß aus dem Bettentrakt nicht in Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet worden ist, obwohl gemäß Auflage 2 der Auflagen zum Schutz der Kunden und Arbeitnehmerinnen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 13.08.2003, Zl 3104/1e-03 und 2733/2d-03 die Türen bei den Notausgängen in Fluchtrichtung aufschlagend anzuordnen sind,

 

jedenfalls vom 17.07.2004 bis 20.12.2006 (Überprüfung des Aktenlaufes) kein Nachweis darüber erbracht worden ist, aus dem ersichtlich ist, dass die wiederkehrende Prüfung gemäß § 41 der Flüssiggas-Verordnung 2002-FGV von einem hiezu befugten Unternehmen (Flüssiggaslieferant oder befugtes Installationsunternehmen) durchgeführt und das Ergebnis dieser wiederkehrenden Prüfung ? Überprüfungsbefund ? an die Bezirkshauptmannschaft Schwaz, Gewerbeabteilung, übermittelt worden ist, obwohl gemäß Auflage I./17. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 03.11.1983, Zl 3104/1b-83 die wiederkehrende Prüfung gemäß § 41 der Flüssiggas-Verordnung 2002-FV von einem hiezu befugten Unternehmen (Flüssiggaslieferant oder befugtes Installationsunternehmen) durchzuführen (letzte Überprüfung am 16.07.2001, fällig seit Juli 2004) und das Ergebnis dieser wiederkehrenden Prüfung ? Überprüfungsbefund ?an die Bezirkshauptmannschaft Schwaz, Gewerbeabteilung, zu übermitteln ist.?

 

Hierdurch habe sie zu den jeweiligen Spruchpunkten jeweils die Rechtsvorschrift des § 367 Z 25 GewO 1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit der in den Spruchpunkten jeweils zitierten Auflage verletzt. Es wurden folgende Geldstrafen verhängt bzw Ermahnungen ausgesprochen:

 

Spruchpunkt 1. Ermahnung

Spruchpunkt 2. Euro 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) Spruchpunkt 3. Ermahnung

Spruchpunkt 4. Euro 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)

Spruchpunkt 5. Euro 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) Spruchpunkt 6. Ermahnung

Spruchpunkt 7. Ermahnung

Spruchpunkt 8. Euro 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)

Spruchpunkt 9. Euro 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)

Spruchpunkt 10. Euro 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)

Spruchpunkt 11. Euro 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)

Spruchpunkt 12. Euro 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)

Spruchpunkt 13. Euro 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)

Spruchpunkt 14. Euro 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)

Spruchpunkt 15. Euro 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)

Spruchpunkt 16. Euro 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden)

 

In ihrer dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung bringt die Berufungswerberin vor, dass sie seit Mai 2006 Pächterin der ?XY Hütte? in M. sei. Einige der in der Strafverfügung vom 16.08.2006 festgestellten Mängel seien in der Zwischenzeit behoben worden. Die restlichen Mängel würden umgehend vom Besitzer, Herrn T., behoben. Bezüglich der Überprüfung der Feuerlöscher (Punkt 13) ist eine Rechnung der Firma W. beigelegt.

 

Mit Datum 23.02.2007 erreichte die Berufungsbehörde ein Schreiben der Berufungswerberin, worin sie zum Ausdruck bringt, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Sie gibt an, dass sich im letzten Jahr aufgrund nötiger Investitionen und des schlechten Wetters ein Verlust in Höhe von Euro 9.051,00 eingestellt habe. Zwischenzeitliche Zahlungen hätten zu einem negativen Kontostand für die XY-Hütte in Höhe von Euro 14.217,81 geführt. Nochmals verweist die Berufungswerberin auf den Umstand, dass ihr im Zeitpunkt der Übergabe bestätigt worden sei, dass der Betrieb in ordnungsgemäßem Zustand sei. Über die gegenständlichen Bescheidauflagen sei sie nicht informiert worden. Es wird die Herabsetzung der Geldtrafe beantragt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

Da sich die eingebrachte Berufung nur mehr gegen die bemessene Strafe richtet, ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und hat sich die Berufungsbehörde nur mehr mit der Strafhöhe auseinanderzusetzen.

