TE UVS Tirol 2008/04/28 2008/26/0962-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.2008
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn XY, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.02.2008, Zl XY, betreffend Übertretungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und der Verordnung (EWG)Nr. 3821/85, gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

I. Die Berufung gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen , dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden:

1.

Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es nunmehr wie folgt zu lauten:

?1.

Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 29.01.2007, um 17.35 Uhr, auf der B 180 Reschenstraße, bei Strkm. 31,400, ausgefolgten Schaublätter festgestellt werden konnte, ein Sattelkraftfahrzeug (Kennzeichen des Zugfahrzeuges: XY), welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, am 17.01.2007 zwischen 10.14 Uhr und 18.20 Uhr insgesamt zumindest 7 Stunden und 24 Minuten gelenkt und in diesem Zeitraum lediglich zwei berücksichtigungsfähige Fahrtunterbrechungen in der Dauer von zumindest 15 Minuten, nämlich 17 Minuten und 23 Minuten, eingelegt, obwohl gemäß Art 7 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen ist, wobei diese Unterbrechung gemäß Abs 2 auch durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden kann, die dabei in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs 1 eingehalten wird.?

 

2. Bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) hat es statt ?Art 7 Abs 2 EG-VO 3820/85? nunmehr ?Art 7 Abs 1 und 2 EG-VO 3820/85? zu lauten.

 

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber hinsichtlich dieses Faktums einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 20,00, zu bezahlen.

 

II. Der Berufung gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen , dass es bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hinsichtlich dieses Faktums nunmehr wie folgt zu lauten hat:

?2. Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 29.01.2007, um 17.35 Uhr, auf der B 180 Reschenstraße, bei Strkm. 31,400, ausgefolgten Schaublätter festgestellt werden konnte, als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges (Kennzeichen des Zugfahrzeuges: XY), welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, zwischen 17.01.2007, 08.45 Uhr, und 18.01.2007, 08.45 Uhr, die tägliche Ruhezeit von neun, elf bzw zwölf Stunden innerhalb von 24 Stunden nicht eingehalten, weil sie in diesem 24-stündigen Zeitraum lediglich Ruhezeiten in der Dauer von 1 Stunde und 10 Minuten,  8 Stunden und 12 Minuten und 1 Stunde und 31 Minuten konsumiert haben, obwohl gemäß Art 8 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzulegen hat, die bei Gewährung eines entsprechenden Ausgleiches bis zum Ende der folgenden Woche höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden kann und die an jenen Tagen, an denen sie nicht verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden auch in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden kann, wobei diesfalls aber ein Abschnitt mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss und sich die Mindestruhezeit zudem auf 12 Stunden erhöht.?

 

III.  Der Berufung gegen die Spruchpunkte 3. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als dem Berufungswerber aufgrund der in diesen Punkten angeführten Tatvorwürfe lediglich eine Verwaltungsübertretung nach Art 7 Abs 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 zur Last liegt und für diese Übertretung gemäß § 134 Abs 1 KFG nur eine Strafe, nämlich eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,00, bei Uneinbringlichkeit 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG insofern mit Euro 4,00 neu festgesetzt.

 

Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es hinsichtlich dieser Fakten nunmehr wie folgt zu lauten:

?3. Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 29.01.2007, um 17.35 Uhr, auf der B 180 Reschenstraße, bei Strkm. 31,400, ausgefolgten Schaublätter festgestellt werden konnte, ein Sattelkraftfahrzeug (Kennzeichen des Zugfahrzeuges: XY), welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist,

am 21.01.2007 zwischen 11.34 Uhr und 16.50 Uhr insgesamt zumindest 4 Stunden und 33 Minuten gelenkt und in diesem Zeitraum lediglich eine berücksichtigungsfähige Fahrtunterbrechungen in der Dauer von 41 Minuten eingelegt und

am 23.01.2007 zwischen 02.04 Uhr und 07.52 Uhr insgesamt zumindest 5 Stunden und 22 Minuten gelenkt und in diesem Zeitraum lediglich eine berücksichtigungsfähige Fahrtunterbrechung in der Dauer von 22 Minuten eingelegt, obwohl gemäß Art 7 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen ist, wobei diese Unterbrechung gemäß Abs 2 auch durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden kann, die dabei in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs 1 eingehalten wird.?

 

IV. Der Berufung gegen Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das Straferkenntnis insofern behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

V. Die Berufung gegen Spruchpunkt 6. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen , dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden:

 

1.

Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es nunmehr wie folgt zu lauten:

?6.

Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 29.01.2007, um 17.35 Uhr, auf der B 180 Reschenstraße, bei Strkm. 31,400, ausgefolgten Schaublätter festgestellt werden konnte, ein Sattelkraftfahrzeug (Kennzeichen des Zugfahrzeuges: XY), welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, am 24.01.2007 zwischen 09.50 Uhr und 17.50 Uhr insgesamt zumindest 7 Stunden und 40 Minuten gelenkt und in diesem Zeitraum lediglich eine berücksichtigungsfähige Fahrtunterbrechung in der Dauer von 18 Minuten eingelegt, obwohl gemäß Art 7 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen ist, wobei diese Unterbrechung gemäß Abs 2 auch durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden kann, die dabei in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs 1 eingehalten wird.?

