TE UVS Tirol 2007/09/24 2007/20/2267-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn G. L., M., vertreten durch P. und S. Anwaltspartnerschaft, XY-Straße 4, F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 01.08.2007, Zahl KS-5743-2007, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 28,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

Tatzeit: 20.04.2007, 06.56 Uhr

Tatort: A12 Inntalautobahn, km 24,3, Gde Kundl, FR Westen

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug XY, Anhänger XY

 

Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs 7a KFG für Kraftwagen mit Anhängern von 40 Tonnen um 1.000 kg überschritten wurde.

 

Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG begangen und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 140,00, unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt.

 

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung wurde Folgendes vorgebracht:

 

1) Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 01.08.2007, KS-5743-2007, wird vollinhaltlich bekämpft.

 

2.) Berufungsgründe: unrichtige Sachverhaltsfeststellung, unrichtige rechtliche Beurteilung.

 

Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Übertretung nicht begangen.

Beweis: ZV Mag. A. M., wBv

 

Aus all nachfolgenden Gründen erfolgte die Verwiegung rechtswidrigerweise und ist das Messergebnis hiedurch beeinflusst worden:

die Verwiegung erfolgte unrichtig: die sogenannte Voreilung bei zweiteiligen Brückenwaagen wurde nicht berücksichtigt.

Beweis: LA, kraftfahrtechnischer Sachbefund und Gutachten, wBv verfahrensgegenständliche Waage ist elektromagnetisch nicht abgeschirmt.

Beweis: wie bisher, Typenbuch, Einvernahme eines informierten Vertreters der Herstellerin der Waage, wBv

 

3.) Berufungsantrag:

Die Berufungsbehörde möge eine Berufungsverhandlung anberaumen, die angebotenen Beweise aufnehmen und in der Folge das Verfahren einstellen.

 

Auf Grund dieser Berufung wurde am 24.09.2007 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Zu dieser wurde der Berufungswerber ordnungsgemäß geladen. Es ist zu dieser Verhandlung niemand erschienen. Die Verhandlung wurde daher im Einklang mit § 51f Abs 2 VStG in Abwesenheit des Berufungswerbers durchgeführt.

 

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in den E-Mail-Schriftverkehr zwischen der Berufungsbehörde und dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sowie in das Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 30.04.2007 (Dieser Schriftverkehr betrifft das beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zu Zahl 2006/20/3396 durchgeführte Verfahren. In diesem Verfahren wurde vom Berufungswerber, welcher von der auch in diesem Verfahren tätigen Anwaltspartnerschaft vertreten wurde, der Einwand der fehlenden elektromagnetischen Abschirmung der Waage erhoben).

 

Weiters wurde Einsicht genommen in ein Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 18.07.2005 an die Verkehrsabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, welches Ausführungen zu den Verwendungsbestimmungen für nichtselbsttätige Waagen enthält und in welchem insbesondere ausgeführt wird, dass die Gesamtgewichtsermittlung auf einer Verbundbrückenwaage zulässig ist.

 

Darüber hinaus wurde Einsicht genommen in ein Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 22.02.2006 an das Amt der Tiroler Landesregierung, in welchem nähere Ausführungen betreffend die Verwiegung von Fahrzeugen enthalten sind.

 

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der Erstbehörde angenommene und im angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest.

 

Anhand jener Schreiben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, in welche anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung Einsicht genommen wurde, ergibt sich, dass die Gesamtgewichtsermittlung auf einer Verbundbrückenwaage, wie sie bei der Kontrollstelle Kundl besteht und geeicht ist, zulässig ist. Worin die sogenannte Voreilung bei zweiteiligen Brückenwaagen bestehe, und inwieweit dies im konkreten Fall zu einer Verfälschung des Messergebnisses geführt habe, wurde seitens des Berufungswerbers nicht näher dargelegt. Die gegenständliche Verwiegung wurde mit einer geeichten Waage durchgeführt und es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das Ergebnis nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Der in der mündlichen Verhandlung verlesenen gutachterlichen Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ist zusammenfassend zu entnehmen, dass das Phänomen der Voreilung im Zusammenhang mit der Verwiegung auf einer (wie hier verwendeten) Verbundbrückenwaage nur bei Ermittlung der Einzelgewichte (von Zugfahrzeug und Anhänger) Bedeutung hat. Nur im Falle einer derartigen Einzelverwiegung wäre der Anhänger vom Zugfahrzeug zu trennen. Die Gesamtgewichtsermittlung kann jedoch, ohne dass gegen die Verwendungsbestimmungen für nichtselbsttätige Waagen verstoßen bzw die Verkehrsfehlergrenze überschritten wird, ohne Trennung vom Zugfahrzeug und Anhänger erfolgen.

