TE UVS Tirol 2007/08/28 2007/24/1696-1

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Veröffentlicht am 28.08.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Berufung des Herrn T. V., vertreten durch Dr. B. H., Rechtsanwalt, XY Straße 3, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14.05.2007, Zl VK-3454-2006, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe zu bezahlen, das sind zu

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen:

 

Sie haben am 13.03.2006 um 10.08 Uhr, dass Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen XY (I) mit dem Sattelanhänger, Kennzeichen XY (B), in Radfeld, auf der Inntalautobahn A12, bei km 28,310, in Richtung Kufstein gelenkt,

 

wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Breite von 2,55 m um 39 cm überschritten wurde. Sie haben es als Lenker unterlassen, sich vor Fahrtantritt bzw Inbetriebnahme davon zu überzeugen, ob das von Ihnen gelenkte Fahrzeug den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, obwohl Ihnen dies zumutbar gewesen wäre.

 

wobei festgestellt wurde, dass am betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Höhe von 4 m um 13 cm überschritten wurde. Sie haben es als Lenker unterlassen, sich vor Fahrtantritt bzw Inbetriebnahme davon zu überzeugen, ob das von Ihnen gelenkte Fahrzeug den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, obwohl Ihnen dies zumutbar gewesen wäre.

 

Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach 1. § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 6 Z 2 lit b KFG und 2. § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 6 Z 1 KFG begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1. Euro 200,00, und 2. Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 24 Stunden, sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verhängt.

 

Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Vertreter Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht:

 

 

I) Unrichtige rechtliche Beurteilung aufgrund unrichtiger

Sachverhaltsfeststellung:

 

Zur Sache:

Das beanstandete Fahrzeug ist für Sonder- bzw Schwertransporte ausgelegt und liegt im Falle eines Sonder- bzw Schwertransportes eine Ausnahmebewilligung für eine Breite von 3 Metern vor. Herr T. ist im Unternehmen als Kraftfahrer speziell für derartige Transporte ausgebildet und wird im Regelfall ausschließlich für Sonder- bzw Schwertransporte eingesetzt.

 

Im gegenständlichen Fall führte Herr T. einen Sondertransport nach Imst/Tirol durch. Für diesen Transport war der Fahrzeuganhänger ausgezogen und die Plane offen.

 

Herr T. erhielt einen weiteren Ladeauftrag für den Transport von Leimbindern und musste nun von Imst nach Jenbach zur Fa Holz B. fahren. Um eine Leerfahrt zu vermeiden übernahm Herr T. in Imst ein Ladung Wein (ca 5400 kg bzw 5 bis 6 Paletten) und hatte diese nach Wörgl zur Fa M. zu verbringen.

 

zur Anzeige:

In der Anzeige wird ausgeführt:

Die Fahrzeugbreite wurde mit einem Überstand links von 18 cm und rechts von 21 cm Breite des Sattelanhängers (Boden) gemessen. Die Gesamtbreite betrug 2,94 m.

 

Und weiter:

... wobei festgestellt wurde, dass am betroffene Fahrzeug die größte zulässige Höhe von 4 Meter um 13 cm überschritten wurde.

 

Die festgestellten Übermaße, sowohl nach links, rechts als auch nach oben sind nicht Bauart bedingt. In der Typenbewilligung ist eine maximale Höhe von 4 Meter und eine Breite von 2,55 Meter registriert.

 

Feststellungen, wonach diese Übermaße durch die Ausstattung bzw. Bauart des Fahrzeuges bedingt sind, sind nicht der Anzeige zu entnehmen.

 

Der Meldungsleger führt konkret aus:

Der Lenker fuhr mit vorgeschobenem Planenaufbau. Die Hecktüren waren links und rechts mit der Plane fixiert. Durch das Vorschieben des Planenaufbaues und der Hecktüren entstand die Überbreite und die Überhöhe. Der Lenker hat dadurch das Sattelkraftfahrzeug vorschriftswidrig verwendet.

 

Die Vorschriften des KFG beziehen sich auf die Ausstattung des Fahrzeuges. Wie der Meldungsleger ausführt, sind die Übermaße nicht auf eine vorschriftswidrige Ausstattung des Fahrzeuges zurückzuführen, sondern auf die vorschriftswidrige Verwendung des Fahrzeuges selbst.

 

Gemäß § 4 Abs 6 Z 1 und Z 2 lit b KFG 1967 darf die Abmessung von Kraftfahrzeugen und Anhängern eine größte Höhe von 4 Meter sowie eine größte Breite von 2,55 m nicht überschreiten.

 

Leg cit stellt insofern eine Bau- und Ausrüstungsvorschrift dar, denen die Kraftfahrzeuge und Anhänger entsprechen müssen, um genehmigt und zum Verkehr zugelassen zu werden. Wenn die Fahrzeuge diesen Vorschriften entsprechen, soll angenommen werden dürfen, dass sie verkehrs- und betriebssicher sind. Diese Vorschriften sollen in erster Linie für die Erzeuger und die Behörden von Bedeutung sein. Für den Lenker oder Zulassungsbesitzer

 

Der Lenker soll sich darauf verlassen dürfen, dass das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, wenn es dem Zustand, in dem es genehmigt wurde entspricht (Vgl Grundtner in KFG Kraftfahrgesetz Manzsche Große Gesetzausgabe 5., § 4, RZ 1, Seite 41).