 

2. Bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) hat es statt ?Art 7 Abs 2 EG-VO 3820/85? nunmehr ?Art 7 Abs 1 und 2 EG-VO 3820/85? zu lauten.

 

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber hinsichtlich dieses Faktums einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 30,00, zu bezahlen.

 

VI. Der Berufung gegen Spruchpunkt 7. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 6 Stunden herabgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hinsichtlich dieses Faktums nunmehr wie folgt zu lauten hat:

?7. Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 29.01.2007, um 17.35 Uhr, auf der B 180 Reschenstraße, bei Strkm. 31,400, ausgefolgten Schaublätter festgestellt werden konnte, ein Sattelkraftfahrzeug (Kennzeichen des Zugfahrzeuges: XY), welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, am 24.01.2007 zwischen 08.45 Uhr und 21.05 Uhr zumindest 10 Stunden und 12 Minuten gelenkt, ohne in diesem Zeitraum eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit einzulegen, obwohl gemäß Art 6 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 die Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden und zweimal pro Woche 10 Stunden nicht übersteigen darf.?

 

VII. Der Berufung gegen Spruchpunkt 8. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch  hinsichtlich dieses Faktums folgende Änderungen vorgenommen werden:

 

1.

Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es nunmehr wie folgt zu lauten:

?8.

Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 29.01.2007, um 17.35 Uhr, auf der B 180 Reschenstraße, bei Strkm. 31,400, ausgefolgten Schaublätter festgestellt werden konnte, ein Sattelkraftfahrzeug (Kennzeichen des Zugfahrzeuges: XY), welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, zwischen 28.01.2007, 19.53 Uhr, und 29.01.2007, 01.55 Uhr, insgesamt zumindest 5 Stunden und 22 Minuten gelenkt und in diesem Zeitraum lediglich zwei berücksichtigungsfähige Fahrtunterbrechungen in der Dauer von zumindest 15 Minuten, nämlich zweimal 19 Minuten, eingelegt, obwohl gemäß Art 7 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen ist, wobei diese Unterbrechung gemäß Abs 2 auch durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden kann, die dabei in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs 1 eingehalten wird.?

 

2. Bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) hat es statt ?Art 7 Abs 2 EG-VO 3820/85? nunmehr ?Art 7 Abs 1 und 2 EG-VO 3820/85? zu lauten.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.02.2008, Zl XY, wurde Herrn XY folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 29.01.2007, 17.35 Uhr

Tatort: Pfunds, auf der Reschenstraße B 180, bei km 31,400 in Fahrtrichtung Italien

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY und Anhänger, XY

 

Der Beschuldigte, XY, geb. XY, wohnhaft in XY, hat

1. als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt hat, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, welche in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Absatz 1 eingehalten wird. Am 17.01.2007 wurde zwischen 10.10 Uhr und 18:20 Uhr, das sind 8 Stunden 10 Minuten nur 35 Minuten Lenkpause eingehalten.

 

2. als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden keine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten hat. Beginn des 24 Stundezeitraumes am 17.01.2007 um 08.45 Uhr. Ruhezeit von 17.01.2007; 21.22 Uhr bis zum 18.01.2007, 05.30 Uhr, 8 Stunden 8 Minuten.

 

3. als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt hat, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, welche in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Absatz 1 eingehalten wird. Am 21.01.2007 wurde zwischen 11.30 Uhr und 16.50 Uhr, das sind 5 Stunden 20 Minuten nur 35 Minuten Lenkpause eingehalten.

 

4. als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er das Schaublatt am 22.01.2007 um 19.32 Uhr vor Ablauf des Arbeitstages entnommen hat.

 

5. als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt hat, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, welche in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Absatz 1 eingehalten wird. Am 23.01.2007 wurde zwischen 02.04 Uhr und 07.52 Uhr, das sind 5 Stunden 48 Minuten, keine Lenkpause eingehalten.

 

6. als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt hat, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, welche in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Absatz 1 eingehalten wird. Am 24.01.2007 wurde zwischen 09.48 Uhr und 17.50 Uhr, das sind 8 Stunden 02 Minuten nur 15 Minuten Lenkpause eingehalten.

 

7. als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Er hat die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten. Datum: 24.01.2007, Lenkzeit von 08.45 bis 21.05, das sind 10 Stunden 20 Minuten.

 

8. als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt hat, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, welche in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Absatz 1 eingehalten wird. Am 28.01.2007 wurde zwischen 19.50 Uhr und dem 29.01.2007, 01.55 Uhr, das sind 6 Stunden 05 Minuten nur 30 Minuten Lenkpause eingehalten.?

