TE UVS Tirol 2007/08/01 2007/26/1979-2

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Veröffentlicht am 01.08.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung der Frau S. Y., wohnhaft in XY Str 91, I., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 04.07.2007, Zl II-STR-01710e/2006, betreffend Übertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, das sind zu Punkt 1. Euro 24,00, zu Punkt 2. Euro 16,00, zu Punkt 3. Euro 32,00 und zu Punkt 4. Euro 32,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 04.07.2007, Zl II-STR-01710e/2006, wurde Frau S. Y., XY Str 91, I., Folgendes zur Last gelegt:

 

Faktum 1)

(Verstoß gegen die Gewerbeordnung, § 81 Abs 1: Konsenslos geändertes Betreiben einer Betriebsanlage entgegen der Beschreibung zum vorliegenden Genehmigungsbescheid)

 

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck (als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 21.07.2005, Zahl III-59/2005/RR/P, wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für die Betriebsanlage in I., XY Straße 6a, unter Bedachtnahme auf den entsprechenden, dieser Bewilligung zugrunde liegenden Antrag, wonach der bestehende Parkplatz unverändert bis 24:00 Uhr betrieben wird und ab 24:00 Uhr durch Absperrungen gegen eine Benützung gesichert wird.

 

Durch den Verein T. Geselligkeits- und Sportverein XY E. S. D. I. wurde im Zuge der Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Buffet die mit dem eingangs zitierten Bescheid genehmigte Betriebsanlage in I., XY Straße 6a, während nachangeführter Zeit(en) in nachangeführter Weise unter Missachtung der durch den in Rede stehenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheid hinsichtlich der Benützung des Parkplatzes getroffenen Regelung betrieben:

 

Am 01.07.2006 wurde in Ausübung des Gastgewerbes durch den genannten Verein die dortige Betriebsanlage während der Zeit vom 24:00 Uhr bis 02:00 Uhr in der Weise entgegen den obgenannten Bescheid zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung hinsichtlich des Parkplatzes betrieben, indem am 01.07.2006 in der Zeit von 24:00 Uhr bis 00:25 Uhr zwei Fahrzeuge und ab 00:25 Uhr bis 00:40 Uhr ein Fahrzeug (XY) auf dem vor dem Gastbetrieb befindlichen Parkplatz, welcher Teil der gegenständlichen Betriebsanlage ist, abgestellt waren. Entgegen der obgenannten Betriebsbeschreibung zur vorliegenden Genehmigung war am 01.07.2006 während der Zeit von 24:00 Uhr bis 02:00 Uhr der genannte Parkplatz auch nicht abgesperrt.

 

In unmittelbarer Nähe dieser gewerblichen Betriebsanlage (dieses Gastbetriebes) sind zum Zwecke des Bewohnens genutzte Räumlichkeiten gelegen. Diese in den beiden vorhergehenden Sätzen angeführten Umstände waren im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 Gewerbeordnung geeignet, bei den Nachbarn dieses Gastbetriebes, durch das Abfahren der Fahrzeuge vom gegenständlichen Parkplatz verursachte, Lärmbelästigungen außerhalb der durch den angeführten Genehmigungsbescheid gedeckten Betriebszeiten hervorzurufen. Es war diese Betriebsanlage daher geeignet, bei den dortigen Nachbarn insofern größere Belästigungen hervorzurufen, als die Betriebsanlage durch das oben beschriebene, die zitierte Genehmigung überschreitende Betreiben geeignet war die dortigen Nachbarn in der oben beschriebenen Weise zu Zeiten zu belästigen, während deren ein Betreiben der dortigen Betriebsanlage unzulässig war. Zufolge dieses angelasteten Sachverhaltes wurde die Betriebsanlage in im Sinne des § 81 Abs 1 Gewerbeordnung genehmigungspflichtig geänderter Weise betrieben. Eine entsprechende Genehmigung dieses genehmigungspflichtig geänderten Betreibens dieser Betriebsanlage lag nicht vor.