 

Im gegenständlichen Fall konnte es nicht zu einer Überhöhe bzw Überbreite kommen, da die Maße der beladenen Fahrzeuge von den Typenscheinangaben nicht abwichen.

 

Sowohl das Sattelzugfahrzeug auch der Anhänger haben eine Höhe von unter 4 Meter und sind weniger als 2,55 m breit.

 

Die Höhe und die Breite der Fahrzeuge wird vom Hersteller vorgegeben und kann, entgegen der der Angaben des Polizisten, vom Lenker nicht beeinflusst werden.

Beweis: Einholung einer Stellungnahme der Hersteller.

 

Der Betroffene ist ein umsichtiger, besonnener und erfahrender Berufskraftfahrer. Vor Antritt jeder Fahrt uns so auch in diesem Fall kontrollierte er das Ladegut. Eine Überhöhe oder etwaige Überbreite, wurde durch den Betroffenen nicht festgestellt.

 

Zur Messung:

Laut Anzeige wurde die Höhe mit einem Höhenmesstab festgestellt.

 

Wird die Richtigkeit eines Messgerätes durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert, ist die Behörde nicht nur dafür verantwortlich, dass das Gerät gültig geeicht ist, sondern weiteres auch dafür, dass die Eichung im Messzeitpunkt durch Einhaltung der entsprechenden Zulassungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen gilt (siehe UVS Wien Bescheid vom 31.08.2004, Zahl 03/P/34/9120/2002).

 

Der Anzeige kann nicht entnommen werden, wie er bei der Messung konkret vorgegangen wurde.

 

Insbesondere ungeklärt bleibt

ob bei der Messung Toleranzen berücksichtigt wurden wie die Messlatte in Stellung gebracht wurden

ob sich der Meldungsleger eines technischen Hilfsmittels um die Messlatte exakt 90 Grad zur Fahrbahn aufzurichten bediente oder ob er sich seines Augenmaßes bediente

wie der oberste Punkt anvisiert wurde

 

Beweispflichtig dafür, dass der Beschuldigte den objektiven Sachverhalt erfüllt hat, ist die Behörde. Solange obige Fragen unbeantwortet bleiben, kommt sie ihrer Beweispflicht nicht nach.

 

Mangelhafte Verschulden:

Der Betroffene hatte für den bevorstehenden Sondertransport (Leimbinder) den Planenaufbau samt Hecktüren vorbereitet. Dabei waren die Plane und die Türen ordentlich gesichert, wie der Meldungsleger in seiner Stellungnahme ausführt. Es wurde durch die verschobene Plane keine zusätzliche Gefahrensituation geschaffen.

 

Anwendung des § 21 Abs 1 VStG:

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen.

 

Trotz der Verwendung des Wortes "kann" ermächtigt diese Vorschrift die Behörde nicht zur Ermessungsübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für  die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe offen stehe, bleibt bei gebotener verfassungskonformer Auslegung kein Raum (VwGH 28.10.1980, Zl 86/18/0109). Der Beschuldigte hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.

 

Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG vor und wäre im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und eine Ermahnung als tat- und schuldangemessen auszusprechen.

 

Aus all diesen Gründen wird gestellt der Antrag:

 

1.

die Bezirkshauptmannschaft Kufstein möge gemäß § 64 a AVG mittels Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsverfahren, Zahl KS-4367-2007 der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis vom 15.05.2007 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen, in eventu mit einer Ermahnung das Auslangen finden,

 

in eventu:

2.

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 14.05.2007, Zl VK-3454-2006, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen, in eventu mit einer Ermahnung das Auslangen finden.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt.

 

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht der von der Erstbehörde angefochtene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere steht fest, dass der Berufungswerber sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Höhe von 4 Metern um 13 cm überschritten wurde. Weiters wurde festgestellt, dass beim betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Breite von 2,55 m um 39 überschritten wurde.

 

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich, was den Ort und die Zeit der Anhaltung, das Fahrzeug und die Person des Lenkers anlangt, aus der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl vom 15.03.2006, Zahl A1/14128/01/06 samt Stellungnahme vom 21.11.2006.

Hinsichtlich der festgestellten Höhen- und Breitenübertretung stützt sich der Sachverhalt ebenso auf die Angaben in der Anzeige und die Angaben des Meldungslegers vom 21.11.2006 sowie den beigelegten Eichschein.

 

Demnach ist der für die Messung verwendete Teleskopmaßstab geeicht und wurden die Verwendungsbestimmungen beachtet. Seitens der Berufungswerberin wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, welches die Glaubwürdigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen vermochte.