 

Dadurch habe der Beschuldigte folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 7 Abs 2 EG-VO 3820/85

zu 2. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85

zu 3. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 7 Abs 2 EG-VO 3820/85

zu 4. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 2 EG-VO 3821/85

zu 5. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 7 Abs 2 EG-VO 3820/85

zu 6. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 7 Abs 1 EG-VO 3820/85

zu 7. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 6 Abs 1 EG-VO 3820/85

zu 8. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 7 Abs 2 EG-VO 3820/85

 

Über den Beschuldigten wurden daher gemäß § 134 Abs 1 KFG folgende Strafen verhängt:

zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden;

zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe von Euro 30,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden;

zu Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe von Euro 30,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden;

zu Spruchpunkt 4. eine Geldstrafe von Euro 10,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden;

zu Spruchpunkt 5. eine Geldstrafe von Euro 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden.

zu Spruchpunkt 6. eine Geldstrafe von Euro 150,00, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden;

zu Spruchpunkt 7. eine Geldstrafe von Euro 20,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden;

zu Spruchpunkt 8. eine Geldstrafe von Euro 30,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden.

 

Der vom Beschuldigten zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der Geldstrafen festgelegt.

 

Gegen diesen Strafbescheid hat Herr XY, vertreten durch Dr. B. H., Rechtsanwalt in XY, fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin begründend ausgeführt wie folgt:

 

?Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck wird zur Gänze angefochten und eingewendet:

 

Zur Sache:

1.) Der vorgehaltene Sachverhalt findet in der Anzeige keine Deckung, insbesondere weil sich der Betroffene an die Lenk- und Ruhezeitbestimmungen gehalten hat.

Beweis: siehe Schaublätter

 

2.) Aus der Anzeige geht hervor, dass insgesamt 13 Schaublätter einbehalten wurden. Diese Schaublätter befanden sich offensichtlich nicht im Akt, sodass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt auch nicht durch ein objektivierbares Beweisergebnis als erwiesen anzusehen ist,

 

Die beantragte Vorlage der Originalschaublätter wurde von der Behörde nicht durchgeführt.

 

Es ist mit den ein rechtsstaatliches Verfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich sind (VWGH 25.10. 1938 Slg 11204 A).

 

3.) Eine Behörde darf Fachfragen nur dann selbst beurteilen, wenn sie die Kenntnisse und Erfahrungen hat, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen eines Wissensgebietes vorausgesetzt werden müssen. Die betreffenden selbständigen Darlegungen der Behörde müssen, abgestellt auf das jeweils in Betracht kommende Wissensgebiet, methodisch und dem inhaltlichen Niveau nach den gleichen Anforderungen entsprechen wie das Gutachten eines Sachverständigen. (Hinweis auf E vom 2.12.1955, 3379/53, VwSlg 3906 A/1955)

 

In diesem Sinne erachtet es der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol, (siehe zuletzt uvs-2006/15/0229-4) als erforderlich, Tachographenschaublätter durch einen Amtsachverständigen der Tiroler Landesregierung gutachterlich auswerten zu lassen.

 

4.) Die in der Anzeige wohl als ?Freie Auswertung? zu bezeichnende Auflistung der Lenkzeiten wird dem Mindesterfordernis eines Gutachtens jedoch nicht gerecht.

 

Ein Gutachten muss erkennen lassen, auf welchem Wege die in der Anzeige festgestellten Sachverhalte gewonnen wurden, welches Verfahren im Einzelfall durchgeführt wurde und aus welchem konkreten Befund jeweils welche konkrete Schlussfolgerung gezogen wurden.

 

Das vom Meldungsleger in der Anzeige angeführte Ergebnis lässt nicht erkennen, mit welchen technischen Mitteln die Tachographenschaublätter ausgewertet wurden, welcher Befund erhoben wurden und welche Schlussfolgerungen gezogen worden sind.

 

Dadurch entspricht die Erhebung des Meldungslegers jedoch nicht den Anforderungen einer sachverständigen Äußerung und ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar.

 

Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgebenden Sachverhalts (§ 37 AVG) nicht gerecht (Hinweis E 22.12.1982, 82/11/0033, VwSlg 10939 A/ 1982).

 

5.) Aus all diesen Gründen wird die Auswertung der Tachographenschaublätter durch einen Amtsachverständigen der Tiroler Landesgerierung zum Beweis dafür, dass der betroffene Fahrer keine Lenkzeitüberschreitung bzw. Ruhezeitunterschreitungen begangen hat, beantragt.

 

6.) insgesamt sind auf den im Akt einliegenden Schaublättern unzählige Lenkzeitblöcke aufgezeichnet.

 

Laut Auskunft des Amtsachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung, Ing. XY, einem langjährigen und erfahrener Gutachter, ist bei der Auswertung von Schaublättern mittels KienzLe-Auswertegerät, Typ 1612-50, je nach Qualität der Schaublätter eine Toleranz von bis zu plus/minus 4 Minute pro Zeitblock zu berücksichtigen.