 

Sie haben dadurch als für die Ausübung des Gastgewerbes durch die genannte Unternehmung verantwortliche gewerberechtliche Geschäftsführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3, zweiter Fall, iV mit § 81 Abs 1 und § 74 Abs 2 Z 2 sowie des weiteren iV mit § 370 Abs 2 Gewerbeordnung, BGBl Nr 194/1994, begangen.

 

Faktum 2) (WC-Fenster)

(Verstoß gegen eine Auflage eines Betriebsanlagenbescheides, Missachtung mittels Bescheides erteilter betriebsanlagenrechtlicher Vorschreibungen)

 

Gemäß § 367 Z 25 Gewerbeordnung, (GewO), BGBl Nr 194/1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b GewO in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge nicht einhält.

 

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck (als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 21.07.2005, Zahl III-59/2005/RR/P, wurde die Betriebsanlagengenehmigung für die Betriebsanlage in I., XY Str 6a, ua unter Vorschreibung nachangeführter Auflage erteilt:

 

Punkt 1. dieses Bescheides lautet:

?Die außen liegenden Fenster der Betriebsanlage sind auch während der neuen Öffnungszeiten stets geschlossen zu halten und gegen das Öffnen durch Unbefugte wirksam zu sichern (zB durch abnehmbare oder versperrbare Griffoliven).

 

Im Zuge des durch den Verein T. Geselligkeits- und Sportverein XY E. S. D. I. am 24.07.2006 in der Zeit von 20.20 Uhr bis 20.35 Uhr zum Zwecke der Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Buffet unternommenen Betreibens der vom vorhin zitierten gewerbebehördlichen Bescheid erfassten Betriebsanlage in I., XY-Str 6a, wurde die Erfüllung der oben (zu diesem Faktum) zitierten Vorschreibung bzw eine Folgeleistung im Sinne dieser Vorschreibung unterlassen; und zwar wurde durch den Verein T. Geselligkeits- und Sportverein E. S. D. I. als Inhaberin der Betriebsanlage am 24.07.2006 in der Zeit von 20:20 Uhr bis 20:35 Uhr insofern unterlassen, das WC-Fenster des Gastbetriebes in I., XY-Str 6a, geschlossen zu halten, indem der Fensterflügel desselben damals geöffnet war.

 

Durch den Verein T. Geselligkeits- und Sportverein XY E. S. D. I. wurde es zufolge dieses eben beschriebenen Sachverhaltes als Inhaberin der angeführten Betriebsanlage unterlassen, für eine Entsprechung im Sinne der vorzitierten Vorschreibung zu sorgen.

 

Sie haben dadurch als für die Ausübung des Gastgewerbes durch die genannte Unternehmung bestellter verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO iV mit Punkt 1. des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck (als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 21.07.2005, Zahl Ill-59/2005/RR/P, sowie des weiteren iV mit § 370 Abs 1 GewO, BGBI Nr 194/1994, begangen.

 

Faktum 3) (Eingangstüren)

(Verstoß gegen eine Auflage eines Betriebsanlagenbescheides; Missachtung einer mittels Bescheides erteilten betriebsanlagenrechtlichen Vorschreibung)

Gemäß § 367 Z 25 Gewerbeordnung, (GewO), BGBl Nr 194/1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b GewO in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge nicht einhält.

 

Mit dem gewerbebehördlichen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck (als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 21.07.2005, Zahl III-59/2005/RR/P, wurde die Betriebsanlagengenehmigung für die Betriebsanlage in I., XY-Str 6a, ua unter Vorschreibung nachangeführter Auflage erteilt:

 

Punkt 2. des Spruches des zuvor zitierten Bescheides lautet:

Die Eingangstüre der Betriebsanlage ist, außer zum Zweck des Zu- und Abgehens von Gästen und Personal, auch während der neuen Öffnungszeiten geschlossen zu halten, und mit einem automatischen Türschließer zu versehen, welcher stets funktionstüchtig zu halten ist.