 

Auch wenn der Berufungsbehörde daher eine inhaltliche Überprüfung der gegenständlichen Auflagen verwehrt ist, so ist hinsichtlich der Spruchpunkte 2., 4., 5., 8., 9., 11., 13. und 14. auszuführen, dass der Berufungswerberin als Tatzeit der Zeitraum vom 30.08.2003 bis 20.06.2006 vorgeworfen wurde. Zu Spruchpunkt 12. wurde ihr als Tatzeit der Zeitraum 30.08.2003 bis 20.12.2006 sowie zu 16. der Zeitraum 17.07.2004 bis 20.12.2006 vorgeworfen. Der lange Zeitraum des der Rechtsordnung missbilligenden Zustandes wurde von der Erstbehörde im Rahmen der Strafbemessung mitberücksichtigt. Anzumerken ist, dass im Falle einer vollen Berufung auch auf die Frage, inwiefern gegenständlich die Einhaltung der Auflagen durch die Berufungswerberin zumutbar war - auch in Ansehung des zumutbaren Wissensstandes - einzugehen gewesen wäre. Dies im Hinblick auf die Erteilung der Auflagen mit Bescheid vom 13.08.2003, adressiert an den Besitzer der Betriebsanlage und in Anbetracht des kurzen Zeitraumes zwischen Übernahme (Pacht) durch die Berufungswerberin und Kontrolle durch die Erstbehörde.

 

Die Berufungswerberin hat in ihren Ausführungen glaubhaft angegeben, dass sie den gegenständlichen Betrieb seit Mai 2006 gepachtet hat. Die gegenständliche Überprüfung, welche dem Straferkenntnis zugrunde liegt, erfolgte bereits im Juni 2006. Der Berufungswerberin kann die Nichtbefolgung von Auflagen für einen Zeitraum, in welchem sie mit dem gegenständlichen Betrieb nicht in Zusammenhang zu bringen ist, nicht zum Vorwurf gemacht werden, vielmehr hat sie lediglich Übertretungen für den Zeitraum 1. Mai 2006 bis 20. Juni 2006 zu verantworten. Der Zeitraum 30.08.2003 bis 30. April 2006 ist daher gegenständlich in Bezug auf die Berufungswerberin nicht strafrelevant. Die Tat wurde ihr insofern nicht ordnungsgemäß vorgeworfen. Aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruches kann diesem Mangel seitens der Berufungsbehörde hinsichtlich der Punkte 4., 5., 8., 12., 13., 14. und 16. nur mehr mit einer Ermahnung iSd § 21 VStG begegnet werden. Eine Ermahnung war insbesondere auch deshalb auszusprechen, da die obgenannten Spruchpunkte jeweils Auflagen zum Inhalt haben, die keine unmittelbare Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der Schutzinteressen der Gewerbeordnung nach sich ziehen. Hinsichtlich Spruchpunkt 13. ist ergänzend auszuführen, dass die Berufungswerberin einen Nachweis erbracht hat, wonach sie die vorgeschriebene Überprüfung der Handfeuerlöscher am 06.10.2006 und somit vor der nochmaligen Kontrolle durch die Erstbehörde durchgeführt hat. In Anbetracht der Kürze des tatsächlichen strafrelevanten Zeitraumes und des als gering einzustufenden Verschuldens war auch unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die bereits von der Behörde ausgesprochenen Ermahnungen, ebenso von der Bestimmung des § 21 VStG Gebrauch zu machen.

 

Gleichfalls war im Sinne dieser Überlegung sowie unter Berücksichtigung der Vermögenslage der Berufungswerberin die verhängten Geldstrafen zu den Spruchpunkten 9. und 11. auf jeweils Euro 40,00 herabzusetzen. Der Ausspruch einer Ermahnung konnte diesbezüglich nicht erfolgen, zumal es sich jeweils um Auflagen des Brandschutzes (Installation einer Druckknopfbrandmeldeanlage sowie das Aufschlagen der Notausgangstüren in Fluchtrichtung) handelt. Der hohe Schutzzweck bzw. die dahinterstehenden öffentlichen Interessen erfordern jedenfalls auch unter Beachtung der Besonderheiten dieses Einzelfalles eine Bestrafung nach § 367 Z 25 GewO 1994.