 

So ist der Anzeige zu entnehmen, dass die Höhe mit einem geeichten Höhenmessgeräte am vorderen Heck des Sattelanhängers gemessen wurde.

 

Insgesamt gibt es aus den oben angeführten Umständen für die Berufungsbehörde keinen Grund dafür, an den Angaben in der Anzeige zu zweifeln. Auch ist dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht schon aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Falle einer bewusst unrichtigen Anzeigenerstattung mit massiven disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste.

 

Für die Berufungsbehörde besteht weiters keine Veranlassung, die Richtigkeit der mittels geeichter Messlatte festgestellten Höhe des Fahrzeuges in Zweifel zu ziehen. Zudem sind die Ausführungen in der Anzeige widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert.

 

In rechtlicher Hinsicht erfolgt daraus folgendes:

§ 102 Abs.1 KFG normiert:

Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs 2 lit a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht. Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist; es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl Nr 461/1969, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist; die Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, sind mitzuführen; die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a.

 

§ 4 Abs 6 KFG normiert:

Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen nicht

überschreiten

eine größte Höhe von 4 m,

2. eine größte Breite von

b) bei allen anderen Kraftfahrzeugen und Anhängern 2,55 m,

.

 

Durch die Vermessung steht fest, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat.

 

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Dabei ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Berufungswerber nicht gelungen, weshalb ihm fahrlässiges Verhalten angelastet wird.

 

Insgesamt geht die Berufungsbehörde daher davon aus, dass der Berufungswerber die Tat sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Der erhobene Schuldvorwurf ist gerechtfertigt.

 

Was das Vorbringen des Berufungswerbers in seiner Berufung über die Messung anbelangt, ist auszuführen, dass der Berufungswerber nicht behauptet, dass die Messung fehlerhaft zustande gekommen ist. Im Übrigen ist die Berufungsbehörde aufgrund des vorliegenden Eichscheines und der Anzeige von dem einwandfreien Messergebnis überzeugt. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen.

 

Darüber hinaus wird im Hinblick auf das weitere Vorbringen des Berufungswerbers wie folgt ausgeführt:

 

§ 4 Abs 6 Z 1 und Z 2 KFG 1967 bestimmen, dass die Abmessungen von Kraftfahrzeugen (und Anhängern) eine größte Höhe von 4 m bzw eine größte Breite von 2,55 m nicht überschreiten dürfen. Liegt ein Sattelanhänger auf einen Sattelzugfahrzeug auf, entsteht ein Sattelkraftfahrzeug, somit selbstredend Kraftfahrzeug. Im gegenständlichen Fall liegt einerseits keine Überhöhe aufgrund der Beladung (diesfalls läge eine Übertretung des § 101 Abs 1 lit b KFG 1967 vor), andererseits offenkundig auch keine Überhöhe des Sattelzugfahrzeuges selbst vor. Erst durch das Ankuppeln/Aufsatteln des Sattelanhängers an das Sattelzugfahrzeug, also nach dem ein Sattelkraftfahrzeug vorgelegen ist, wurde die Höhe von 4 m bzw die Breite von 2,55 m überschritten. Das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug hat die größte zulässige Höhe von 4 m um 13 cm und die größte zulässige Breite von 2,55 m um 39 cm überschritten.

 

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die hier missachteten Bestimmungen  dienen der Verkehrssicherheit. Diesem Interesse hat der Berufungswerber in einem nicht unerheblichen Ausmaß zuwidergehandelt. Im Bezug auf das Verschulden ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd oder erschwerend für den Berufungswerber war nichts zu werten.

 

Insgesamt erscheint der Berufungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe keinesfalls als zu hoch. Die verhängte Geldstrafe ist im untersten Bereich angesiedelt und erweist sich unter Berücksichtigung des im konkreten Fall zu Verfügung stehenden Strafrahmens jedenfalls als schuld- und tatangemessen. Auch war deren Verhängung als aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um ihn künftig von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
§4 Abs6 Z1 und Z2 KFG1967, bestimmen, dass, die, Abmessungen, von, Kraftfahrzeugen, und, Anhängern, eine, größte, Höhe, von 4 m, bzw, eine, größte, Breite, von, 2,85 m, nicht, überschreiten, dürfen. Liegt, ein, Sattelanhänger, auf einem, Sattelkraftfahrzeug, auf, entsteht, ein, Sattelkraftfahrzeug, somit, selbstredend, Kraftfahrzeug. Im, gegenständlichen, Fall, liegt, einerseits, keine, Überhöhung, aufgrund, der, Beladung, (diesfalls, läge, eine, Übertretung, nach, §101 Abs1 litb KFG1967, vor), andererseits, offenkundig, auch, keine, Überhöhe, des, Sattelzugfahrzeuges, selbst, vor. Erst, durch, das Ankuppeln/Aufsatteln, des Sattelanhängers, an, das, Sattelzugfahrzeug, also, nachdem, ein, Sattelkraftfahrzeug, vorgelegen, ist, wurde, die, Höhe, von, 4 m, bzw, die Breite, von, 2,55 m, überschritten.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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