 

Dass nach Abzug der Toleranzen eine Übertretung überhaupt noch vorliegt, wird ausdrücklich bestritten.

 

Mangelhafte Begründung:

Die Einwendungen des Betroffenen wurden von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt, sodass durch die unterlassenen Beweisaufnahmen der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wurde und die abschließende rechtliche Beurteilung mangelhaft geblieben ist.

 

Das Recht auf Akteneinsicht stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei des Verwaltungsverfahrens dar und erstreckt sich grundsätzlich auf alle Unterlagen, die für die Erledigung der Angelegenheit maßgeblich sind.

 

Der pauschale Verweis auf das Vorhandensein der Originalschaublätter im Akt kann nicht als Ersatz für die beantragte Vorlage dienen.

 

Gemäß § 58 Abs 2 und § 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VWGH 26.06.1959, Slg 5.007 A, 05.03.1982, 81/08/0016 ua).

 

Die Bescheidbegründung hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen (VWGH 25.10.1994, 94/14/0016).

 

Die Behörde hat in der Begründung die Gedankenvorgänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VWGH 15.01.1986, 85/03/0111, 25.02.1987, 86/03/0222, 09.05.1990, 89/03/0100 ua).

 

Im Verwaltungsverfahren hat sich die Behörde von den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit, ohne Rücksicht auf eine Zustimmungserklärung einer Partei, leiten zu lassen und ihren Bescheid auch dementsprechend zu begründen (VWGH 20.09.1983, 83/11/0019).

 

Aufgrund des § 58 Abs 2 und des § 60 AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen (VWGH 04.05.1977, 1653/76).

 

Bei der Beweiswürdigung kann vom freien Ermessen der Verwaltungsbehörde keine Rede sein.

 

Freies Ermessen käme nur dann in Betracht, wenn es sich darum handelt, aufgrund eines bereits festgestellten Sachverhaltes nach Maßgabe von Ermessungsbestimmungen eine Entscheidung zu treffen, während die freie Beweiswürdigung eine ganz andere Verfahrensstufe, und zwar die Beurteilung der Beweismittel für einen erstfestzustellenden Sachverhalt betrifft (VWGH 21.02.1975 Slg 8769 A).?

 

Der Berufungswerber hat daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt, und zwar insbesondere die darin einliegenden Schaublätter. Weiters wurde die gutachterliche Auswertung der Schaublätter durch einen kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen veranlasst und wurde das Gutachten in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.04.2008 erörtert sowie teilweise ergänzt.

 

Sachverhaltsfeststellungen:

Herr XY, geb. XY, wohnhaft in XY, hat das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger über 3,5 Tonnen, am 29.01.2007, um 17.35 Uhr, auf der B 180 Reschenstraße, bei Strkm. 31,400, in Fahrtrichtung Italien gelenkt. Dort wurde er von einem Polizeibeamten einer Kontrolle unterzogen. Bei dieser Kontrolle hat Herr XY dem Kontrollbeamten mehrere Schaublätter ausgefolgt.

 

Entsprechend diesen Schaublättern hat Herr XY insbesondere folgende Lenkzeiten absolviert bzw Ruhezeiten und Lenkpausen konsumiert:

Am 17.01.2007 hat er das Kontrollgerät des betreffenden Sattelzugfahrzeuges, nachdem er zuvor eine wöchentliche Ruhezeit konsumiert hatte, um 08.45 Uhr in Betrieb genommen und mit der Führung des Sattelzugfahrzeuges samt Anhänger begonnen. Während der nachfolgenden 24 Stunden hat er lediglich Ruhezeiten in der Dauer von 1 Stunde und 10 Minuten, 8 Stunden und 12 Minuten und 1 Stunde und 31 Minuten, gesamt sohin 10 Stunden und 53 Minuten, konsumiert.

Weiters hat Herr XY das betreffende Sattelzugfahrzeug samt Anhänger am 17.01.2007 zwischen 10.14 Uhr und 18.20 Uhr zumindest 7 Stunden und 24 Minuten gelenkt, in dieser Zeit aber nur zwei Fahrtunterbrechungen von zumindest 15 Minuten eingelegt, und zwar ab 13.25 Uhr eine Lenkpause in der Dauer von 17 Minuten und ab 15.56 Uhr eine weitere Lenkpause in der Dauer von 23 Minuten

Am 21.01.2007 hat Herr XY das betreffende  Sattelzugfahrzeug samt Anhänger zwischen 11.34 Uhr und 16.50 Uhr insgesamt zumindest 4 Stunden und  33 Minuten gelenkt und dabei nur eine berücksichtigungsfähige Lenkpause in der Dauer von 41 Minuten eingelegt, und zwar ab 13.56 Uhr.

Weiters hat er als Lenker dieses Sattelzugfahrzeugs samt Anhänger am 23.01.2007 im Zeitraum zwischen 02.04 Uhr und 07.52 Uhr bei einer Lenkzeit von zumindest 5 Stunden und 22 Minuten lediglich eine Lenkpause in der Dauer von 22 Minuten eingehalten.