 

Seitens des Vereins T. Geselligkeits - und Sportverein E. S. D. I. wurde als Inhaberin der vom oben zitierten Bescheid erfassten Betriebsanlage in I., XY Str 6a, zufolge deren nach angeführter Verhaltensweise gegen die ebenfalls zuvor zitierte mittels Bescheides erfolgte Vorschreibung verstoßen:

 

Im Zuge des durch den Verein T. Geselligkeits- und Sportverein XY E. S. D. I. zum Zwecke der Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Buffet unternommenen Betreibens der vom vorhin zitierten gewerbebehördlichen Bescheid erfassten Betriebsanlage in I., XY Str 6a, wurde die Erfüllung der oben (zu diesem Faktum) zitierten Vorschreibung bzw eine Folgeleistung im Sinne dieser Vorschreibung unterlassen, und zwar insofern, als durch den gegenständlichen Verein als Inhaberin dieser Betriebsanlage

am 18.07.2006 in der Zeit von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr und am 24.07.2006 in der Zeit von 20:20 Uhr bis 20:35 Uhr die betreffende Auflage in der Weise außer acht gelassen wurde, als damals zu den vorangeführten Zeiten bzw während der vorangeführten Zeit(en) die den Gegenstand der Auflage bildende Eingangstüre an der Südseite der Betriebsanlage offen gehalten wurde.

 

Durch die Vereins T. Geselligkeits- und Sportverein E. S. D. I. wurde es zufolge dieses eben beschriebenen Sachverhaltes als Inhaberin der angeführten Betriebsanlage unterlassen, für eine Entsprechung im Sinne der vorzitierten Vorschreibung zu sorgen.

 

Sie haben dadurch als für die Ausübung des Gastgewerbes durch die genannte Unternehmung bestellter verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO iV mit Punkt 2. des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck (als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 4.9.1981, Zahl IV-34670/1980/RR/A, sowie des weiteren iV mit § 370 Abs 1 GewO, BGBI Nr 194/1994, begangen.

 

Faktum 4) (Notausgangstüre)

(Verstoß gegen eine Auflage eines Betriebsanlagenbescheides; Missachtung einer mittels Bescheides erteilten betriebsanlagenrechtlichen Vorschreibung)

Gemäß § 367 Z 25 Gewerbeordnung, (GewO), BGBl Nr 194/1994, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b GewO in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge nicht einhält.

 

Mit dem gewerbebehördlichen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck (als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 21.07.2005, Zahl III-59/2005/RR/P, wurde die Betriebsanlagengenehmigung für die Betriebsanlage in I., XY-Str 6a, ua unter Vorschreibung nachangeführter Auflage erteilt:

 

Punkt 3. des Spruches des zuvor zitierten Bescheides lautet:

Die nordseitige Notausgangstüre und die südseitige Nebeneingangstüre sind auch während der neuen Öffnungszeiten geschlossen zu halten.

 

Seitens des Vereins T. Geselligkeits- und Sportverein XY E. S. D. I. wurde als Inhaberin der vom oben zitierten Bescheid erfassten Betriebsanlage in I., XY Str. 6a, zufolge deren nach angeführter Verhaltensweise gegen die ebenfalls zuvor zitierte mittels Bescheides erfolgte Vorschreibung verstoßen:

 

Im Zuge des durch den Verein T. Geselligkeits- und Sportverein E. S. D. I. zum Zwecke der Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Buffet unternommenen Betreibens der vom vorhin zitierten gewerbebehördlichen Bescheid erfassten Betriebsanlage in I., XY Str. 6a, wurde die Erfüllung der oben (zu diesem Faktum) zitierten Vorschreibung bzw eine Folgeleistung im Sinne dieser Vorschreibung unterlassen, und zwar insofern, als durch den gegenständlichen Verein als Inhaberin dieser Betriebsanlage

am 18.07.2006 in der Zeit von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr (südseitige Nebeneingangstüre),

am 18.07.2006 in der Zeit von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr (Notausgangstüre) ,

und am 24.07.2006 in der Zeit von 20:20 Uhr bis 20:35 Uhr (südseitige Nebeneingangstüre)

die betreffende Auflage in der Weise außer acht gelassen wurde, als damals zu den vorangeführten Zeiten bzw während der vorangeführten Zeit(en) die den Gegenstand der Auflage bildenden Eingangstüren an der Südseite der Betriebsanlage offen gehalten wurden.