 

Was den Einwand einer fehlenden elektromagnetischen Abschirmung betrifft, so mangelt es dem diesbezüglichen Einwand an näheren Ausführungen, inwieweit das Ergebnis der Verwiegung nicht verwertbar sei. Ergänzend sei jedoch darauf verwiesen, dass ein derartiger Einwand in einem beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol geführten Parallelverfahren UVS-2006/20/3396, in konkretisierter Form vorgebracht wurde und auch Gegenstand ausführlicher Ermittlungen war. Auch in diesem parallel geführten Verfahren war die im gegenständlichen Fall zur Vertretung berufene Anwaltspartnerschaft in Vertretung des Berufungswerbers tätig.

 

In diesem Parallelverfahren wurde ein umfassender Schriftverkehr zwischen dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol und dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gepflogen. In diesen Schriftverkehr wurde auch im gegenständlichen Verfahren Einsicht genommen. So wie in dem im Parallelverfahren ergangenen Berufungserkenntnis vom 10.07.2007 zum Ausdruck gebracht wurde, lässt sich auf Grund der gutachterlichen Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen der Schluss ziehen, dass eine Verfälschung des Messergebnisses bei der Verwendung von durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeichten Waagen eine Verfälschung des Messergebnisses durch elektromagnetische Störstrahlen zu Ungunsten des Berufungswerbers ausgeschlossen werden kann.

 

Ergänzend sei in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde nicht verpflichtet ist, Ermittlungen in jede Richtung auf unbestimmte, denkbare oder mögliche Fehler bei der Verwendung eines technischen Gerätes durchzuführen (vgl VwGH vom 27.05.1988, Zahl 87/18/0144). Den in diesen Zusammenhang gestellten Beweisanträgen war daher auch aus diesem Grunde keine Folge zu geben.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 4 Abs 7a KFG darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten, abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, 40 t nicht überschreiten.

 

Gemäß § 102 Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden unbedenklichen Messergebnisses hat der Berufungswerber das im § 4 Abs 7a KFG normierte 40-Tonnen-Limit missachtet.

 

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Dies bedeutet, dass es am Beschuldigten liegt, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der angelasteten Übertretung kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen wurde nicht erstattet, sodass der Berufungswerber die ihm angelastete Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen hat.

 

Zur Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der angelasteten Übertretung ist nicht unerheblich. Die in Rede stehende Verwaltungsbestimmung soll sicherstellen, dass das betreffende Kraftfahrzeug den Verkehrssicherheitserfordernissen entspricht. Die Gewichtsbeschränkungen sollen auch die Schädigung von Straßen- und Straßenbauanlagen hintanhalten. Mildernd war die Unbescholtenheit. Erschwerend war nichts. In subjektiver Hinsicht ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Nähere Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnissen sind unterblieben. Diese werden im Schätzungswege als durchschnittlich angenommen.

 

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung von spezial- und generalpräventiven Erwägungen erscheint die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe nicht unangemessen hoch.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Was, den, Einwand, einer, fehlenden, elektromagnetischen, Abschirmung, betrifft, so, mangelt, es, dem, diesbezüglichen, Einwand, an, näheren, Ausführungen, inwieweit, das, Ergebnis, der, Verwiegung, nicht, verwertbar, sei. Ergänzend, sei, jedoch, darauf, verwiesen, dass, ein, derartiger, Einwand, in, einem, beim, Unabhängigen, Verwaltungssenat, in, Tirol, geführten, Parallelverfahren, uvs-2006/20/3396, in, konkretisierter, Form, vorgebracht, wurde, und, auch, Gegenstand, ausführlicher, Ermittlungen, war, die, im, gegenständlichen, Fall, zur, Vertretung, berufene, Anwaltspartnerschaft, in, Vertretung, des, Berufungswerbers, tätig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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