Am 24.01.2007 hat Herr XY nach Konsumierung einer täglichen Ruhezeit das Sattelzugfahrzeug in der Zeit von 08.45 Uhr bis 21.05 Uhr insgesamt zumindest 10 Stunden und 12 Minuten gelenkt.

In diesem Zeitraum hat er zudem zwischen 09.50 Uhr und 17.50 Uhr bei einer Lenkzeit von zumindest 7 Stunden und 40 Minuten nur eine Lenkpause von 18 Minuten eingelegt.

Vom 28.01.2007, 19.53 Uhr, bis 29.01.2007, 01.55 Uhr, hat Herr XY schließlich eine Lenkzeit im Ausmaß von 5 Stunden und 22 absolviert. Innerhalb dieses Zeitraumes hat er aber nur zwei Lenkpausen in der Dauer von jeweils 19 Minuten konsumiert.

 

Am 22.01.2007, um 19.32 Uhr, hat Herr XY das Kontrollgerät geöffnet. Ob er das Schaublatt sodann tatsächlich aus dem Gerät entnommen hat, konnte nicht festgestellt werden. In weiterer Folge hat er das betreffende Schaublatt jedenfalls bis 23.01.2007, 02.02 Uhr, im Kontrollgerät verwendet.

 

Herr XY hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, also zwischen dem 17.01.2007 und dem 29.01.2007, mehrere Transportfahrten durchgeführt, zwischen denen er jeweils an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist, und zwar am 19.01.2007, am 23.01.2007 und am 26.01.2007

 

Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der Lenk- und Ruhezeiten und der erfolgten Fahrtunterbrechungen sowie zu den auf den Schaublättern verzeichneten Zeitgruppen ergeben sich aufgrund der im erstinstanzlichen Akt einliegenden Schaublätter und deren Auswertung durch einen kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen.

 

Der Amtssachverständige verfügt aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zweifelsfrei über jene Kenntnisse, die ihm die richtige und vollständige Ermittlung der Zeitgruppen ermöglicht haben. An der Richtigkeit der im Gutachten vom 02.04.2008 aufgelisteten Fahrzeiten bzw Zeiten des Fahrzeugstillstandes ergeben sich daher keine Zweifel. Dasselbe gilt für die ergänzenden gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.04.2008. Vor allem hat der Amtssachverständige auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, in welcher Weise bei der Gutachtenserstellung Toleranzen berücksichtigt wurden. Diese Toleranzen von plus/minus 2 Minuten je Zeitblock wurden bei den vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen in Ansatz gebracht.

Auch die Rechtsvertreterin des Berufungswerbers konnte keine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens aufzeigen bzw. ist sie den darin getroffenen Feststellungen und gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht entgegengetreten.

Das Gutachten konnte daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Aufgrund der Eintragungen (Ortsangaben) auf den Schaublättern konnte festgestellt werden, wann der Berufungswerber nach Durchführung von Transportfahrten an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aufgrund der vorliegenden Anzeige der Grenzpolizeiinspektion Pfunds Schalkhof vom 03.02.2007, Zl XY. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist schon aufgrund seiner Ausbildung zuzubilligen, dass er diese Daten richtig erhoben bzw. in der Anzeige korrekt wiedergegeben hat. Auch der Berufungswerber ist diesen Feststellungen nicht entgegen getreten.

 

B) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen beachtlich:

 

?1. Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267/1967, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 99/2006:

 

Strafbestimmungen

§ 134

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art 2 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.

 

2. Verordnung (EWG)Nr 3820/85 des Rates vom 20.Dezember1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985 S 1, idF der Berichtigung ABl. Nr. L 206 vom 30. Juli 1986, S 36:

 

Definitionen

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

5. ?Ruhezeit?: jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens 1 Stunde, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann;

Lenkzeiten

Art. 6

(1) Die nachstehend ?Tageslenkzeit? genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

 

Unterbrechungen und Ruhezeit

Artikel 7

(1) Nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden ist eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

(2) Diese Unterberechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Absatz 1 eingehalten wird.

 

Artikel 8

(1) Der Fahrer legt innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

 

3. Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985, S 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, ABl. Nr. L 274 vom 09. Oktober 1998, S 1, und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ABl. L 102 vom 11. April 2006, S 1:

 

Artikel 15

(2) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d) genannten Zeiträume,

a)

wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang 1 ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublattes auf dem Schaublatt eingetragen werden, oder

b)

wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang 1 B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes auf der Fahrerkarte eingetragen werden.

Befindet sich an Bord eines mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang 1 B ausgestatteten Fahrzeuges mehr als ein Fahrer, so stellt jeder Fahrer sicher, dass seine Fahrerkarte in den richtigen Schlitz im Fahrtenschreiber eingeschoben wird.

 

4. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 117/2002:

 

Schuld

§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Strafbemessung

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.

die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.

der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.

Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

C) Rechtliche Beurteilung:

 

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Schuldspruch:

In diesem Spruchpunkt wurde dem Berufungswerber eine Übertretung gemäß Art 7 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 vorgeworfen.

Betrachtet man die Bestimmungen in Art 7 Abs 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85, so ist im Ergebnis gefordert, dass auf eine Lenkzeit von 4 Stunden und 30 Minuten eine Fahrtunterbrechung von jedenfalls 45 Minuten kommt. Diese Pause kann dabei entweder zusammenhängend nach einer durchgehenden Lenkzeit von 4 Stunden und 30 Minuten konsumiert werden oder aber in Form mehrerer Fahrtunterbrechungen, die dabei aber jeweils zumindest 15 Minuten zu betragen haben. Bei Einlegung mehrerer Pausen darf also die Lenkzeit bis zum Beginn der letzten (zumindest 15-minütigen) Fahrtunterbrechung, mit der dann eine Pause von insgesamt 45 Minuten erreicht wird, lediglich 4 Stunden und 30 Minuten betragen haben.

Laut Schaublattauswertung hat der Berufungswerber das Sattelkraftfahrzeug am 17.01.2007 zwischen 10.14 Uhr und 18.20 Uhr, unter Berücksichtigung der Auswertetoleranz, insgesamt zumindest 7 Stunden und 24 Minuten gelenkt., in dieser Zeit aber lediglich eine Lenkpause von 17 Minuten und eine weitere berücksichtigungsfähige Lenkpause von 23 Minuten eingelegt.

Sohin steht fest, dass der Berufungswerber gegen die Verhaltenspflicht in Art 7 Abs 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 verstoßen hat.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber in diesem Punkt vorgeworfenen Übertretung um ein sog. Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht hat, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten.

Aufgrund der deutlichen Überschreitung der zulässigen Lenkzeit vor Konsumierung einer ausreichenden Lenkpause war von Vorsatz auszugehen.

 

Das Berufungsvorbringen erweist sich als nicht zielführend. Wenn der Berufungswerber bemängelt, dass ihm im Zuge des Parteiengehörs die Schaublätter nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, ist diese Behauptung offenkundig unrichtig, zumal ihm seitens der Erstinstanz über die Bundespolizeidirektion Innsbruck Einsicht in den Strafakt gewährt worden ist, in welchem auch die betreffenden Schaublätter enthalten waren. In den weiteren Berufungsausführungen gibt der Berufungswerber zudem selbst an, dass die Schaublätter eine Vielzahl von Zeitblöcken beinhalten würden, woraus zu folgern ist, dass ihm diese sehr wohl zur Kenntnis gelangt sind. Auch insofern ist das Berufungsvorbringen unverständlich.

Wenn der Berufungswerber einen Begründungsmangel geltend macht, ist ihm zu entgegnen, dass durch Eingehen auf seine Ausführungen im vorliegenden Straferkenntnis ein derartiger Mangel jedenfalls saniert wäre.

Aufgrund der im Berufungsverfahren veranlassten Auswertung der Schaublätter geht auch der Einwand einer unzureichenden Ermittlungstätigkeit ins Leere.

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der betreffenden Übertretung ist erheblich. Die Einhaltung der Bestimmungen über die Absolvierung von Lenkpausen stellt eine wesentliche Voraussetzung zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr dar. Nur bei strikter Beachtung dieser Bestimmungen kann Übermüdungen der Fahrzeuglenker und den damit verbundenen erhöhten Unfallsrisiken wirksam begegnet werden. Durch die deutliche Überschreitung der zulässigen Lenkzeit vor Einlegung der erforderlichen Ruhepause hat der Berufungswerber diesem Ziel in beträchtlicher Weise zuwidergehandelt.

Als Verschuldensform war, wie erwähnt, Vorsatz anzunehmen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten, erschwerend der Umstand, dass der Berufungswerber innerhalb eines kurzen Zeitraumes wiederholt gegen zentrale, demselben Schutzzweck dienende Lenk- bzw. Ruhezeitbestimmungen verstoßen hat.

Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Berufungswerber, obwohl für ihn dazu im Verfahren mehrfach die Gelegenheit bestanden hätte (Einspruch, Stellungnahme, Berufung, Berufungsverhandlung), keine konkreten Angaben gemacht. Es war daher eine Einschätzung vorzunehmen, wobei nach Ansicht der Berufungsbehörde mangels gegenteiliger Anhaltungspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen (monatliches Nettoeinkommen von ca. Euro 1.300,00) ausgegangen werden konnte.