 

Durch die Vereins T. Geselligkeits- und Sportverein E. S. D. I. wurde es zufolge dieses eben beschriebenen Sachverhaltes als Inhaberin der angeführten Betriebsanlage unterlassen, für eine Entsprechung im Sinne der vorzitierten Vorschreibung zu sorgen.

 

Sie haben dadurch als für die Ausübung des Gastgewerbes durch die genannte Unternehmung bestellter verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO iV mit Punkt 3. des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck (als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 4.9.1981, Zahl IV-34670/1980/RR/A, sowie des weiteren iV mit § 370 Abs 1 GewO, BGBI Nr 194/1994, begangen.

 

Über die Beschuldigte wurde daher gemäß § 366 Abs 1 Einleitungssatz GewO 1994 zu Punkt 1. eine Geldstrafe von Euro 120,00, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, sowie jeweils gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 zu Punkt 2. eine Geldstrafe von Euro 80,00, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, zu Punkt 3. eine Geldstrafe von Euro 160,00, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, und zu Punkt 4. eine Geldstrafe von Euro 160,00, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, verhängt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der Geldstrafen bestimmt.

 

Gegen das betreffende Straferkenntnis, und zwar ausschließlich gegen die zu den Fakten 1. bis 4. verhängten Geldstrafen, hat die Berufungswerberin fristgerecht mündlich Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und wegen ihrer schlechten finanziellen Verhältnisse die Herabsetzung der Geldstrafen beantragt. Laut eigenen Angaben ist die Berufungswerberin Hälfteigentümerin einer Eigentumswohnung. Sie bezieht ein monatliches Einkommen von Euro 320,00 (Krankengeld). Sorgepflichten bestehen für drei Kinder.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

Bei der Berufung handelt es sich um eine Prozesshandlung. Für ihre Auslegung ist daher der objektive Erklärungswert maßgeblich, dh es kommt lediglich auf die Erklärung des Willens an (VwGH vom 30.9.1981, Zl 81/03/0077 ua).

 

Wie sich nun aus der Berufung ergibt, hat die Berufungswerberin eindeutig nur den Strafausspruch des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses bekämpft. Die zu Protokoll genommene mündliche Berufung richtet sich nämlich ihrem Wortlaut nach nur gegen die verhängten Geldstrafen und lautet auch der Berufungsantrag lediglich auf Herabsetzung derselben. Auch aus der Berufungsbegründung, nämlich dem Hinweis auf die schlechten finanziellen Verhältnisse, ist klar zu entnehmen, dass sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen den Strafausspruch richtet.

 

Damit ist der Schuldspruch des Strafbescheides in Rechtskraft erwachsen (vgl VwGH 16.9.1971, Zl 1268 ua) und war seitens der Berufungsbehörde nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen zu prüfen.

 

A) Rechtsgrundlagen:

Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Fall beachtlich:

 

1. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

2. Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, in der zu den Tatzeitpunkten geltenden Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 84/2006:

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 3.600,00 zu bestrafen ist, begeht, wer

.

3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f);

 

§ 367

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00

zu bestrafen ist, begeht, wer

....

25. Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 01 oder § 84d Abs 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält;

...

 

B) Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der Unrechtsgehalt der der Berufungswerberin in Punkt 1. angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich, sollen doch die gewerberechtlichen Vorschriften über die Bewilligungspflicht von Betriebsanlagen insbesondere sicherstellen, dass es aufgrund der Errichtung, des Betriebes oder der Änderung einer gewerblichen Anlage zu keiner unzulässigen Beeinträchtigung der vom Gesetzgeber als hochwertig eingestuften Rechtsgüter, wie Leben und Gesundheit der Kunden, der Nachbarn, des Eigentums etc, kommt. Diesen staatlichen Interessen hat die Berufungswerberin, indem in ihrer Verantwortung der betreffende Gastgewerbebetrieb ohne Genehmigung in geänderter Form betrieben worden ist, in durchaus beträchtlichem Maße zuwidergehandelt.

Was das Verschulden anlangt, war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Erschwerend waren die mehreren einschlägigen Strafvormerkungen zu werten. Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat die Berufungswerberin angegeben, derzeit lediglich Arbeitslosenunterstützung in Höhe von monatlich Euro 320,00 zu beziehen. Allerdings verfügt die Berufungswerberin als Hälfteigentümerin einer Eigentumswohnung über gewisse Vermögenswerte. Sorgepflichten bestehen auskunftsgemäß für drei Kinder.