 

Zu Spruchpunkt 2., welcher den elektronischen Anschluss des Grenzwertgebers vorschreibt, ist festzuhalten, dass die Vorschreibung eines derartigen ?elektronischen? Anschlusses in technischer Hinsicht nicht vorgesehen ist. Vielmehr erfolgt ein elektronischer Anschluss des Grenzwertgebers erst im Zuge der Tankauffüllung beim Tankfahrzeug. Es hätte daher wohl in dieser Auflage anstelle von ?elektronisch? ?ordnungsgemäß? heißen müssen, zumal der Grenzwertgeber zwar vorhanden war, aber offenkundig nicht funktionierte. In diesem Sinne auch die Stellungnahme des gewerbetechnischen Sachverständigen vom 26.06.2006, der selbst davon spricht, dass der elektronische Grenzwertgeber noch ?ordnungsgemäß angeschlossen werden muss?. Die Einhaltung einer Auflage, die auch nicht abstrakt gewerberechtlich gedeckt ist, kann keine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion nach sich ziehen und war daher diesbezüglich von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 10. (Bereitstellung Sicherheitsabfallbehälter), welchem die Tatzeit 20.06.2006 zugrunde liegt, ist auszuführen, dass nach dem Inhalt der gegenständlichen Auflage (D, 3.) nicht erkennbar ist, welche Abfallbehälter konkret bereit zu stellen sind. Es wird weder auf eine technische Norm Bezug genommen noch eine bestimmte Ausführung (Verschluss etc) bzw. ein bestimmtes Material (Metall) vorgeschrieben. Zumal daher keinerlei Kriterien für die Beschaffenheit der Sicherheitsbehälter für die Entleerung von Aschenbechern ersichtlich sind, ist die Auflage entgegen dem Bestimmtheitsgebot nicht ausreichend konkretisiert. In Anbetracht dieser Umstände liegt nach Ansicht der Berufungsbehörde gar kein strafbares Verhalten vor, sodass von der Bestimmung des § 21 VStG Gebrauch zu machen und von der Verhängung einer Strafe gänzlich abzusehen war. Selbiges ist hinsichtlich Spruchpunkt 15. auszuführen, zumal dieser inhaltlich Spruchpunkt 9. entspricht und dort auch dieselbe Auflage zitiert wird.

 

Betreffend die Spruchpunkte 1., 3., 6. und 7. ist auszuführen, dass über die Berufungswerberin keine Geldstrafe verhängt, sondern bereits im erstinstanzlichen Verfahren lediglich eine Ermahnung erteilt wurde. Insofern war der Berufung vor dem Hintergrund der beantragten Herabsetzung der Geldstrafen der Erfolg zu versagen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Zu, Spruchpunkt 2, welcher, den, elektronischen, Anschluss, des, Grenzwertgebers, vorschreibt, ist, festzuhalten, dass, die, Vorschreibung, eines, ?derartigen? Anschlusses, in, technischer, Hinsicht, nicht, vorgesehen, ist, Vielmehr, erfolgt, ein, elektronischer, Anschluss, des, Grenzwertgebers, erst, im, Zuge, der, Tankfüllung, beim, Tankfahrzeug, Es, hätte, daher, wohl, in, dieser, Auflage, anstelle, von, ?elektronisch?, ordnungsgemäß, heißen, müssen, zumal, der, Grenzwertgeber, zwar, vorhanden, war, aber, offenkundig, nicht,funktionierte, In, diesem, Sinne, auch, die, Stellungnahme, des, gewerbetechnischen, Sachverständigen, der, selbst, davon, spricht, dass, der, elektronische, Grenzwertgeber, noch, ordnungsgemäß, angeschlossen, werden, muss, Die, Einhaltung, einer, Auflage, die, auch, nicht, abstrakt, gewerberechtlich, gedeckt, ist, kann, keine, verwaltungsstrafrechtliche, Sanktion, nach, sich, ziehen, war, daher, diesbezüglich, von, der, Verhängung, einer, Strafe, abzusehen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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