 

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die zu Punkt 1. verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen trotz des beträchtlichen Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretung lediglich zu 2 Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war schon aus spezialpräventiven Erwägungen geboten. Die mehrfache Verletzung der Lenk- und Ruhezeitbestimmungen bzw der Bestimmungen über Lenkpausen lässt erkennen, dass der Berufungswerber diesen für die Verkehrssicherheit zentralen Vorschriften offenkundig nicht die gebotene Bedeutung beimisst. Es bedarf daher einer entsprechend hohen Strafe, um hier ein Umdenken herbeizuführen. Auch die geringfügigen Änderungen bezüglich des Ausmaßes der Lenkpausen aufgrund der Berücksichtigung von Toleranzen (40 Minuten statt 35 Minuten) hat keine Strafmilderung gerechtfertigt. Bei einer Lenkzeit von 7 Stunden und 24 Minuten ist auch eine Lenkpause von insgesamt 40 Minuten deutlich zu wenig, um dem vom  Normengeber verfolgten Schutzziel Rechnung zu tragen.

 

Die Berufung gegen Spruchpunkt 1. war daher als unbegründet abzuweisen. Dabei hatte allerdings aufgrund der gutachterlichen Auswertung der Schaublätter eine geringfügige Modifikation des Tatvorwurfes zu erfolgen und war auch eine Änderung hinsichtlich der verletzten Verwaltungsvorschrift vorzunehmen. Die Befugnis der Berufungsbehörde dazu hat sich aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG ergeben.

 

Ebenfalls war der Berufungswerber aufgrund der im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Berufungsverfahren zu verpflichten.

 

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Schuldspruch:

Bezüglich der dem Berufungswerber in diesem Spruchpunkt angelasteten Übertretung nach Art 8 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach Art 1 Z 5 leg cit als Ruhezeit nur ununterbrochene, dem Fahrer zur freien Gestaltung verbleibende Zeiträume von zumindest 1 Stunde gelten. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu verweisen, wonach der Zeitraum von 24 Stunden, von dem in Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85 die Rede ist, nicht als eine isoliert zu betrachtende Zeitspanne verstanden werden kann, die jeden Tag unabhängig von der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zum selben Zeitpunkt beginnt, sondern dieser Begriff einen Zeitraum bezeichnet, dessen Beginn in dem Sinne variabel ist, dass er dann anfängt, wenn nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit tatsächlich mit der Führung eines Fahrzeuges begonnen wird (vgl. EuGH  02. Juni 1994 in der Rechtsache C-313/92 (Strafverfahren gegen XY ua).

 

Entsprechend den vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen hat der Berufungswerber das Kontrollgerät des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen XY, nach Konsumierung einer wöchentlichen Ruhezeit am 17.01.2007, um 08.45 Uhr, wieder in Gang gesetzt und mit der Führung des Sattelzugfahrzeuges samt Anhänger  begonnen. Der in Art 8 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 erwähnte Zeitraum von 24 Stunden ist daher ab diesem Zeitpunkt zu rechnen. Innerhalb der anschließenden 24 Stunden, also bis 18.01.2007, 08.45 Uhr, hat der Berufungswerber nun aber keine dieser Bestimmung entsprechende Ruhezeit eingehalten, weil er lediglich Ruhezeiten in der Dauer von 1 Stunde und 10 Minuten, 8 Stunden und 12 Minuten und 1 Stunde und 31 Minuten konsumiert hat. Die zumindest erforderliche Ruhezeit von 9 zusammenhängenden Stunden wurde sohin nicht erreicht. Nun ist zwar auch eine abschnittweise Konsumierung der täglichen Ruhezeit in maximal 3 Ruhezeitblöcken zulässig, in diesem Fall muss aber eine Ruhzeit zumindest 8 zusammenhängende Stunden betragen und verlängert sich die tägliche Ruhezeit zudem auf 12 Stunden. Im gegenständlichen Fall hat die gesamte innerhalb des maßgeblichen 24-Stunden-Zeitraumes eingehaltene Ruhezeit aber lediglich 10 Stunden und 53 Minuten, sohin deutlich weniger als die bei abschnittsweiser Konsumierung der Ruhezeit erforderlichen 12 Stunden betragen.

 

Was die innere Tatseite anlangt, handelt es sich auch bei der dem Berufungswerber in diesem Punkt angelasteten Übertretung um ein sog. Ungehorsamsdelikt. Der Berufungswerber hat wiederum keine Umstände vorgebracht, die ein Verschulden ausschließen könnten. Aufgrund der deutlichen Unterschreitung der täglichen Ruhezeit war nach Ansicht der Berufungsbehörde auch hier von Vorsatz auszugehen.

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der betreffenden Übertretung ist durchaus erheblich. Die Einhaltung der Bestimmungen über die tägliche Ruhezeit stellt ebenfalls eine wesentliche Voraussetzung zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr dar. Die vom Berufungswerber verletzte Bestimmung soll Übermüdungen und den damit verbunden Unfallrisiken entgegenwirken. Der Berufungswerber hat sohin einer zentralen straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift zuwidergehandelt.

Als Verschuldensform war, wie erwähnt, Vorsatz anzunehmen. Bezüglich der sonstigen Strafzumessungskriterien wird auf die Ausführungen zu Punkt 1. verwiesen.