 

In einer Zusammenschau dieser Strafzumessungskriterien haben sich für die Berufungsbehörde keine Bedenken gegen die durch die Strafbehörde I. Instanz zu Punkt 1. verhängte Geldstrafe ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen nur zu ca 3 Prozent ausgeschöpft. Eine Bestrafung in dieser Höhe war trotz der angespannten Einkommenssituation der Berufungswerberin jedenfalls gerechtfertigt und erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Vor allem haben auch spezialpräventive Erwägungen eine Geldstrafe in der vorliegenden Höhe erfordert. Die mehreren Strafvormerkungen zeigen, dass die Berufungswerberin den im Zusammenhang mit dem Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage einzuhaltenden Vorschriften offenkundig nicht die gebotene Bedeutung beimisst. Die Verhängung einer geringeren Strafe würde das Ziel, hier nachhaltig ein Umdenken herbeizuführen, nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht erreichen lassen.

 

Zu den Spruchpunkten 2., 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Auch der Unrechtsgehalt der der Berufungswerberin in diesen Punkten angelasteten Verwaltungsübertretungen ist beträchtlich. Durch die Nichterfüllung der betreffenden Aufträge hat sie das durch die gesetzlichen Vorschriften geschützte Interesse des Staates an der strikten Einhaltung von Nebenbestimmungen, welche den unbeanstandeten Betrieb von gewerblichen Anlagen gewährleisten sollen, verletzt. Dies erweist sich im gegenständlichen Fall deshalb als besonders schwerwiegend, weil die Erfüllung der in Rede stehenden bescheidmäßigen Aufträge wesentliche Voraussetzung dafür ist, eine Belästigung der Nachbarn zu verhindern, und es, wie die im Akt einliegenden Mitteilungen zeigen, auch tatsächlich zu Störungen der Nachbarschaft gekommen ist.

Was das Verschulden anlangt, war auch hier zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Bezüglich der sonstigen Strafzumessungskriterien wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

 

Im Hinblick auf diese Strafzumessungskriterien sind auch die zu den Punkten 2. bis 4. verhängten Strafen nicht zu beanstanden, bzw. hat die Erstinstanz damit nach Ansicht der Berufungsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen gesetzeskonform wahrgenommen. Der gesetzliche Strafrahmen wurde nur zu ca 4 Prozent (Punkt 2.) bzw ca 7 Prozent (Punkte 3. und 4.) ausgeschöpft und bewegen sich die verhängten Strafen sohin trotz der zahlreichen Strafvormerkungen im untersten Bereich desselben. Der beträchtliche Unrechts- und Schuldgehalt dieser Übertretungen spricht ungeachtet der, im Übrigen bereits durch die Erstinstanz berücksichtigten, angespannten Einkommenssituation der Berufungswerberin gegen die Verhängung geringerer Strafen und könnte dadurch auch keine spezialpräventive Wirkung erreicht werden.

 

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Festsetzung der Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.

Schlagworte
Auch, der, Unrechtsgehalt, der, der, Berufungswerberin, in, diesen, Punkten, angelasteten, Verwaltungsübertretungen, ist, beträchtlich. Durch, die, Nichterfüllung, der, betreffenden,Aufträge, hat, sie, das, durch, die, gesetzlichen, Vorschriften, geschützte, Interesse, des, Staates, an, der, strikten, Nichteinhaltung, von, Nebenbestimmungen, welche, den, unbeanstandeten, Betrieb, von, gewerblichen, Anlagen, gewährleisten, sollen, verletzt. Dies, erweist, sich, im, gegenständlichen, Fall, deshalb, als, besonders, schwerwiegend, weil, die, Erfüllung, der, in, Rede, stehenden, Aufträge, wesentliche, Voraussetzung, dafür, ist, eine, Belästigung, der, Nachbarn, zu, verhindern, und, es, wie, die, im, Akt, erliegenden, Mitteilungen, zeigen, auch, tatsächlich, zu, Störungen, der, Nachbarschaft, gekommen, ist.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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