 

Aufgrund dieser für die Strafbemessung relevanten Umstände ist auch die zu Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe keinesfalls überhöht. Der nicht unbeträchtliche Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hat jedenfalls eine Geldstrafe im Betrag von Euro 30,00 gerechtfertigt. Zudem haben auch hier spezialpräventive Erwägungen gegen eine Strafmilderung gesprochen, wobei im Einzelnen wiederum auf die Ausführungen zu Punkt 1. verwiesen wird.

Nicht nachvollziehbar für die Berufungsbehörde war allerdings bei einem Vergleich mit den übrigen Strafsätzen die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe. Diese wurde für alle Geldstrafen zwischen 10,00 und 50,00 Euro undifferenziert mit 12 Stunden festgesetzt. Es war daher insofern eine Neubemessung vorzunehmen. Sollte die Erstinstanz davon ausgegangen sein, dass die Bestimmung in § 12 Abs 1 VStG, wonach die Mindestdauer der Freiheitsstrafe 12 Stunden beträgt, auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe Geltung hat, ist diese Rechtsansicht unzutreffend. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, gelten für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe die gesetzlich vorgesehenen Mindestgrenzen, sei es die des ersten Satzes des § 12 Abs 1 VStG oder die in abweichenden Verwaltungsvorschriften normierten, nicht (VwGH 27.09.1988, Zl 87/08/0026 ua).

 

Der Berufung gegen Spruchpunkt 2. war daher insofern Folge zu geben, als die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen war. Im Übrigen ist der Berufung gegen diesen Spruchpunkt keine Berechtigung zugekommen, wobei allerdings wiederum eine Präzisierung des Tatvorwurfes vorzunehmen war.

 

Zu Spruchpunkt 3. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Schuldspruch:

In diesen Spruchpunkten wurde dem Berufungswerber wiederum jeweils ein Verstoß gegen Art 7 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 angelastet.

Die Schaublattauswertung hat die Richtigkeit dieser Tatvorwürfe bestätigt. Der Berufungswerber hat das betreffende Sattelzugfahrzeug samt Anhänger am 21.01.2007 zwischen 11.34 Uhr und 16.50 Uhr insgesamt zumindest 4 Stunden und 33 Minuten gelenkt, in diesem Zeitraum aber lediglich eine Lenkpause von 41 Minuten eingehalten.

Ebenfalls hat er das Sattelkraftfahrzeug am 23.01.2007 im Zeitraum 02.04 Uhr bis 07.52 Uhr zumindest 5 Stunden und 22 Minuten gelenkt, wobei er nur eine einzige berücksichtigungsfähige Lenkpause von zumindest 15 Minuten, nämlich in der Dauer von 22 Minuten, konsumiert hat.

 

Der Berufungswerber hat wiederum keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden ausschließen könnten. Der Berufungswerber hat sohin auch den subjektiven Tatbestand der ihm in diesen Spruchpunkten angelasteten Übertretungen verwirklicht.

 

Dennoch kommt der Berufung gegen diese Spruchpunkte teilweise Berechtigung zu. Dem Berufungswerber wurde der Verstoß gegen die Bestimmungen über die Einlegung von Lenkpausen nämlich jeweils als selbständige Übertretung angelastet. Dies ist nach Ansicht der Berufungsbehörde rechtlich unzutreffend. Laut den Aufzeichnungen und Ortsangaben auf den Schaublättern hat der Berufungswerber diese beiden Übertretungen offenkundig im Zuge einer zusammenhängenden Transportfahrt ohne zwischenzeitliche Rückkehr zum Firmensitz bzw zu seinem Wohnort gesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat für diesen Fall ausgesprochen, dass die Annahme eines ?Gesamtkonzepts" im Sinne eines fortgesetztes Delikts gerechtfertigt ist (vgl VwGH 29.04.2002, Zl 2000/03/0103, 28.03.2003, Zl 2002/02/0140). Dem Berufungswerber waren die in den Spruchpunkten 3. und 5. angeführten Tathandlungen daher lediglich als eine Übertretung nach Art 7 Abs 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 anzulasten.

 

Strafbemessung:

Was die Strafzumessungskriterien anlangt, wird grundsätzlich auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 1. verwiesen. Zugunsten des Berufungswerbers war allerdings zu berücksichtigen, dass er die zulässige Lenkzeit vor Einlegung der erforderlichen Lenkpause am 21.01.2007 nur geringfügig überschritten hat, weshalb insofern der Unrechtsgehalt entsprechend gering zu bewerten war.

 

Die Berufungsbehörde ist daher zur Auffassung gelangt, dass für die dem Berufungswerber als eine Übertretung anzulastenden Verstöße gegen Art 7 Abs 1 und 2 der Verordnung (EWG) am 21.01.2007 und am 23.01.2007 insgesamt eine Geldstrafe von Euro 40,00 zu verhängen ist.

 

Aufgrund der Neubemessung der Geldstrafe waren auch die Ersatzfreiheitsstrafe und der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren insofern neu zu bestimmen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten